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Kostentragungspflicht des Verurteilten für ein Gutachten zur Haftfähigkeit

Die Auslagen für ein von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Prüfung der Haftverschonung nach § 455 StPO eingeholtes Haftfähigkeitsgutachten sind Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolge einer Tat i.S.d. § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO und damit vom Verurteilten nach § 465 Abs. 1 StPO zu tragende Verfahrenskosten (entgegen OLG Koblenz NStZ 1997, 256). (Leitsatz des Gerichts)

OLG Karlsruhe,Beschl.v.17.10.2019–1 Ws 178/19

I. Sachverhalt

Der Verurteilte ist im Dezember 2017 rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Ihm wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Strafe wird inzwischen vollstreckt. Am 12.9.2018 beantragte der Verteidiger des Verurteilten die Unterbrechung des Vollzugs der Freiheitsstrafe, weil der Verurteilte gesundheitsbedingt haftunfähig sei. Daraufhin beauftragte die Staatsanwaltschaft das Gesundheitsamt mit der Begutachtung des Verurteilten, die im Ergebnis zur Bejahung der Haftfähigkeit und zur Ablehnung der Haftverschonung führte. Mit Kostenmitteilung vom 23.11.2018 rechnete das Gesundheitsamt ein Sachverständigenhonorar ab, das die Staatsanwaltschaft dem Verurteilten in Rechnung stellte. Dagegen hat der Verurteilte Erinnerung eingelegt, die das LG als unbegründet verworfen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten hatte beim OLG keinen Erfolg.

II. Entscheidung

Das OLG geht davon aus, dass die durch das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten zur Prüfung der Haftfähigkeit des Verurteilten entstandenen Kosten Verfahrenskosten im Sinne des § 464a Abs. 1 StPO sind, die gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 GKG von der Staatsanwaltschaft anzusetzen und beim Verurteilten, der die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, zu erheben sind. Das OLG Koblenz (vgl. NStZ 1997, 256; Rpfleger 2005, 627) vertrete zwar die auch in der Literatur verbreitete Ansicht (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 464a Rn 3; KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, StPO § 464a Rn 5; BeckOK-StPO/Niesler, 34. Ed. 1.7.2019, StPO § 464a Rn 15;Temming/Schmidt, in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2019, § 464a Rn 6; SK-StPO/Degener, 4. Aufl. 2013, § 464a Rn 9; differenzierend danach, ob das Gutachten von der Staatsanwaltschaft oder von einem Gericht in Auftrag gegeben wurde,Peglau, NJW 2003, 870), dass es sich bei der Einholung eines Gutachtens durch die Staatsanwaltschaft zur Überprüfung der Vollzugstauglichkeit um eine Amtshandlung der Justizverwaltung im Sinne des – die Kostenfreiheit anordnenden – § 9 Nr. 1 JVKostO handele, die durch den Antrag des zum Haftantritt geladenen Verurteilten, seine Vollzugstauglichkeit begutachten zu lassen, veranlasst worden sei, weshalb die dadurch verursachten Kosten keine Verfahrenskosten im Sinne des § 464 Abs. 1 StPO seien und dem Verurteilten nicht auferlegt werden könnten.

Dem hat sich das OLG Karlsruhe jedoch nicht angeschlossen. Bei der Einholung eines Gutachtens zur Frage der Haftfähigkeit im Rahmen der Haftverschonung nach § 455 StPO handele es sich nicht um eine Amtshandlung im Sinne des § 3 Nr. 1 JVKostG – der den § 9 Nr. 1 JVKostO mit Wirkung zum 1.8.2013 inhaltsgleich (BT-Drucks 17/11471 vom 14.11.2012, S. 239) ersetzt hat. Die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde habe nämlich nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen zu prüfen, ob die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 455 StPO aufzuschieben oder zu unterbrechen sei. Eine – formale – Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Einholung eines Gutachtens sieht das Gesetz – auch bei einem dahingehenden Antrag des Verurteilten – nicht vor. Die Einholung eines Gutachtens stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft. Sie werde sich nur dann sachverständiger Hilfe bedienen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vollzugsuntauglichkeit bestehen und eine Entscheidung ohne Gutachten nicht möglich erscheine.

Die Kosten für ein Gutachten zur Überprüfung der Haftfähigkeit also als Kosten des Verfahrens im Sinne des § 464a Abs. 1 StPO anzusehen, entspreche dem im strafrechtlichen Kostenrecht verankerten Verursacherprinzip, dessen Kern die Ursächlichkeit des verurteilten Angeklagten für die Durchführung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens und damit auch für die Entstehung der hiermit verbundenen Kosten ist (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 32; BVerfG Rpfleger 2007, 107). Wie § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO ausdrücklich anführe, gehören dazu auch die „Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolge einer Tat“. Damit habe der Verurteilte im Grundsatz auch für alle Verfahrenskosten einzustehen, die nach Erlass des Urteils entstanden seien, und zwar unabhängig davon, ob er im Einzelfall in einem gerichtlichen Verfahren obsiegt oder unterliegt (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2003, 350; OLG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2017 – 2 Ws 140/17). Die Kosten der Überprüfung der Haftfähigkeit des Verurteilten nach § 455 StPO seien in diesem Sinne durch seine Verurteilung verursacht, weil die Haftfähigkeit – unter Berücksichtigung des § 455 Abs. 4 Satz 2 StPO, wonach die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nicht unterbrochen werden dürfe, wenn überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, entgegenstehen – grundsätzlich Voraussetzung für den Vollzug einer Freiheitsstrafe ist. Insoweit sei die Sachlage mit der des § 454 Abs. 2 StPO vergleichbar, wonach ein Gutachten einzuholen sei, wenn die Strafaussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen bestimmter Gewalt- und Sexualdelikte (§ 66 Abs. 3 Satz 1 StGB) zu prüfen sei. Die Auslagen für ein solches Gutachten seien Vollstreckungskosten im Sinne des § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO (OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Koblenz, a.a.O.; KK-StPO/Appl, 8. Aufl. 2019, StPO § 454 Rn 13).

III. Bedeutung für die Praxis

1. Die Entscheidung entspricht der h.M. in der Rechtsprechung der OLG. Das OLG Hamm hat das vor einiger Zeit zwar mal anders gesehen (vgl. OLG Hamm NStZ 2001, 167). Die Auffassung ist aber vereinzelt geblieben.

2. Das OLG hat im Übrigen auch keinen Anlass gesehen, wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 GKG von der Erhebung der Kosten abzusehen. Der Verteidiger des Verurteilten hat zur Begründung des Antrags auf Haftverschonung konkrete und durch ärztliche Atteste untermauerte Ausführungen zum Gesundheitszustand des Verurteilten gemacht. Dass die Staatsanwaltschaft daraufhin zur Vorbereitung ihrer Entscheidung das amtsärztliche Gutachten in Auftrag gab, ist nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft ist nicht verpflichtet, den vom Verurteilten selbst zur Begründung seiner Haftunfähigkeit vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen oder Gutachten ohne Weiteres zu folgen. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass – wie der Verurteilte mit der Begründung seiner Beschwerde vorträgt – das Landgericht Mosbach es im Erkenntnisverfahren abgelehnt hatte, ein Gutachten zur Haftfähigkeit einzuholen. Zum einen ist es nicht Sache des verurteilenden Gerichts, die Haftfähigkeit zu prüfen. Zum anderen lag dem Tätigwerden der Staatsanwaltschaft als Verfolgungsbehörde der Antrag des Verteidigers auf Haftverschonung zugrunde.

RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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