Beitrag

Leistungskürzung wegen relativer Fahruntüchtigkeit in der Kaskoversicherung

Der Kaskoversicherer trägt die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen einer auf die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls gestützten Leistungskürzung. Hinsichtlich des Verschuldensgrads kann er sich auf Indizien, nicht aber auf einen Anscheinsbeweis stützen.

(Leitsatz des Gerichts)

OLG Brandenburg,Urt. v.8.1.2020–11 U 197/18

I. Sachverhalt

Der Kläger macht gegenüber der beklagten Versicherung aus einer mit dieser abgeschlossenen Vollkaskoversicherung wegen des Verkehrsunfalls seinen ihm daraus entstandenen Schaden geltend. Die Versicherung hat vorgerichtlich die Hälfte der vom Kläger geltend gemachten Schadenssumme gezahlt. Die vom Kläger wegen der zweiten Hälfte erhobenen Klage hat das LG abgewiesen. Sie hat sich auf Leistungskürzung wegen (relativer) Fahruntüchtigkeit des Klägers zum Unfallzeitpunkt berufen. Die dagegen eingelegt Berufung des Klägers hatte insoweit Erfolg.

II. Entscheidung

Zwischen den Parteien stehe außer Streit – so das LG –, dass das versicherte Fahrzeug bei einem Unfall nach dem Verständnis von Abschn. A.2.5.2 AKB einen sog. wirtschaftlichen Totalschaden erlitten habe, indem es von der Fahrbahn abkam, daneben noch einige Meter weiter fuhr, zu einem unmittelbar angrenzenden Waldgebiet gehörende Bäume zu Boden stieß und schließlich an einem Baum zum Stehen gekommen sei, wobei es schwer beschädigt wurde. Damit sei gemäß Abschn. A.2.5 AKB die Voraussetzungen für einen Leistungsfall in der Vollkaskoversicherung gegeben.

Ein Recht, ihre Versicherungsleistung zu kürzen, habe die Beklagte laut Abschn. A. 2.21.1 Satz 3 AKB lediglich dann, wenn der Versicherungsfall vom Kläger infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel grob fahrlässig herbeigeführt wurde; diese Regelung schränke § 81 Abs. 2 VVG – in zulässiger Weise (arg. e c. § 87 VVG) – zugunsten des Versicherungsnehmers ein. Die sog. Trunkenheitsklausel im Abschn. D.2.1 AKB, auf die sich Versicherung berufen habe und deren Missachtung als Obliegenheitsverletzung ausgestaltet sei (Abschn. D.3 AKB), gilt – wie sich aus der Systematik des Regelwerkes ergibt – allein für die Kfz-Haftpflicht- und die Umweltschadenversicherung. Die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche tatsächliche Voraussetzungen eines Leistungskürzungsrechts trage der Versicherer; er könne sich dabei hinsichtlich des Verschuldensgrades zwar auf Indizien, nicht aber auf einen Beweis des ersten Anscheins stützen (vgl.Halbachin Stiefel/Maier, KraftfahrtVers, 19. Aufl., AKB 2015 A.2 Rdn 953 und 956, m.w.N.). Um eine relative Fahruntüchtigkeit des Wagenlenkers zu bejahen, deren Unfallkausalität tatsächlich vermutet werde, genüge nicht allein die Feststellung einer BAK im Bereich zwischen 0,2 und 1,1 ‰, sondern es müssten sich – anders als bei absoluter Fahruntüchtigkeit, die nach neuerer Rechtsprechung bei 1,1 ‰ beginnt (grundlegend BGH NJW 1992, 119) – weitere Gegebenheiten, speziell alkoholtypische Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler, konstatieren lassen, die den Schluss rechtfertigen, der Fahrer sei nicht mehr in der Lage gewesen, sein Automobil sicher im Verkehr zu steuern (so zur privaten Unfallversicherung BGH DAR 1986, 85; vgl. ferner zur Kaskoversicherung OLG Karlsruhe VersR 1991, 181; OLG Saarbrücken NZV 2004, 530;Klimkein Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., AKB 2015 A.2.16 Rn 51 ff.).

Im Streitfall hat das OLG bereits keine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Klägers zum Unfallzeitpunkt feststellen können. Seine BAK habe bei dem Test, der ungefähr 75 Minuten nach dem Unfall durchgeführt wurde, 0,49 ‰ betragen. Sie habe somit nur wenig über dem unteren Schwellenwert, der für die relative Fahruntüchtigkeit bei etwa 0,3 ‰ angenommen werde, gelegen (vgl.Klimkein Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., AKB 2015 A.2.16 Rn 51, m.w.N.). Alkoholbedingte Auffälligkeiten, insbesondere Ausfallerscheinungen, hätten sich bei der Blutentnahme nicht gezeigt. Vielmehr seien laut ärztlichem Untersuchungsbericht bei dem Kläger der Gang geradeaus, die plötzliche Kehrtwendung nach vorherigem Gehen, die Finger-Finger-Probe und die Nasen-Finger-Probe sicher, die Sprache deutlich, der Denkablauf geordnet, das Verhalten beherrscht, die Stimmung unauffällig gewesen und der Kläger habe äußerlich nicht merkbar unter Alkoholeinfluss gestanden.

Freilich könnten auch beim Unfallgeschehen zu Tage getretene alkoholtypische Fahrfehler, beispielsweise das Abkommen von der Fahrbahn ohne ersichtlichen Grund, den Schluss auf eine relative Fahruntüchtigkeit rechtfertigen. Es obliege jedoch nicht dem klagenden Versicherungsnehmer, die von ihm behauptete – alkoholunabhängige – Unfallursache zu beweisen, sondern dem beklagten Versicherer, die Sachdarstellung seines jeweiligen Prozessgegners zu widerlegen (vgl. insbesondere BGH DAR 1986, 85). Selbst wenn das gelinge und danach eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit konstatiert werden könne, spreche nur ein Prima-facie-Beweis für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser und dem Unfall, der keine Umkehr der Beweislast bewirke; er sei vielmehr entkräftet, sobald der Gegner der beweisbelasteten Partei Umstände nachweise, aus denen sich die ernsthafte – nicht allein rein theoretische (denkgesetzliche), sondern reale – Möglichkeit eines abweichenden Geschehensverlaufes ergibt, woran keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (so BGH, a.a.O.). Eine plausible Erklärung für die alkoholunabhängigen Unfallgründe, wie sie in der obergerichtlichen Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Höhe der jeweiligen Blutalkoholkonzentration vom Versicherungsnehmer verlangt wird (vgl. dazu insbesondere OLG Saarbrücken, a.a.O.), habe der Kläger aber gegeben.

Nach seinem Vorbringen sei er durch eine plötzlich aus dem Waldgebiet von links kommende Wildschweinrotte, die nach rechts über die Straße auf die daneben befindliche Wiese lief, zu seinem Fahrverhalten veranlasst worden. So habe er den Unfallhergang laut der Verkehrsunfallanzeige noch an der Unfallstelle den dort erschienenen Polizeibeamten geschildert. Deren Fotos vom Ort des Ereignisses hätten einen Wildwechsel solcher Art als denkbare Möglichkeit erscheinen lassen, auch wenn es nicht zur Kollision mit den Tieren gekommen sei. Dass die Fahrzeuginsassen zu den Details des allenfalls wenige Sekunden andauernden Geschehensablaufs unmittelbar vor dem Abkommen des Wagens von der Fahrbahn, speziell dazu, wer die Wildschweine zuerst gesehen und wer sich weshalb erschrocken habe, unterschiedliche oder keine Wahrnehmungen oder Erinnerungen hätten, erscheine nachvollziehbar und sei ungeeignet, die Plausibilität des klägerischen Vorbringens infrage zu stellen und die durch das Landgericht gezogenen Schlüsse zu tragen. Eine etwaige nicht alkoholbedingte Unaufmerksamkeit des Klägers bleibe gemäß Abschn. A.2.21.1 Satz 2 AKB ohnehin folgenlos, da die Beklagte grundsätzlich auf das Recht zur Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Schadensverursachung verzichtet habe.

III. Bedeutung für die Praxis

Nach einem Verkehrsunfall, bei dem ggf. Trunkenheit im Spiel war, kommt nach dem Strafverfahren häufig das „dicke Ende“ in Form einer Leistungskürzung oder einem Regress durch die Versicherung hinterher. Die Entscheidung des OLG Brandenburg zeigt sehr schön, worauf man als Rechtsanwalt/Verteidiger ggf. schon im Strafverfahren achten muss. Dort darf es an sich nicht zu einer Verurteilung kommen, will man das Zivilverfahren ebenfalls erfolgreich überstehen. Zwar gilt dort eine andere „Beweislastverteilung“, aber schnell ist mit einer strafgerichtlichen Verurteilung ein Präjudiz für das Zivilverfahren geschaffen.

RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…