Der Versuch des Ankaufens erfordert ein unmittelbares Ansetzen zur Übernahme einer selbstständigen Verfügungsmacht. Die bloße Vereinbarung mit dem Vortäter, die Sache abnehmen zu wollen, reicht hierfür ebenso wenig aus wie gescheiterte Vertragsverhandlungen (§§ 22, 23, 259 StGB).
KG, Beschl. v. 5.3.2020 – (2) 161 Ss 190/19 (41/19)








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