1. Die Zahlungsverpflichtung des Kostenschuldners im Strafverfahren entsteht erst durch die Kostengrundentscheidung unter der aufschiebenden Bedingung ihrer Rechtskraft.
2. Die von dem Verurteilten zu tragenden Kosten für die Vorbereitung der öffentlichen Klage stellen deshalb selbst dann keine Insolvenzforderungen i.S.v. § 38 InsO dar, wenn diese bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verurteilten begründet wurden. (Leitsätze des Gerichts)
OLG Celle,Beschl.v.10.2.2020–2 Ws 43/20
I. Sachverhalt
Das AG hat den Verurteilten, über dessen Vermögen durch Beschluss des AG im Juli 2014 das Privatinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, mit Urteil vom 26.1.2018 wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung verurteilt und ihm zugleich die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Entscheidung ist seit dem 3.2.2018 rechtskräftig.
Im Rahmen des gegen den Verurteilten geführten Ermittlungsverfahrens hatte die Staatsanwaltschaft bereits vor Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens Bankauskünfte und ein Sachverständigengutachten eingeholt; die insoweit von der Landeskasse beglichenen Forderungen wurden dem Verurteilten mit Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft vom 10.4.2018 in Höhe von 17.493 EUR sowie 132,50 EUR in Rechnung gestellt. Die gegen diese Kostenrechnung gerichtete Erinnerung des Verurteilten hat das AG zurückgewiesen. Seine Beschwerde hiergegen hat das LG, nachdem der Einzelrichter das Verfahren gem. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG wegen dessen grundsätzlicher Bedeutung auf die Wirtschaftsstrafkammer als Beschwerdekammer übertragen hatte, verworfen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner weiteren Beschwerde, die das LG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage gem. § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG zugelassen hat. Er macht geltend, bei den Kosten für das im Ermittlungsverfahren erstellte Gutachten sowie die eingeholten Bankauskünfte handele es sich um Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO, da die anspruchsbegründenden Tatbestände bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen gewesen seien. Die Landeskasse habe bereits vor der Insolvenzeröffnung im Juli 2014 eine mit einer sog. „gesicherten Anwartschaft“ vergleichbare Rechtsposition erlangt. Das Rechtsmittel hatte beim OLG keinen Erfolg.
II. Entscheidung
Der Umstand, dass durch Beschluss des AG aus Juli 2014 über das Vermögen des Verurteilten das Privatinsolvenzverfahren eröffnet wurde, steht nach Auffassung des OLG dessen sich aus § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO ergebender Pflicht, die zur Vorbereitung der öffentlichen Klage im Ermittlungsverfahren entstandenen Kosten zu tragen, nicht entgegen. Bei den in der Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft aufgeführten Beträgen handele es sich nicht um Insolvenzforderungen i.S.v. § 38 InsO.
Insolvenzgläubiger sei nur derjenige, dessen Vermögensanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch begründet war (BeckOK-InsO/Jilek, 16. Ed. 15.10.2019, InsO § 38 Rn 20). Begründet i.S.d. § 38 InsO sei ein Vermögensanspruch dann, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits abgeschlossen war (BGH ZInsO 2005, 537). Hier sei es zwar zutreffend, dass sowohl die infolge der Einholung von Bankauskünften als auch durch das in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten entstandenen finanziellen Verpflichtungen bereits vor der Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Verurteilten begründet wurden; diese hätten indes allein das Land Niedersachsen, mit dem gem. § 1 ff. JVEG ein Auftragsverhältnis zustande gekommen war, getroffen. Die Zahlungsverpflichtung des Verurteilten sei erst durch die Kostengrundentscheidung der Verurteilung vom 26.1.2018 unter der aufschiebenden Bedingung ihrer Rechtskraft entstanden (KG wistra 2015, 403 = Rpfleger 2015, 727).
Soweit der Verurteilte geltend macht, die Landeskasse könne nicht bessergestellt werden als jeder andere Gläubiger, bei dem eine aus einem Lebenssachverhalt vor der Insolvenzeröffnung resultierende Forderung auch dann eine Insolvenzforderung bleibe, wenn diese erst nach der Insolvenzeröffnung gerichtlich festgestellt werde, greife der Einwand nicht durch. Zwar werde in der Rechtsprechung in Fällen, in denen ein Gläubiger eine Rechtsposition erlangt hat, die – gleich einer gesicherten Anwartschaft – nicht mehr einseitig durch den Schuldner verhindert werden könne, in der Tat von einem begründeten Vermögensanspruch i.S.d. § 38 InsO ausgegangen (BeckOK-InsO/Jilek, a.a.O., § 38 Rn 20). In Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft – wie hier – kostenpflichtige Ermittlungen in Auftrag gibt, erlange das Land Niedersachsen allerdings gerade keinen gesicherten Anspruch auf Rückzahlung der gem. § 1 ff. JVEG durch die Landeskasse entrichteten Zahlungen zur Aufklärung der im Raume stehenden Straftat gegen den Beschuldigten. Das ergebe sich schon daraus, dass es zu diesem Zeitpunkt häufig nicht einmal einen namentlich bekannten Beschuldigten gebe, gegen den das Land einen Rückforderungsanspruch erlangen könnte, denn kostenpflichtige Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft werden häufig auch in Verfahren gegen Unbekannt in Auftrag gegeben; zu den Kosten der Vorbereitung der öffentlichen Klage, die der verurteilte Angeklagte nach § 465 Abs. 1 StPO zu tragen hat, gehören im Übrigen auch solche, die entstanden sind, während das Verfahren noch nicht gegen diesen Angeklagten, sondern gegen eine andere verdächtig gewesene Person gerichtet war (Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 464a Rn 13).
III. Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist m.E. zutreffend. Denn die Zahlungsverpflichtung eines Beschuldigten hinsichtlich der Kosten des gegen ihn geführten Verfahrens hängt allein vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Ergeben die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht, so ist das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen mit der Folge, dass die Staatskasse die Kosten für die in Auftrag gegebenen Ermittlungen trägt. Die Annahme, der Staatskasse stünde bereits zu diesem Zeitpunkt eine gesicherte Rückzahlungsforderung gegen den Beschuldigten zu, würde im Übrigen auch der im Strafverfahren geltenden Unschuldsvermutung eklatant zuwiderlaufen.
RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg











