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Erstattung von Kopien der elektronischen Akte; Längenzuschlag

1. Der Ausdruck einer vollständigen elektronischen Akte, die dem Rechtsanwalt zur dauerhaften Nutzung überlassen wurde, ist grundsätzlich nicht erforderlich. Wenn die elektronischen Akten durch Ordner und Verzeichnisse übersichtlich gestaltet sind und nach gewünschten Informationen deshalb gezielt gesucht werden kann, ist dem Verteidiger die Arbeit mit ihnen am Computerbildschirm zuzumuten.

2. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine in die Mittagszeit fallende Unterbrechung als Mittagspause gelten soll und deshalb von der für die Ermittlung eines Längenzuschlags maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer abzuziehen ist, ist von Bedeutung, ob die (ungefähre) Dauer der Unterbrechung bereits vor Verhandlungsbeginn an dem jeweiligen Tag absehbar war und der Pflichtverteidiger sich auf diese Unterbrechung hat einstellen können. (Leitsätze des Verfassers)

LG Göttingen,Beschl.v.3.3.2020–6 Ks 25 Js 14421/18 (11/18)

I. Sachverhalt

Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger des Angeklagten in einem Verfahren wegen Mordes. Im Verlauf des Strafverfahrens bekam er Akteneinsicht durch Überlassung eines elektronischen Aktendoppels auf einem Datenträger in einem allgemein lesbaren Pdf-Format. Nach Abschluss des Verfahrens hat er die Festsetzung seiner Pflichtverteidigervergütung beantragt. Er hat u.a. auch für vier Hauptverhandlungstage die sog. Längenzuschläge Nr. 4122 VV RVG in Höhe von jeweils 212 EUR sowie eine Pauschale in Höhe von 1.029,25 EUR für 6.745 Ausdrucke aus den Verfahrensakten geltend gemacht. Diese Gebühren und Auslagen sind nicht festgesetzt worden. Dagegen hat der Pflichtverteidiger Rechtsmittel eingelegt, das hinsichtlich der Längenzuschläge Erfolg hatte.

II. Entscheidung

Die Erstattung der Kosten für die gefertigten Kopien (§ 46 RVG i.V.m. Nr. 7000 lit. a VV RVG) hat das LG abgelehnt. Die Anfertigung der Ausdrucke sei zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache nicht geboten gewesen. Insoweit bezieht sich das OLG auf die Rechtsprechung des „übergeordneten“ OLG Braunschweig (OLG Braunschweig RVGreport 2016, 97 = Nds.Rpfl. 2015, 332 = JurBüro 2016, 82). Das gehe in der Diskussion um die Erstattungsfähigkeit von Kopiekosten davon aus, dass die Kosten für Abschriften, Ausdrucke und Ablichtungen zu den allgemeinen Geschäftskosten eines Rechtsanwalts gehören und daher nur eingeschränkt erstattungsfähig seien. Der Ausdruck einer vollständigen elektronischen Akte, die dem Rechtsanwalt zur dauerhaften Nutzung überlassen worden sei, sei grundsätzlich nicht erforderlich. Wenn die elektronischen Akten durch Ordner und Verzeichnisse übersichtlich gestaltet seien und nach gewünschten Informationen deshalb gezielt gesucht werden könne, sei dem Verteidiger die Arbeit mit ihnen am Computerbildschirm zuzumuten. Dem sei zu folgen. Der Pflichtverteidiger habe vorliegend keine Gründe vorgetragen, warum der Ausdruck der (gesamten) Akte für eine sachgemäße Bearbeitung des Mandats ausnahmsweise geboten und erforderlich gewesen sei. Maßstab sei dabei nicht die subjektive Ansicht des Rechtsanwalts, sondern der objektive Standpunkt eines vernünftigen Dritten. Die elektronischen Aktendoppel würden üblicherweise wie auch hier in allgemein lesbaren Formaten wie dem pdf-Format zur Verfügung gestellt. Hierfür gebe es ausreichend Programme, mit denen die Bearbeitung der so zur Verfügung gestellten Dokumente möglich sei. Durch die Erstellung von Dateikopien sei es ohne nennenswerten Aufwand möglich, einem Mandanten auch mehrere gleichzeitig relevante (Teil-)Dokumente parallel zu präsentieren. Das Drehen des Computers sei hierbei nicht – jedenfalls nicht wesentlich – umständlicher als das Drehen einer physisch vorhandenen Akte. Bei Bedarf könnten die Aktenauszüge auch gleichzeitig auf mehreren Bildschirmen angezeigt werden, sodass ein Hin- und Herdrehen entfallen würde. Dem Angeklagten hätte das elektronische Aktendoppel zur Durcharbeitung ebenfalls zur Verfügung gestellt werden können, sodass es insofern keiner Anfertigung von Ausdrucken bedurfte. Im Rahmen des durchgeführten Selbstleseverfahrens sind dem Angeklagten ebenfalls Aktenbestandteile in digitalisierter Form überlassen worden, die er auf einem von der JVA zur Verfügung gestellten PC einsehen konnte. Die technischen Voraussetzungen lagen insoweit vor. Für die Vorbereitung von Vorhalten sei es problemlos möglich, Teile der Dokumente unter Vermerk der Fundstelle in ein gesondertes (digitales) Dokument zu kopieren und in diesem anschließend etwaige Antworten zu notieren. Angesichts der dabei nur durch den Speicherplatz begrenzten Dokumentationsmöglichkeiten wäre für die Mitschrift auf diese Weise sogar regelmäßig mehr „Platz“ als auf dem schon allein durch den physischen Umfang begrenzten Ausdruck eines Aktenteils. Auch aus Gründen der „Waffengleichheit“ sei es demnach nicht erforderlich, die Kosten für den (vollständigen) Ausdruck der Akte zu erstatten.

Die geltend gemachten Längenzuschläge hat das LG hingegen gewährt. Die Unterbrechungen an den vier Hauptverhandlungstagen seien zwar in die Mittagszeit gefallen, es habe sich dabei aber nicht um als solche geplante Mittagspausen gehandelt, sondern um zufällig in diese Zeit fallende Unterbrechungen, die nach Auffassung des LG nicht von der Verhandlungsdauer für die Berechnung der Überlängenzuschläge abgezogen werden können. Insoweit weicht das LG von der Rechtsprechung „seines“ OLG ab. Das habe zwar in seiner Rechtsprechung (vgl. OLG Braunschweig NStZ-RR 2014, 295) die Zeiten einer Mittagspause abgezogen, weil diese vorherseh- und planbar sei. Das kann nach Auffassung des LG aber nur dann gelten, wenn für die Beteiligten der jeweiligen Verhandlung nach der üblichen und vorhersehbaren Handhabung des jeweiligen Spruchkörpers tatsächlich damit zu rechnen ist, dass es eine (längerfristige) Mittagspause geben wird. Nur dann sei für die Beteiligten absehbar, dass sie in dieser Zeit die Möglichkeit haben werden, ihre Zeit frei zu gestalten. Wenn ein Rechtsanwalt seine Kanzlei – wie hier der Pflichtverteidiger – nicht am Ort des Gerichts unterhalte, sondern längere Fahrzeiten zum Kanzleisitz habe, sei es ihm auch unter Verwendung moderner Kommunikationsmittel nicht ohne weiteres möglich, eine unvorhergesehene Unterbrechung zur Erledigung anderweitiger Arbeit zu nutzen. Man könne die in die Mittagszeit fallende Unterbrechungen nicht stets als Mittagspausen ansehen und deshalb von der Verhandlungsdauer abziehen. Eine Verhandlungsunterbrechung könne von den Verfahrensbeteiligten letztlich nur dann tatsächlich „frei gestaltet“ werden, wenn ihre (ungefähre) Dauer bereits vor Verhandlungsbeginn an dem jeweiligen Tag absehbar ist und sie sich auf diese Unterbrechung einstellen können, worauf sich beispielsweise Hinweise aus den zeitlichen Abständen der mitgeteilten Zeugenladungen ergeben können. Sei dies nicht vorhersehbar, seien die Verfahrensbeteiligten regelmäßig — wie durch andere, kürzere Unterbrechungen auch — in der Nutzung der Unterbrechungszeit eingeschränkt. Diese Einschränkung sei durch die zeitliche Gestaltung der Hauptverhandlung bedingt, weshalb es gerechtfertigt sei, diese Zeiten bei der Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung einzubeziehen und nicht abzuziehen. Das hat die Kammer dann unter Darlegung und Auswertung der Daten und Geschehnisse an den vier Hauptverhandlungstagen getan.

III. Bedeutung für die Praxis

1. Die Auffassung des LG zur Erstattungsfähigkeit der Kopien entspricht wohl dem Mainstream in der Rechtsprechung der OLG (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil A. Auslagen aus der Staatskasse [§ 46 Abs. 1 und 2], Rn 248 ff.). Teilweise werden die Fragen aber auch differenzierter gesehen (Vgl. z.B. OLG Nürnberg RVGreport 2017, 388 = StraFo 2017, 297 = AGS 2018, 73 = DAR 2017, 492 m. Anm.Heimann= RVGprofessionell 2018, 3). Es ist bedauerlich, dass sich das LG damit nicht befasst, sondern (einfach) seinem OLG folgt und diese unpraktikable Rechtsprechung fortschreibt. Denn es schreibt sich leicht, wie einfach man mit einer Pdf-Datei umgehen kann. In der Praxis des Verfahrens sieht das dann, wie man von Verteidigern hört, ganz anders aus. Nicht alle JVAs sind so gut gerüstet, dass sie für den Verteidiger und seinen Mandanten Notebooks u.a. vorhalten und/oder den Einsatz von Notebooks ohne Probleme erlauben.

2. In der Frage der Längenzuschläge wird man dem LG folgen können. Wenn man schon nicht auch Mittagspausen zur Hauptverhandlungszeit rechnet, dann muss man aber zumindest Unterbrechungen in der „Mittagszeit“ darauf hin überprüfen, ob es sich um eine geplante/vorhersehbar Mittagspause i.e.S. gehandelt hat oder eben doch nur um eine Unterbrechung, die zufällig in die Mittagszeit gefallen ist (vgl. dazu auch KG RVGreport 2007, 305 = RVGprofessionell 2007, 176 = StRR 2007, 238; OLG Jena RVGreport 2008, 459 = StRR 2008, 478 = RVGprofessionell 2009, 2; LG Osnabrück StRR 2011, 207 [Ls.]).

RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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