1. Generell ist der Ansatz einer Mittelgebühr für durchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeiten in Abgrenzung zu anderen Ordnungswidrigkeiten nicht gerechtfertigt.
2. Auch die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG entsteht nur, wenn für die Anberaumung einer Hauptverhandlung im Rechtsbeschwerdeverfahren konkrete Anhaltspunkte bestanden haben.
(Leitsätze des Verfassers)
AG Charlottenburg,Urt. v.17.1.2020–220 C 85/19
I. Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Höhe von Anwaltsgebühren in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren. Zudem war streitig, ob der Verteidiger des Klägers eine Gebühr Nr. 5115 VV RVG abrechnen durfte. Er hatte einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil gestellt, diesen aber dann – vor Begründung – zurückgenommen. Der Rechtsschutzversicherer des Betroffenen hatte nur einen Teil der von dem Verteidiger geltende gemachten Gebühren übernommen. Die auf den Rest gerichtete Klage ist vom AG abgewiesen worden.
II. Entscheidung
Das AG meint, dass für die Tätigkeiten des Klägers nur Gebühren im unteren Bereich des Gebührenrahmens angemessen seien. Nach § 14 RVG habe der Rechtsanwalt seine Gebühren im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit seiner Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse seines Auftraggebers zu bestimmen. Das sei hier nicht geschehen. Denn für die Tätigkeit des Verteidigers rechtfertige sich nicht die von diesem abgerechnete Mittelgebühr. Die Abweichung des angemessenen Betrages zu dem in Rechnung gestellten liege bei rund 25 % und sei damit unbillig. Hier habe der Verteidiger für den Kläger ein standardmäßiges Bußgeldverfahren vor dem AG geführt, was keinerlei Schwierigkeiten aufgewiesen habe. Generell sei nach weitverbreiteter Rechtsprechung der Ansatz einer Mittelgebühr für durchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeiten in Abgrenzung zu anderen Ordnungswidrigkeiten nicht gerechtfertigt. Die Mittelgebühr sei der Richtwert für die Abrechnung einer durchschnittlichen anwaltlichen Tätigkeit. Sie sei demnach angemessen für Verfahren mit durchschnittlicher Schwierigkeit und durchschnittlichem Umfang im Bereich der Ordnungswidrigkeiten. Zu beachten sei, dass die Bedeutung, Schwierigkeit und der Umfang der Angelegenheiten im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten im Vergleich dazu regelmäßig unterdurchschnittlich sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass es Fachanwälte für Verkehrsrecht gibt. Zum einen bilden die Verkehrsordnungswidrigkeiten nur einen Teil der fachanwaltlichen Tätigkeit. Ein weiterer, weitaus schwieriger, Bereich seien beispielsweise Verkehrsunfälle. Zum anderen träten Verkehrsordnungswidrigkeiten im Alltag sehr häufig auf und betreffen eine Vielzahl von Menschen. Es handele sich in der Regel um standardisierte Verfahrensabläufe mit immer gleicher bzw. ähnlichem Ablaufmuster. Die rechtlichen oder tatsächlichen Probleme seien meist ähnlich gelagert und erschöpften sich in einem bestimmten Problemkreis. Eine neuartige Problemstellung, die eine gesteigerte Eigenleistung des Rechtsanwalts erfordere, sei regelmäßig nicht gegeben, sodass die Mittelgebühr in der Regel nicht angemessen sei (vgl. LG Cottbus, Beschl. v. 29.5.2007 – 24 Os 77/07; LG Kassel, Beschl. v. 20.5.2019 – 8 Qs 18/19 mit weiteren Nachweisen).
Die Prüfung des Einzelfalls komme dabei zu keinem anderen Ergebnis. Der Umfang der rechtsanwaltlichen Tätigkeit habe sich vorliegend auf das Einlegen des Einspruchs ohne Begründung beschränkt, die Einsichtnahme in die verfahrensrelevanten Unterlagen, die Wahrnehmung des Gerichtstermins und den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ohne Begründung und dessen Rücknahme. Der Klägervertreter habe keine weiteren Schriftsätze verfasst. Der Umfang der Ermittlungsakten mit 32 Seiten sei durchschnittlich. Die Kontrolle der Funktionsfähigkeit des Messgerätes einschließlich der Bedienungsanleitung und des Ausbildungsnachweises des ausführenden Polizisten sei in solchen Verfahren ein standardisiertes Vorgehen und erfordere eher geringen Aufwand. Auch wenn die einzelnen Unterlagen hierzu mehrere Seiten lang seien, deute dies nicht auf einen gesteigerten Umfang hin. Die entscheidenden Dokumente entsprächen standardmäßiger Lektüre in solchen Bußgeldverfahren und allein ihre Bearbeitung rechtfertige nicht die Annahme eines auch nur durchschnittlichen Aufwandes für den Rechtsanwalt. Auch die mündliche Verhandlung sei mit 45 Minuten von durchschnittlicher Länge gewesen. Die Ladung eines Zeugen steigere nicht den Umfang und die Schwierigkeit in einem solchen Verfahren. Vielmehr sei auch dies in einem üblichen Bußgeldverfahren regelmäßig der Fall. Das Verfahren habe überdies keinerlei Schwierigkeiten aufgewiesen. Es habe ein Frontfoto des Klägers, auf dem er einwandfrei erkennbar gewesen sei, gegeben. Die Aufgabe habe demnach in diesem Fall allein darin bestanden, die Richtigkeit der Messung anhand der Unterlagen und hinsichtlich typischer Fehlerquellen zu kontrollieren. Auch die Höhe des Bußgeldes mit 100 EUR liege im untersten Bereich des Bußgeldrahmens. Es stelle für den Kläger, der als IT-Manager tätig sei, keine empfindliche Geldbuße dar. Auch durch die Eintragung des Punktes drohten dem Kläger keine weiteren Folgen wie etwa den Entzug der Fahrerlaubnis. Das schon jetzt jeder Punkt bedeutsam sein soll, weil er „eine Stufe auf der Leiter zum Entzug der Fahrerlaubnis darstelle“ und nun höhere Bußgelder im Falle weiterer Geschwindigkeitsüberschreitung verhängt würden, sei nicht überzeugend. Es sei schon nicht zu berücksichtigen, inwieweit der Kläger durch eventuell in der Zukunft begangene Rechtsverstöße dieser Art höher belastet werden werde. Er könne es immerhin selbst vermeiden, weitere Verstöße in der Zukunft zu begehen.
Die von dem Verteidiger des Klägers abgerechnete zusätzliche Gebühr gemäß Nr. 5115, 5113 VV RVG könne – so das AG – nicht abgerechnet werden, da diese nicht angefallen sei. Die Gebühr falle nur an, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Hier käme nur eine Hauptverhandlung in 2. Instanz infrage. Für die Anberaumung einer solchen Hauptverhandlung müssten aber konkrete Anhaltspunkte bestehen (vgl. für die Revision OLG Hamm, Beschl. v. vom 20.6.2006 – 4 Ws 144/06). Sinn und Zweck der zusätzlichen Gebühr sei es, die Mithilfe an der Verkürzung und Vereinfachung des gerichtlichen Verfahrens und die damit verbundene Entlastung des Gerichts zu belohnen (LG Cottbus, Beschl. v. 29.5.2007 – 24 Os 77/07). Vorliegend sei die Rechtsbeschwerde schon nicht nach § 79 OWiG zulässig gewesen, da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, warum der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde Erfolg haben sollte. Somit sei es kaum im Bereich des Möglichen gewesen, dass es überhaupt zu einer mündlichen Verhandlung in 2. Instanz gekommen wäre, insbesondere da der Antrag vor der Rücknahme noch nicht einmal begründet worden sei. In einem solchen Fall, wo ein kaum erfolgsversprechender Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt und noch vor der Begründung zurückgenommen werde, habe der Rechtsanwalt nicht durch sein Verhalten dazu beigetragen, dass eine Hauptverhandlung verhindert werde.
III. Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist, was die Ausführungen des AG zur Höhe angeht, falsch, die Nichtgewährung der Nr. 5115 VV RVG hingegen wohl im Ergebnis richtig.
1. Zur Höhe der Gebühren ist festzustellen: M.E. sollte man erwarten können, dass sich ein AG mit der umfangreich vorliegenden Rechtsprechung zu der von ihm entschiedenen Frage auseinander setzt und nicht nur auf „weitverbreitete Rechtsprechung“ verweist und dann eine LG-Entscheidung aus 2007 (!) und eine aus 2019 (!) zitiert, die übrige Rechtsprechung aber völlig außen vorlässt. Dass solche Entscheidungen dann bei den RSV große Freude auslösen, ist klar. Und die Entscheidungen werden dann als „h.M.“ dem Verteidiger gern entgegengehalten, obwohl die „h.M.“ m.E. anders lautet. Denn die geht inzwischen m.E. überwiegend davon aus, dass auch im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt und davon bei der Bemessung der konkreten Gebühr auszugehen ist (s. AnwKomm-RVG/N. Schneider, Vor VV Teil 5 Rn 54 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV Einl. Teil 5 Rn 19; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 5 VV Rn 55;Burhoff, RVGreport 2007, 252;Jungbauer, DAR 2007, 56 ff.; dies., DAR 2014, 355, 356, die zutreffend darauf hinweist, dass der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien selbst bei Beispielen immer von der Mittelgebühr ausgeht;Hansens, RVGreport 2006, 210; s. dazu aus der Rechtsprechung u.a. LG Chemnitz RVGreport 2016, 297 = RVGprofessionell 2016, 211; 2016, 371; LG Cottbus RVGreport 2018, 10 = RVGprofessionell 2018, 5; LG Düsseldorf Beschl. v. 4.8.2006 – I Qs 83/06 BuK; LG Kiel AGS 2007, 140 = zfs 2007, 106 m. zust. Anm.Hansens; LG Itzehoe RVGreport 2019, 10 = RVGprofessionell 2019, 4; LG Leipzig RVGreport 2009, 61 = VRR 2009, 119; LG Saarbrücken RVGreport 2013, 53 = VRR 2013, 39 = RVGprofessionell 2013, 107 = StRR 2013, 315; RVGreport 2014, 387 = VRR 2014, 358 = zfs 2014, 586; LG Stralsund zfs 2006, 407; weitere Nachweise aus der Rechtsprechung bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 5 Rn 55 mit weiteren Nachweisen auch zur a.A.). Die Mittelgebühr ist die in durchschnittlichen Sachen grundsätzlich angemessene Gebühr. Und um eine durchschnittliche Sache hat es sich hier nach den Ausführungen gehandelt. Wenn das AG das offenbar anders sieht, ist auch das falsch. Aber: Das Lamentieren/Jammern bringt nichts. So lange die AG den RSV mit solchen falschen Entscheidungen „helfen“, ihre für den Rechtsanwalt nachteilige Auffassungen durchzusetzen, wird sich nichts ändern und der Verteidiger sich weiterhin in einem Teufelskreis befinden: Die RSV lehnt seine Auffassung ab, der Verteidiger wendet sich an das AG, das der RSV Recht gibt, die dann die Entscheidung dem Verteidiger bei seiner nächsten Abrechnung freudestrahlend entgegen hält.
2. Die Gebühr Nr. 5115 VV RVG ist zwar, was zutreffend ist, nicht entstanden. Das lässt sich aber nicht mit den Ausführungen des AG begründen, so damit, dass der Rechtsanwalt den Zulassungsantrag vor der Rücknahme nicht begründet hatte. Dann geht auch die an der Stelle hinsichtlich des Entstehens der Gebühr Nr. 4114, 5115 VV RVG weitere Auffassung davon aus, dass die Gebühr nicht entstanden ist (vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4114 VV Rn 72 ff.).
RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg








![Erbrecht im Gespräch: Kurze[s] Update: #31 Die Auflage – mit Dr. Hanspeter Daragan](https://anwaltspraxis-magazin.de/wp-content/uploads/2026/09/Erbrecht-im-Gespraech-31-1024x536.jpeg)


