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Strafvollstreckung: Anhörung ohne Dolmetscher

Ergeben sich im Rahmen der mündlichen Anhörung Zweifel, ob die anzuhörende Person in ausreichendem Umfang der deutschen Sprache mächtig ist, muss ein Dolmetscher hinzugezogen werden (§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO; § 187 Abs. 1 GVG).

KG, Beschl. v. 24.3.2020 – 2 Ws 11/20

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