Bei der gebührenmäßigen Bewertung des jeweiligen Bußgeldverfahrens ist zu unterscheiden zwischen einem allgemeinen Durchschnittsfall, gemessen an den Verfahren aus anderen Ordnungswidrigkeitsbereichen, und einem Durchschnittsfall aus dem Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten. Eine durchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeit ist nicht gleichzusetzen mit einem allgemeinen Durchschnittsfall aller Ordnungswidrigkeitenbereiche.
(Leitsatz des Verfassers)
LG Hanau,Beschl.v.18.5.2020–7 Qs 38/20
I. Sachverhalt
Nach Erlass eines Bußgeldbescheides gegen den Betroffenen mit einer Geldbuße von 160 EUR und einem einmonatigen Fahrverbot wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h innerorts meldete sich für die Betroffene der Rechtsanwalt als Verteidiger und legte für die Betroffene Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und beantragte gleichzeitig Akteneinsicht. Mit einem weiteren Schriftsatz beantragte der Verteidiger dann die gerichtliche Entscheidung hinsichtlich einer Vervollständigung der Akte und ergänzender Akteneinsicht. Das AG hat diesen Antrag zurückgewiesen. Das AG hat dann das Verfahren wegen des Verfahrenshindernisses der Verjährung gemäß § 206a StPO eingestellt und die Kosten und notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse auferlegt.
Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag berechnete der Rechtsanwalt die bei ihm entstandenen Auslagen der Betroffenen, wobei er von einer 50 %igen Erhöhung der Mittelgebühr ausging. Die Bezirksrevisorin wies auf die Unterdurchschnittlichkeit der Angelegenheit hin und sah eine Kürzung der Mittelgebühr um ca. 30 % als angemessen. Der AG ist dem gefolgt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts. Diese hatte keinen Erfolg.
II. Entscheidung
Nach Auffassung des LG, das durch den Einzelrichter entschieden hat, hat das AG die Gebührenkürzungen zu Recht vorgenommen. Nach ständiger Rechtsprechung des LG Hanau sei bei der gebührenmäßigen Bewertung des jeweiligen Verfahrens zu unterscheiden zwischen einem allgemeinen Durchschnittsfall, gemessen an den Verfahren aus anderen Ordnungswidrigkeitsbereichen, und einem Durchschnittsfall aus dem Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten. Nach den Bewertungsmaßstäben der Kammer sei eine durchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeit keineswegs gleichzusetzen mit einem allgemeinen Durchschnittsfall aller Ordnungswidrigkeitenbereiche. Auf diesen Durchschnittsfall sei die Mittelgebühr zugeschnitten und nicht auf einen Durchschnittsfall aus dem Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten. Die weit überwiegende Anzahl der Verkehrsordnungswidrigkeiten beinhalte alltägliche Verkehrsübertretungen, die in großer Zahl auftreten und zu deren Verfolgung und Ahndung in allen Verfahrensabschnitten überwiegend automatisiert bzw. standardisiert gearbeitet werde, auch auf Seiten der Verteidiger. Diese Massenverfahren würden weder einen komplizierten Sachverhalt aufweisen noch sei bei ihrer Bearbeitung ein umfangreicher Zeit- oder Begründungsaufwand erforderlich, Deshalb scheine es insbesondere mit Blick auf die Höhe der Verteidigergebühren in Strafsachen für die Kammer nicht gerechtfertigt, für ein durchschnittliches Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren die allgemeine Mittelgebühr aller Ordnungswidrigkeitenverfahren anzusetzen. Auch die große Anzahl der Verfahren rechtfertige dies nicht. Die Mittelgebühr sei auf den allgemeinen Durchschnittsfall in der Gesamtbetrachtung aller Ordnungswidrigkeitenbereiche zu geschnitten.
Der vorliegende Sachverhalt hat der Kammer keinen Anlass gegeben von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Es habe sich lediglich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung gehandelt, die mit einer Geldbuße von 160 EUR und einem einmonatigen Fahrverbot geahndet werden sollte. Aufgrund eingetretener Verfolgungsverjährung habe es keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung. Es sei in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich, inwieweit Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit von einer durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeit abgewichen sein soll. Das bloße Verlangen ergänzender Akteneinsicht unter Vorlage der Dokumentationsfotos hinsichtlich eines längeren Messzeitraums führe insoweit zu keinem anderen Ergebnis. Denn hieraus folge keine andere Bewertung hinsichtlich der Durchschnittlichkeit der Verkehrsordnungswidrigkeit.
III. Bedeutung für die Praxis
1. Ein weiterer Fall der Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren, der vom LG falsch gelöst worden ist. Für die Auffassung des LG hinsichtlich der Zweiteilung der Gebührenbemessung gibt es im RVG keine Stütze. Darauf ist schon häufiger hingewiesen worden. Das wird offenbar nur nicht von allen Kammern gelesen (vgl. zu allem eingehend Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 5 VV Rn 54 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung). In meinen Augen ist diese selbst geschaffene „Gebührenbremse“ in der Rechtsprechung ein Trauerspiel. Der Hintergrund liegt m.E. auf der Hand und klingt auch hier an, wenn das LG formuliert: „mit Blick auf die Höhe der Verteidigergebühren in Strafsachen für die Kammer“, wobei man sich allerdings fragt, was die Höhe der Verteidigergebühren in Strafsachen mit den Verteidigergebühren in Bußgeldsachen zu tun hat. Das ist genauso unzutreffend wie der Hinweis auf die (angeblich) automatisierte und standardisierte Bearbeitung von straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren. Die ist aufgrund der Komplexität, die die Materie inzwischen hat, nicht möglich. Es bleibt also dabei: Ausgangspunkt für die anwaltlichen Gebühren ist auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren die Mittelgebühr, die konkrete Gebühr bestimmt sich dann nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl. zu allem Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, a.a.O.). Danach hätte hier zumindest von einem durchschnittlichen Fall ausgegangen werden müssen, so dass mindestens die Mittelgebühren hätten festgesetzt werden müssen. Das Unterschreiten der Mittelgebühr um 30 % war unangemessen. Nach den mitgeteilten Verfahrensumstände war aber auch wohl das Überschreiten der Mittelgebühr um 30 % nicht gerechtfertigt.
2. Unverständlich ist mir, warum das LG durch den Einzelrichter entschieden hat. Über § 46 OWiG ist die StPO anwendbar. Also gilt § 464b StPO und das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 311 StPO. Über das wird nach inzwischen h.M. in der Rechtsprechung aber in der für das Strafverfahren vorgesehenen Besetzung entschieden. Die kennt den Einzelrichter nicht.
RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg








![Erbrecht im Gespräch: Kurze[s] Update: #31 Die Auflage – mit Dr. Hanspeter Daragan](https://anwaltspraxis-magazin.de/wp-content/uploads/2026/09/Erbrecht-im-Gespraech-31-1024x536.jpeg)


