Die Ausnahmevorschrift des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO, wonach die Bestellung unterbleiben kann, wenn beabsichtigt wird, das Verfahren alsbald einzustellen, betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur die Fälle der antragsunabhängigen Beiordnung von Amts wegen nach § 141 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO, nicht aber die Beiordnung auf Antrag gem. § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO. (Leitsatz des Verfassers)
LG Dessau-Roßlau,Beschl.v. 27.8.2020 –3 Qs 121/20
I. Sachverhalt
Gegen den Angeschuldigten wird mit dem Vorwurf des Diebstahls gem. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB ermittelt. Er soll am 20.7.2018 aus einem Baumarkt einen Akkuschrauber im Wert von 95,00 EUR ohne zu bezahlen mitgenommen haben. Zwischenzeitlich wurde der Beschuldigte in anderer Sache am 15.11.2018 rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Derzeit befindet er sich in der JVA Halle.
Nachdem dem Angeschuldigten der Tatvorwurf in Form eines schriftlichen Anhörungsbogens vom 19.6.2019 eröffnet wurde, zeigte sich der Rechtsanwalt unter dem 3.7.2019 als Wahlverteidiger an. Am 5.7.2019 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage in dieser Sache und beantragte u.a., dem Angeschuldigten einen Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen. Die Anklage wurde bislang weder dem Angeschuldigten noch dessen Verteidiger zugestellt.
Mit Verfügung vom 10.9.2019 beantragte die Staatsanwaltschaft, das Verfahren im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil in anderer Sache gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Der Angeschuldigte beantragte die Beiordnung seines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger. In diesem Falle lege er das Wahlmandat nieder. Zur Begründung führte er aus, dass er bereits im Ermittlungsverfahren als Verteidiger tätig gewesen sei und weder er noch der Angeschuldigte von der mittlerweile erhobenen Anklage benachrichtigt worden seien. Es liege ein Fall notwendiger Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO vor.
Die Staatsanwaltschaft beantragte, den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung abzulehnen, da die Anklageschrift dem Angeschuldigten nicht zugestellt worden sei, er mithin auch nicht zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden sei. Das AG hat die Bestellung des Rechtsanwalt mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO nicht vorlägen und eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO erfolgen solle, überdies dem Angeschuldigten die Anklageschrift noch nicht zugestellt worden und somit ein Pflichtverteidiger nach § 141 Abs. 2 Nr. 4 StPO nicht zu bestellen sei. Inzwischen ist das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten hatte Erfolg.
II. Entscheidung
Das LG bejaht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge, da der Angeschuldigte bereits in anderer Sache zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, welche bei einer weiteren Verurteilung im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung hätte berücksichtigt werden müssen, weil die angeklagte Tat vor der Verurteilung liege.
Der Tatvorwurf sei dem Angeschuldigten am 19.6.2019 in Form des schriftlichen Anhörungsbogens eröffnet worden. Zwar habe sich der Rechtsanwalt F bereits am 3.7.2019 als Wahlverteidiger des Angeschuldigten angezeigt, mit Antrag auf Beiordnung zum Pflichtverteidiger vom 27.9.2019 habe er aber in Aussicht gestellt, das Wahlmandat im Falle der Beiordnung niederzulegen, was dem Fall gleichstehe, dass der Angeschuldigte noch keinen Verteidiger habe, § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl.Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 141 Rn 4).
Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass das AG zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits beabsichtigt habe, das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Die Ausnahmevorschrift des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO, wonach die Bestellung unterbleiben könne, wenn beabsichtigt sei, das Verfahren alsbald einzustellen, betreffe nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur die Fälle der antragsunabhängigen Beiordnung von Amts wegen nach § 141 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO, nicht aber die Beiordnung auf Antrag gem. § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO. Es komme damit auch nicht darauf an, dass der Angeschuldigte vor Einstellung des Verfahrens nicht zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden sei.
III. Bedeutung für die Praxis
Der Entscheidung, die eine weitere Facette in der Reihe der Entscheidungen zur nachträglichen Beiordnung darstellt, ist m.E. nichts hinzuzufügen, außer, dass das LG den § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO richtig liest. Der bezieht sich ausdrücklich nur auf die Fälle des § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 StPO.
RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg








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