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Pflichtverteidiger wegen Akteneinsicht im sog. KiPo-Verfahren

Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers zur Möglichkeit der Akteneinsicht in sog. KiPo-Verfahren. (Leitsatz des Verfassers)

LG Halle,Beschl.v.12.8.2020–10a Qs 77/20

I. Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft ermittelt seit dem 2.1.2020 gegen den Beschuldigten wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften gem. § 184b Abs. 3 Alt. 2 StGB. Ein dem Bundeskriminalamt vom „National Center For Missing and Exploited Children“ (NCMEC) aus den USA übermittelter „CyberTipline Report“ hatte auf der Grundlage einer Providerauskunft die Information enthalten, dass am 21.8.2019 um 15:52:50 Uhr mitteleuropäischer Zeit über die IP-Adresse des Beschuldigten unter Nutzung des Internetdiensts „Imgur“ eine Datei mit kinderpornografischem Inhalt im Internet hochgeladen wurde. Die Bilddatei zeigt ein augenscheinlich unter 14 Jahre altes Mädchen, welches mit heruntergelassener Hose und entblößtem Gesäß an Seilen gefesselt vor einem Sofa kniet.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das AG die Durchsuchung des Beschuldigten, seiner Wohnräume und anderer Räume sowie Sachen an. Im Zuge der Durchsuchung wurden bei dem Beschwerdeführer Speichermedien, darunter Computer, Mobiltelefone und andere Datenträger beschlagnahmt und deren Auswertung angeordnet.

Unter dem 29.2.2020 meldete sich der Rechtsanwalt als Verteidiger des Beschuldigten. Er legt nachträglich Beschwerde gegen die richterliche Durchsuchungsanordnung ein und beantragte am selben Tag seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Eine Verteidigung sei aufgrund der Schwierigkeit der Rechtslage notwendig. Eine Auseinandersetzung mit der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung angesichts des nicht schweren Tatvorwurfs und mit daraus resultierenden Problemen unzulässiger Beschlagnahmen, Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverboten sei geboten, für juristische Laien aber nicht möglich.

Das AG hat den Antrag des Beschuldigten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt. Die Sach- und Rechtslage sei nicht als so schwierig zu qualifizieren. dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig sei. Der Sachverhalt sei einfach gelagert und die betroffene Strafvorschrift weise keine besonderen Schwierigkeiten auf. Auch die Sanktionserwartung mache eine Pflichtverteidigung nicht erforderlich. Das LG hat auf die sofortige Beschwerde den Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet.

II. Entscheidung

Das LG führt aus: Die Entscheidung des AG sei ist zwar insoweit nicht zu beanstanden, als kein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 StPO oder nach § 140 Abs. 2 Alt. 1 und 2 StPO aufgrund der Schwere der Schuld oder der zu erwartenden Rechtslage vorliege. Eine notwendige Verteidigung aufgrund der Schwierigkeit der Rechtslage nach § 140 Abs. 2 Alt. 3 StPO sei ebenfalls nicht gegeben, da weder umstrittene Rechtsfragen entschieden werden müssen noch die Subsumtion unter die anzuwendenden Vorschriften des materiellen Rechts Schwierigkeiten bereite oder ernsthafte Ansatzpunkte für eine Entscheidung über ein Bewertungsverbot ersichtlich seien (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. § 140 Rn 28). Wie die Kammer in ihrem Beschluss zur Beschwerde des Beschuldigten gegen die Durchsuchungsanordnung ausführte, seien die Voraussetzungen für eine Durchsuchung bei dem Beschuldigten nach § 102 StPO aufgrund der mit der Providerauskunft vorhandenen konkreten Verdachtsgründe gegeben. Die Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bereite ebenfalls keine Schwierigkeiten, da der Besitz kinderpornografischer Schriften auch aus Laiensicht keine Bagatellstraftat ist.

Die Notwendigkeit der Verteidigung ergibt sich vorliegend aber aufgrund der Schwierigkeit der Sachlage nach § 140 Abs. 2 Alt. 3 StPO. Dem Beschuldigten sei ein Verteidiger zur Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts beizuordnen. Mit der Änderung des § 147 Abs. 4 StPO zum 1.1.2018 (Gesetz vom 5.7.2017, BGBl I S. 2208) sei das Akteneinsichtsrecht des unverteidigten Beschuldigten zwar erweitert worden, wonach er anders als nach früherer Rechtslage einen eigenen Anspruch auf Akteneinsicht habe und damit grundsätzlich auch das Recht habe, unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 147 Rn 31). Dem Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten stünden aber nach § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegen. Eine Einsicht des Beschuldigten in Beweismittelbände zu kinderpornografischen Abbildungen betreffe den Intimbereich der abgebildeten Person, welcher vor der Hauptverhandlung gewahrt werden soll. Ohne eine Anschauung der Abbildung als wesentliches Beweismittel sei eine ausreichende Verteidigung für den Beschuldigten aber nicht möglich. Insoweit habe der Verteidiger die Abbildung zu sichten und den Beschuldigten über seine Erkenntnisse zu unterrichten (Meyer-Goßner/Schmitt, § 147 Rn 32 m.w.N.).

III. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für die Frage der Pflichtverteidigung in den sog. KiPo-Verfahren von erheblicher Bedeutung. Denn sie ebnet den Weg zur Pflichtverteidigung in praktisch jedem dieser Verfahren. Die Begründung des LG erfasst nämlich alle Verfahren, da dem Beschuldigten im Zweifel die eigene Akteneinsicht immer verwehrt werden wird. Hier hat das LG zudem eine Datei, in die Einsicht zu nehmen ist, für die Bestellung ausreichen lassen (zur Pflichtverteidigerbestellung wegen Akteneinsicht s. Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl. 2019, Rn 3160 m.w.N.).

RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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