Die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde trägt der Betroffene auch bei vollem Erfolg seines Rechtsmittels, wenn die angefochtene Entscheidung nur ergangen ist, weil er den Einspruch erst so kurz vor der Hauptverhandlung zurückgenommen hat, dass dies dem zuständigen Richter nicht mehr rechtzeitig zur Kenntnis gelangt ist.
Leitsatz des Gerichts
OLG Bremen,Beschl. v.22.4.2020–1 SsBs 65/19
I. Sachverhalt
Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid erlassen. Auf den Einspruch des Betroffenen beraumte das AG Bremen Hauptverhandlung an für den 25.7.2019 um 10:00 Uhr. Am 25.7.2019 ging um 09:02 Uhr per Telefax beim AG die Rücknahme des Einspruchs ein. Die Hauptverhandlung begann um 10:00 Uhr. Da weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen und der zuständigen Richterin die Rücknahme des Einspruchs nicht zur Kenntnis gelangte, verwarf sie den Einspruch des Betroffenen mit Urt. v. 25.7.2019 nach § 74 Abs. 2 OWiG. Der Betroffene legte gegen das Urteil am 11.9.2019 „Rechtsmittel“, ein. Das OLG hat das Urteil des AG aufgehoben, das nach Einspruchsrücknahme der Einspruch nicht mehr durch Urteil verworfen werden durfte. Die Kosten der Rechtsbeschwerde hat es aber dem Betroffenen auferlegt.
II. Entscheidung
Seine Kostenentscheidung begründet das OLG mit § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 2 StPO. Denn der Betroffene habe die Kosten der Rechtsbeschwerde durch seine schuldhafte Säumnis verursacht. Die Säumnis müsse zwar grundsätzlich eine Frist oder einen Termin betreffen; allgemein nachlässiges Verhalten bei der Verteidigung oder Prozessverschleppung genügen nicht (BVerfG NStE Nr. 4 zu § 467). Eine derartige Säumnis liege aber auch dann vor, wenn das Ausbleiben zwar durch triftige Gründe gerechtfertigt gewesen sei, der Betroffene dem Gericht jedoch nicht rechtzeitig von der Verhinderung Kenntnis gegeben habe, obwohl ihm dies nach den Umständen möglich gewesen sei (KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, StPO § 467 Rn 4). Entsprechend verhalte es sich dann, wenn die Rücknahme des Einspruchs so spät erfolge, dass damit gerechnet werden müsse, dass sie den zuständigen Spruchkörper vor dem Beginn der Hauptverhandlung nicht mehr erreicht. Ergangen sei das Urteil hier nur, weil der Betroffene seinen Einspruch so kurz vor der Hauptverhandlung zurückgenommenen habe, dass die zuständige Richterin nicht rechtzeitig davon erfahren hat. Eingegangen sei die Rücknahme per Fax knapp eine Stunde vor Beginn der Hauptverhandlung. Nach den üblichen Geschäftsabläufen in einem derart großen Gericht wie dem AG Bremen habe der Betroffene nicht davon ausgehen können, dass die zuständige Richterin davon noch rechtzeitig vor der Verhandlung erfahren würde.
III. Bedeutung für die Praxis
1. Ich habe Bedenken, ob die Entscheidung des OLG allgemein zutreffend ist. Denn sie legt dem Betroffenen die Haftung für Vorgänge auf, die er nicht beeinflussen kann. Denn wie soll der Betroffene letztlich sicherstellen, dass seine – in der Tat kurzfristige – Rücknahme den zuständigen Richter rechtzeitig erreicht? Eine telefonische Nachricht an den Richter dürfte keinen Erfolg haben, denn der befindet sich in der Sitzung. Natürlich kann der Betroffene durch eine entsprechende Nachricht auf seiner Rücknahme „Bitte sofort vorlegen!“ o.Ä. versuchen zu erreichen, dass die Rücknahme von der Posteingangsstelle zur Geschäftsstelle gebracht wird, die dann (hoffentlich) den Richter informiert. Wenn man aber die Abläufe bei Gericht kennt, muss man m.E. bezweifeln, ob das klappt. Andererseits: Warum verlangt man nicht vom Gericht, dass es sich auf der Geschäftsstelle nach einem Eingang erkundigt, der das Ausbleiben des Betroffenen erklärt? Das Gericht hat vor seiner Verwerfungsentscheidung eine Wartepflicht, die sich für solche Erkundigungen gut nutzen ließe.
2. Das alles gilt natürlich nur, wenn der Betroffene auch alles getan hat, um eine schnelle Übermittlung seiner Rücknahme an den Richter sicherzustellen. Ein entsprechender Hinweis auf die Kurzfristigkeit der Rücknahme sollte diese also schon enthalten. Und: Wenn die Umstände den Verteidiger nicht zu einer so kurzfristigen Rücknahme veranlassen, sollte man den Einspruch „rechtzeitig“ zurücknehmen, um so die Möglichkeit zu schaffen, dass das Gericht noch rechtzeitig vor der Hauptverhandlung von der Rücknahme Kenntnis erlangt.
RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg








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