Wird die höchstzulässige Geschwindigkeit um mehr als das Doppelte überschritten und liegt die Geschwindigkeit innerorts absolut über 100 km/h, ist ein besonders schwerer Verkehrsverstoß gegeben, der in der Regel zu einer Alleinhaftung führt, auch wenn der Handelnde an sich die Vorfahrt hat.
(Leitsatz des Gerichts)
KG,Urt. v.22.8.2019–22 U 33/18
I. Sachverhalt
Der Kläger verlangte von der Beklagten Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall auf einer Kreuzung. Dort war der Kläger mit einem Linksabbieger zusammengestoßen. Der Kläger erlitt infolgedessen erhebliche Verletzungen und war deshalb eine Woche in stationärer Behandlung. Das LG hatte Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Dieses Unfallrekonstruktionsgutachten ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich das Klägerfahrzeug im Kollisionszeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 85 km/h bis 105 km/h bewegt habe, während das Beklagtenfahrzeug zu diesem Zeitpunkt mit etwa 5 km/h bis 10 km/h gefahren sei. Der Kläger habe sich der Unfallstelle zuvor mit mindestens 103 km/h genähert, bevor er 44 m und 1,6 s vor der Kollision das Beklagtenfahrzeug als gefahrdrohend erkannt habe. Bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h sei die Kollision für den Kläger mit hoher Sicherheit räumlich und wahrscheinlich auch zeitlich vermeidbar gewesen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat dann mit seiner Berufung seine Ansprüche nur noch nach einer Haftungsquote von 33 % weiterverfolgt. Er meint, das LG habe die Verursachungsanteile im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung unzutreffend gewürdigt und das grobe Verschulden der Beklagten zu Unrecht hinter dem Verkehrsverstoß des Klägers zurücktreten lassen. Die Berufung hatte beim KG keinen Erfolg.
II. Entscheidung
Das KG geht davon aus, dass der Beklagten ein (schwerer) Verstoß gegen § 9 Abs. 3 S. 1 StVO und dem Kläger ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO unfallverursachend vorzuwerfen war.
Zur Abwägung gem. § 17 StVG führt es aus, dass der bestehende Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung beim Linksabbiegen durch die Beklagte hier gleichwohl aber nicht zu einer Haftung der Beklagten führe. Dem LG sei darin zuzustimmen, dass der Verkehrsverstoß der Beklagten ebenso wie die Betriebsgefahr ihres Kfz (§ 7 Abs. 1 StVG) hinter dem besonders schweren Verkehrsverstoß des Klägers zurücktrete, so dass dieser für seinen Schaden allein einzustehen habe. Nach den Feststellungen des Sachverständigengutachtens, denen die Berufung insoweit nicht mehr entgegentrete, habe der Kläger die von ihm befahrene Straße in Berlin, die vor der Unfallstelle keine Fahrstreifenmarkierungen aufweist und deren rechter Fahrbahnrand als Parkstreifen benutzt wird, in nördlicher Richtung bei Dunkelheit und trockenen Straßenverhältnissen mit einer Geschwindigkeit von mindestens 103 km/h und damit mit einer Geschwindigkeit befahren, die um mehr als das Doppelte über der unter günstigsten Umständen zulässigen Höchstgeschwindigkeit in geschlossenen Ortschaften (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO) lag. Wenn – wie hier – innerorts das Doppelte der maximal zulässigen Geschwindigkeit überschritten werde und wenn die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit gleichzeitig auch absolut 100 km/h überschreite, sei – so das KG – regelmäßig davon auszugehen, dass leichte Verkehrsverstöße Dritter – wie hier – hinter einem solchen besonders schwerwiegenden erheblichen Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO regelmäßig zurücktreten.
III. Bedeutung für die Praxis
In der Rechtsprechung hat bislang teilweise in ähnlichen Fällen bei einem Zusammentreffen eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 3 S. 1 StVO bzw. gegen § 8 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 StVO und eines erheblichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 StVO regelmäßig eine Abwägung der Verursachungsanteile nur dann zu einer Alleinhaftung des Vorfahrtsberechtigten geführt, wenn die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 100 % mit weiteren, besonderen Umständen zusammentraf (vgl. etwa KG VRS 83, 407; 100, 279; VerkMitt 1982, 94; OLG Hamm VRS 93, 253; OLG Stuttgart NZV 1994, 194). Das KG weist jetzt aber darauf hin, dass sich zwar keine allgemeingültigen Richtwerte in Bezug auf das berechtigte Vertrauen eines Wartepflichtigen dahingehend aufstellen lassen, dass der Bevorrechtigte die Geschwindigkeit nicht in grober und außergewöhnlicher Weise überschreiten werde (BGH DAR 1984, 220). Im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG sei aber dann regelmäßig von einer Alleinhaftung des Bevorrechtigten auszugehen, wenn dieser sowohl die maximal zulässige Geschwindigkeit um das Doppelte und gleichzeitig absolut 100 km/h überschreitet. Das begründet das KG damit, dass in Innenstadtlagen mit dem dort typischen komplexen Verkehrsgeschehen bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h davon auszugehen ist, dass sich der Kraftfahrer bewusst außerstande setzt, unfallverhütend zu reagieren (KG, Urt. v. 31.1.1994 – 12 U 3121/92 [dort mindestens 72 km/h statt 50 km/h mit hälftiger Schadensteilung]), und damit entgegen § 1 Abs. 1 StVO für ihn keine hinreichende Möglichkeit mehr besteht, bei entsprechendem Anlass auf das Fehlverhalten Dritter zu reagieren. Ebenso wenig bestünden bei einer für Innenstadtlagen außergewöhnlich hohen Geschwindigkeit von absolut mehr als 100 km/h noch hinreichende zeitliche und räumliche Möglichkeiten, unvorhergesehen auftretende Veranlassungen zur Anpassung der eigenen Fahrweise außerhalb von Verkehrsverstößen Dritter gefahrverhütend wahrzunehmen (beispielsweise Kinder am Fahrbahnrand, vgl. BGH NJW 1986, 184), so dass ein besonders hohes abstraktes Gefährdungspotential für Dritte geschaffen wird. Dabei ist nach Auffassung des KG auch zu berücksichtigen, dass eine derart hohe Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr mit Fahrlässigkeit erklärbar ist, sondern regelmäßig vorsätzliches Handeln angenommen werden muss (vgl. dazu KG, Beschl. v. 31.5.2019 – 3 Ws (B) 161/19, VRR 8/2019, 3 [Ls.]).
RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg








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