1. Die Vereinbarung einer pauschalen Mindestvergütung, die die gesetzlichen Gebühren um das Dreifache übersteigt, begegnet bereits als solche erheblichen Bedenken, da sie die gebotene Differenzierung nach der Höhe des Streitwerts wie auch nach der Komplexität des Mandats sowie Umfang und Schwierigkeit der zu erbringenden anwaltlichen Tätigkeit vermissen lässt.
2. Die Vereinbarung einer Zeittaktklausel von 15 Minuten in einer Vergütungsvereinbarung ist unwirksam. Die Grenze für eine zulässige Pauschalierung könnte bei sechs Minuten anzusetzen sein.
(Leitsätze des Verfassers)
OLG München,Urt. v.5.6.2019–15 U 318/18 Rae
I. Sachverhalt
Der beklagte Rechtsanwalt hat die Klägerin gegenüber ihrem Arbeitgeber vertreten. Sie nimmt den Rechtsanwalt nun auf Zahlung einer von ihm vereinnahmten Zahlung ihres Arbeitgebers in Anspruch. Der beklagte Rechtsanwalt verlangte widerklagend die restliche Vergütung für die außergerichtliche Vertretung der Klägerin im Zusammenhang mit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Am 5.9.2015 war der Klägerin mündlich die Zahlung einer (Kündigungs-)Abfindung von 6.000 EUR brutto angeboten worden. Am 9.9.2015 fand dann zwischen den Parteien ein Erstberatungsgespräch statt, dessen Inhalt im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist.
Am Ende dieses Gesprächs unterzeichnete die Klägerin eine Vollmacht, die Mandatsbedingungen und eine Vergütungsvereinbarung. Diese enthielt u.a. folgende Bestimmungen:
„§ 1 Vergütung
Die Vergütung berechnet sich nach dem Zeitaufwand der Kanzlei.
Für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes wird ein Vergütungssatz von 290 EUR pro Stunde zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer i.H.v. derzeit 19 % berechnet. Für Tätigkeiten des Sekretariats wird ein Stundensatz i.H.v. 60 EUR vereinbart. Die Kanzlei ist berechtigt, die Tätigkeiten des Sekretariats pauschal mit 15 Minuten pro Stunde anwaltlicher Tätigkeit abzurechnen. Erforderliche Reise-, Wege- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit. Die Abrechnung des Zeitaufwandes erfolgt im 15-Minuten-Takt (0,25 Stunden). Für angefangene 15 Minuten wird jeweils ein Viertel des Stundensatzes berechnet.
Der Mandant schuldet in allen Fällen – Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung – mindestens das Dreifache der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.“
Im sich in der Folge ergebenden Vergütungsrechtsstreits verlangte die Klägerin klageweise Zahlung von 9.051,93 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 887,03 EUR nebst Zinsen, der Beklagte im Wege der Widerklage Zahlung von noch 1.416,38 EUR nebst Zinsen. Der Beklagte legte (hilfsweise) eine Zeithonorarabrechnung über 9.162,70 EUR einschließlich einer Sekretariatspauschale i.H.v. 378,75 EUR (netto) vor. Die Zeitaufstellung war unter Anwendung der Fünfzehnminutenklausel erstellt, sie wies einen Gesamtaufwand von 25 Stunden 15 Minuten aus. Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten hatte zum Teil Erfolg.
II. Entscheidung
Soweit die Vergütungsvereinbarung in § 1 eine Mindestvergütung in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG und die Hinzurechnung der Abfindung zum Gegenstandswert vorsieht, hält das nach Auffassung des OLG der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht stand. Es handele sich allerdings nicht um eine überraschende Klausel (vgl. dazu OLG München NJW 2017, 2127). Die Mindestvergütungsklausel und die Klausel zum Gegenstandswert unterlägen nach § 310 Abs. 3 S. 1 BGB aufgrund der damit verbundenen Abweichungen von den Vorschriften des RVG und des § 42 Abs. 2 GKG jedoch der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB. Das OLG hält die Klauseln über die Mindestvergütung und die Hinzurechnung der Abfindung zum Gegenstandswert für unwirksam gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, da sie den Mandanten – jedenfalls in ihrem von der Vergütungsvereinbarung bestimmten Zusammenspiel – entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten. Unter Berücksichtigung der Vorgaben des BGH in seiner Rechtsprechung (vgl. NJW-RR 2017, 377 = RVGreport 200 2017, 92) begegne die Vereinbarung einer pauschalen Mindestvergütung, die die gesetzlichen Gebühren um das Dreifache übersteigt, bereits als solche erheblichen Bedenken, da sie die gebotene Differenzierung nach der Höhe des Streitwerts wie auch nach der Komplexität des Mandats sowie Umfang und Schwierigkeit der zu erbringenden anwaltlichen Tätigkeit vermissen lässt. In seinem Urt. v. 30.11.2016 (NJW 2017, 2127), auf das sich der Beklagte berufe, habe der Senat eine Mindestvergütungsklausel in Höhe des Zweifachen der gesetzlichen Gebühren noch als wirksam angesehen. Ob die hiervon nach oben abweichende Mindestvergütungsklausel in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Gebühren für sich genommen ausreicht, um eine unangemessene Benachteiligung des Mandanten zu begründen, hat das OLG offengelassen. Denn jedenfalls für die Kombination einer dahingehenden Mindestvergütungsklausel mit der Vereinbarung über die Erhöhung des Gegenstandswerts sei dies zu bejahen. Diese Kombination bewirke, dass nicht nur eine pauschale Verdreifachung der gesetzlichen Gebühren stattfinde, sondern vorgelagert sich der für die Berechnung der gesetzlichen Gebühren maßgebliche Gegenstandswert (vgl. § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 23 RVG, § 42 Abs. 2 S. 1 GKG) um die vereinbarte Abfindung erhöhe. Diese solle – als Ausgleich für den Verlust seines Arbeitsplatzes – an sich dem Mandanten zugutekommen, führt durch die Einbeziehung in den Gegenstandswert aber ihrerseits dazu, dass die Mindestvergütung nach der Vergütungsvereinbarung des Beklagten um einen weiteren Faktor nach oben „geschraubt“ werde. Aufgrund der Regelung über die Mindestvergütung i.V.m. der Regelung zur Erhöhung des Gegenstandswerts liege damit ein vierfacher Hebel vor, der die in der gesetzlichen Gebührenordnung enthaltenen Regelungen zum Nachteil des Mandanten verändere: Zunächst werde – im Falle einer Abfindung – der Gegenstandswert erhöht, um anschließend mit dem Dreifachen multipliziert zu werden. Dies entferne sich so weit von den gesetzgeberischen Bemühungen, dem Rechtsanwalt für seine Tätigkeit eine auskömmliche Vergütung zuzugestehen, ohne den Mandanten über Gebühr zu belasten, dass es sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr als mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar ansehen lasse.
Die Unwirksamkeit der Klauseln über die Mindestvergütung und die Erhöhung des Gegenstandswerts hat zur Folge, dass die Vergütungsvereinbarung im Übrigen wirksam ist, § 306 Abs. 1 BGB. Dementsprechend blieb der beklagte Rechtsanwalt grds. berechtigt, auf Basis des vereinbarten Zeithonorars abzurechnen, wie dies mit Vorlage der Zeithonorarabrechnung – so das OLG – hilfsweise geschehen sei. Das OLG hat dann aber die formularmäßige Vereinbarung eines Fünfzehnminutentakts, die zur Aufrundung des Zeitaufwands für jede Tätigkeit führe, in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung nach § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB für unwirksam angesehen. In seiner bisherigen Rechtsprechung hatte das OLG die formularmäßige Vereinbarung eines Fünfzehnminutentakts für zulässig gehalten und die missbräuchliche Ausnutzung der Regelung durch den Rechtsanwalt durch eine Prüfung im Einzelfall über die Anwendung von § 242 BGB korrigiert. Nach der Auffassung des OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf RVGreport 2006, 420 = AGS 2006, 530; AGS 2010, 109 = StV 2010, 261; OLG Düsseldorf NJW 2011, 3311 = AGS 2011, 578 = AnwBl 2011, 871 = RVGreport 2012, 23 = StRR 2012, 156) ist die Fünfzehnminutenzeittaktklausel hingegen strukturell geeignet, das dem Schuldrecht im allgemeinen und dem Dienstvertragsrecht im besonderen zugrundeliegende Prinzip der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzprinzip) empfindlich zu verletzen, wodurch der Mandant unangemessen benachteiligt werde. Sie verstoße daher gegen § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Dem hat sich das OLG München jetzt angeschlossen.
Allgemeiner Konsens bestehe dahingehend, dass eine Abrechnung nach angefangenen Minuten zulässig sei, obwohl bereits darin eine Aufrundung enthalten sein könne. Umgekehrt könne wohl niemand die Zulässigkeit eines „Stundentakts“ vertreten, der, wie einfach nachzuvollziehen sei, schon durch die Durchsicht von Post und E-Mails in wenigen Mandaten zu einer Vervielfachung der täglichen Honorareinnahmen führe. Diese Betrachtung lege nahe, dass es einen Grenzwert für die Pauschalierung geben müsse, mit dessen Überschreitung das Äquivalenzverhältnis zwischen Anwaltsleistung und Honorar im Durchschnittsmandat nicht mehr gewährleistet sei. Ohne dass es für das vorliegende Verfahren darauf ankam, würde das OLG München die Höchstgrenze für eine zulässige Pauschalierung bei sechs Minuten ansetzen. Die „Hebelwirkung“ werde durch die bloße Differenz von neun Minuten hinaus gemindert, da die isolierten anwaltlichen Tätigkeiten, die sich im Sekundenbereich bewegten, gegenüber denen, die einige Minuten währten, stark zurücktreten.
III. Bedeutung für die Praxis
Mit der Entscheidung ist die Diskussion um die Wirksamkeit einer 15-Minuten-Zeittaktklausel wieder eröffnet. Das OLG hatte nämlich in seinem Urt. v. 19.2.2009 (11 U 151/07, AGS 2009, 209, Rn 31 f.) unter Berufung auf die Regelung in der Steuerberatergebührenverordnung für den Rechtsanwalt eine Taktung von 15 Minuten als nicht unangemessen angesehen. Vielmehr erscheine sie für die Anwaltstätigkeit als adäquat, da deren Arbeitsschritte in aller Regel längere Zeitabschnitte als nur einzelne Minuten umfassten. Die Frage ist höchstrichterlich nicht geklärt. Der BGH hat in seinem Beschl. v. 5.3.2009 (IX ZR 144/06, AGS 2009, 209) ausgeführt, ob ein Viertelstundentakt gegen § 242 BGB verstoße, gehöre zur tatrichterlichen Einzelfallprüfung und sei einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Da das OLG Düsseldorf (a.a.O.) offen gelassen habe, ob ein Fall der Sittenwidrigkeit anzunehmen sei, komme es nicht auf die Frage an, ob bei vereinbartem Stundenhonorar eine sittenwidrige Überhöhung der Abrechnung an Hand des einzelnen Mandats oder des Durchschnittes aller Mandate zu prüfen sei (vgl. auch noch BGH NJW 2011, 63 = AGS 2011, 9 m. Anm.Schons= StV 2011, 234, wo die Frage der Wirksamkeit der Zeittaktklausel ebenfalls offengelassen worden ist). Da das OLG München die Revision zugelassen hat, steht u.U. nun eine Entscheidung des BGH an. Sie wäre im Interesse der Klarheit zu wünschen.
RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg








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