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Kein Abzug von Pkw-Finanzierungskosten beim Kindesunterhalt

1. Ein gesonderter Ansatz von Pkw-Finanzierungskosten neben der geltend gemachten Kilometerpauschale ist regelmäßig nicht vorzunehmen; dies gilt auch dann, wenn gesundheitliche Beschränkungen die Inanspruchnahme des Pkw rechtfertigen.

2. Synergieeffekte aus dem Zusammenleben mit einem Partner sind grundsätzlich auch dann zu berücksichtigen, wenn das Zusammenleben gesundheitlich bedingte Einschränkungen des anderen Partners ausgleichen soll.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.6.2020 – 9 UF 166/19

I. Der Fall

Der Antragsteller macht als Träger der Unterhaltsvorschusskasse Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht gegen den Antragsgegner für die Monate 01 bis 09/2018 geltend. Der Antragsgegner ist der Vater des minderjährigen Kindes. Er war nicht mit der Kindesmutter verheiratet. Zuletzt zahlte er für das Kind monatlich 15 EUR Kindesunterhalt. Der Antragsteller hat für dieses Kind in den streitgegenständlichen Monaten Unterhaltsvorschussleistungen im Gesamtumfang von 2.322 EUR (= 9 Monate x 258 EUR [467 – 194 – 15 EUR]) erbracht, auf deren Zahlung er den Antragsgegner in Anspruch nimmt.

Der Antragsgegner ist an Multipler Sklerose erkrankt und deshalb mit einem Grad von 50 % schwerbehindert. Er ist im Streitzeitraum als Angestellter mit einer 40-Stunden-Woche und einem monatsdurchschnittlichen Nettoverdienst von 1.570,93 EUR erwerbstätig gewesen. Er lebt mit einer weiteren Person in einem gemeinsamen Haushalt zusammen.

Der Antragsgegner hat Zurückweisung des Zahlungsantrages insgesamt beantragt und Leistungsunfähigkeit eingewandt. Er hat geltend gemacht, krankheitsbedingt auf die Nutzung eines Pkw angewiesen zu sein; für den er mit näherer Darlegung Finanzierungs- und Versicherungskosten (insgesamt 274,97 EUR monatlich) sowie berufsbedingte Fahrtkosten von 324 EUR (= 27 km x 2 x 0,30 x 20 Arbeitstage) einkommensmindernd berücksichtigt wissen will. Außerdem habe er aus einer Umschuldung seit Juli 2017 monatliche Raten an die …-Bank zu leisten. Er hat ferner besondere Belastungen in Form von Kosten für eine Brille und monatliche Infusionen von 10 EUR eingewandt. Steuervorteile/-rückerstattungen seien nicht geflossen und ihm auch nicht zuzurechnen. Eine Reduzierung des Selbstbehalts sei nicht veranlasst. Hier sei zu berücksichtigen, dass seine Partnerin die krankheitsbedingt ansonsten notwendige Haushaltshilfe erspare.

Mit Beschl. v. 18.7.2019 hat das Amtsgericht den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung von 2.322 EUR verpflichtet. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit dem Rechtsmittel der Beschwerde.

II. Die Entscheidung

Der Senat hält das zulässige Rechtsmittel für weitgehend unbegründet.

Nach seiner Auffassung stehe die Barunterhaltspflicht des Antragsgegners gemäß §§ 1601, 1603 Abs. 2 BGB gegenüber seinem minderjährigen Sohn dem Grunde nach außer Frage.

Dieser Unterhaltsanspruch sei im Streitzeitraum gemäß § 7 Abs. 1 UVG in Höhe von monatlich (bis zu) 258 EUR auf den Antragsteller übergegangen. Auch gegen die Durchsetzbarkeit dieser allein rückständigen Unterhaltsansprüche nach § 1613 Abs. 1 BGB keine Bedenken. Der Streit der Beteiligten konzentriere sich auf die Frage der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners, die dahin zu beantworten sei, dass er zur Zahlung monatlichen Kindesunterhalts von (noch) 255,65 EUR (nach Berücksichtigung der unstreitigen Zahlung von 15 EUR monatlich) in der Lage und deshalb auch verpflichtet sei.

Im Einzelnen führt das OLG Brandenburg aus:

Der Antragsgegner erzielte im Streitzeitraum aus einer Vollzeittätigkeit ein monatsdurchschnittliches Erwerbseinkommen von 1.570,93 EUR und schöpft damit unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen seine Erwerbsfähigkeit auch nach Maßgabe von § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB aus. Hinzu kommt grundsätzlich die – bei Befolgung der Obliegenheit zur unverzüglichen Ausnutzung steuerlicher Vorteile – bereits im Jahr 2018 für das Jahr 2017 zu erwartende Steuerrückerstattung, die sich nunmehr monatsdurchschnittlich mit einem Betrag in Höhe von 39,09 EUR feststellen lässt. Es ist mithin von Gesamteinkünften von 1.610,02 EUR auszugehen.

Diese Einkünfte sind um berufsbedingte Pkw-Fahrtkosten von monatlich 280,80 EUR zu bereinigen. Die – auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen infolge der Grunderkrankung des Antragsgegners gründende – Notwendigkeit der Nutzung des Pkw für die Fahrten zur und von der Arbeitsstelle mit einer einfachen Entfernung von 27 km ist grundsätzlich unstreitig. Abweichend vom Amtsgericht berücksichtigt der Senat allerdings nicht 220 (= monatsdurchschnittlich 18,33 Arbeitstage), sondern nur 208 (= monatsdurchschnittlich 17,33 Arbeitstage), nachdem der Arbeitgeber den Antragsgegner an den Tagen der monatlichen Infusionen unter Lohnfortzahlung freistellt. Die berufsbedingten Fahrtkosten errechnen sich somit aus 27 km x 2 x 0,30 EUR x 208 Arbeitstage : 12 Monate und belaufen sich auf lediglich 280,80 EUR.

Der Antragsgegner kann daneben nicht die Absetzung der Kfz-Versicherungskosten mit 74,97 EUR verlangen. In der Kilometerpauschale von 0,30 EUR sind sämtliche Pkw-Betriebskosten (Benzin, Öl, Reifen, Wartung, Reparatur, Versicherung und Steuer und zudem die Anschaffungskosten – dazu sogleich gesondert) enthalten. Die Versicherungskosten können deshalb daneben nicht gesondert in Abzug gebracht werden.

Zu Recht hat das Amtsgericht allerdings den monatlichen Ratenzahlungen von 200 EUR für die Finanzierung des im Streitzeitraum (ersatzweise) angeschafften Pkw die unterhaltsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit versagt. Abgesehen von der Frage, ob diese Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach überhaupt als Bereinigungsposition Anerkennung finden kann, ist festzustellen, dass sich der Ansatz der Raten für die Monate 01 bis 04/2018 von vornherein verbietet, weil nach dem hier vorgelegten Kreditantrag (…) die erste Rate keinesfalls vor Mai 2018 fällig geworden sein kann.

Tatsächlich ist aber ein gesonderter Ansatz von Pkw-Finanzierungskosten im Streitfall auch seit Mai 2018 nicht veranlasst. Aus den vorstehenden Ausführungen zu den berufsbedingten Aufwendungen ergibt sich, dass bei berechtigter Pkw-Nutzung für den Arbeitsweg grundsätzlich auch die Anschaffungskosten zu den im Kern abziehbaren, aber in der Kilometerpauschale von 0,30 EUR regelmäßig bereits enthaltenen berufsbedingten Mehrkosten zählen. Das entspricht auch der vom Antragsgegner selbst zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH FamRZ 2006, 846); der BGH hat diese Entscheidung allerdings mit dem – eine Öffnung für besondere Umstände im Einzelfall andeutenden – Zusatz versehen, dass nicht dargetan sei, dass im dortigen Streitfall ausnahmsweise eine andere Beurteilung geboten wäre. Der Umstand, dass der Antragsgegner für die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit krankheitsbedingt auf die Nutzung eines Kfz angewiesen ist, trägt schon die Anerkennung der Kilometerpauschale und kann deshalb für sich betrachtet nicht noch zusätzlich die Darlehensrate rechtfertigen, jedenfalls im hier vorliegenden Fall, da es nicht um eine Erstanschaffung eines Pkw geht. Im Streitfall fällt besonders ins Gewicht, dass diese erhebliche Zahlungsverpflichtung in 03/2018 und damit nur kurze Zeit nach der Inanspruchnahme wegen übergegangener/übergehender Unterhaltsansprüche des minderjährigen Sohnes begründet worden ist. Insoweit ist aber unter Beachtung der erhöhten Anforderungen an die Herstellung und Wahrung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit aus § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB eine besonders kritische Würdigung der Begründung einer neuen erheblichen Darlehensverpflichtung geboten. Dass die fortgesetzte Nutzung des vorhandenen Pkw nicht mehr möglich gewesen wäre, ist nicht (substantiiert) vorgetragen. Aus der vorgelegten Fahrzeugbewertung ergeben sich keine belastbaren Anknüpfungstatsachen für eine nicht mehr bestehende Fahrbereitschaft; eine Vorstellung zur nächsten Hauptuntersuchung war erst im Januar 2019 fällig. Auch eine krankheitsbedingte Notwendigkeit für eine Ersatzbeschaffung gerade im Streitzeitraum ist nicht substantiiert dargetan. Der letzte Krankheitsschub des Antragsgegners ereignete sich 2012/13, lag also Jahre zurück. Beachtlich ist weiter der Umstand, dass der Antragsgegner nach Aktenlage auch vor 01/2018 lediglich 15 EUR an Kindesunterhalt gezahlt hat. Bei dem vorhandenen Einkommen (rund 1.570 EUR netto) hätte danach aber durchaus die Möglichkeit bestanden, für eine Ersatzbeschaffung eine Rücklage anzusparen. Soweit der Antragsgegner substanzlos und ohne jeden tauglichen Beleg darauf verweist, er habe schon vor der Ersatzbeschaffung ein Pkw-Darlehen zurückzuführen gehabt, ist das unbehelflich. Im Übrigen standen ihm im Frühjahr 2018 aus einer nicht rückzahlbaren Zuwendung Mittel von 5.439 EUR tatsächlich zur Verfügung. Dass mit eigenen Mitteln und dieser Zuwendung eines – hier unterstellt notwendige – angemessene Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtfahrzeuges (auch eines SUV mit Automatikgetriebe) nicht möglich gewesen sein sollte, ist nicht tragfähig vorgetragen oder sonst ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der in Rede stehenden besonderen Umstände des Streitfalles ist nach alledem eine mit 200 EUR monatlich erhebliche Neuverschuldung in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme wegen Unterhalts des minderjährigen Sohnes unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen. Dies gilt erst recht mit Blick auf den vorliegend mit neun Monaten sehr überschaubaren Zeitraum der unterhaltsrechtlichen Inanspruchnahme.

Abzugsfähig als gesundheitlicher Mehrbedarf sind die dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen Kosten des Antragsgegners für monatliche Infusionen in Höhe von 10 EUR. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestimmt nicht die Leistungsfähigkeit die Berücksichtigungsfähigkeit einzelner (Mehr-)Aufwendungen. Vielmehr ist ein – wie hier krankheitsbedingt kontinuierlich anfallender und unterhaltsrechtlich anzuerkennender – Mehrbedarf maßgebend für die ggf. entsprechend eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Schließlich ist auch die Ratenzahlungsverpflichtung des Antragsgegners gegenüber der Bank in Höhe von monatlich 76,57 EUR als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Es handelt sich hierbei um eine bereits seit Juli 2017, also vor dem Streitzeitraum begründete Ratenzahlungsverpflichtung, der eine Umschuldung eines bestehenden Dispo-Kredits zugrunde liegt. Eine solche Umschuldung ist mit Blick auf die unverhältnismäßig hohe Zinsbelastung bei der Inanspruchnahme eines Dispo-Kredits wirtschaftlich vernünftig; die monatliche Belastung ist in Ansehung der vorhandenen Einkommensverhältnisse nicht unangemessen. Erhebliche Gründe, weshalb vorliegend diese vor der unterhaltsrechtlichen Inanspruchnahme eingegangene Alt-Verbindlichkeit keine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung finden soll, zeigt der Antragsteller auch nicht auf. Der bloße Verweis auf dadurch eintretende Einschränkungen der Leistungsfähigkeit ist kein tragfähiges Argument. Insgesamt ist das verfügbare Einkommen von 1.610,02 EUR somit um 367,37 EUR auf 1.242,65 EUR zu bereinigen.

Zu Recht hat das Amtsgericht im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners allerdings dessen notwendigen Selbstbehalt wegen der Kostenersparnis aus der gemeinsamen Haushaltsführung mit seiner Lebenspartnerin um 10 % reduziert. Der Umstand gemeinsamen Wohnens und Wirtschaftens mit einem Partner rechtfertigt die Annahme, dass insgesamt weniger Kosten für die allgemeine Lebensführung, aber auch für das Wohnen aufgewendet werden müssen, als dies bei einem Einpersonenhaushalt zu erwarten ist. (Im Streitfall wenden der Antragsteller und seine Partnerin nach Lage der Akten tatsächlich nur rund 650 EUR monatlich brutto warm für ihre 4-Zimmer-Wohnung mit eine Größe von 80 qm auf, sodass hälftig spürbar weniger als die im notwendigen Selbstbehalt berücksichtigten Kosten von 380 EUR (brutto warm) anfallen, ohne dass dies ersichtlich auf eine besonders bescheidene Wohnsituation zurückzuführen wäre; hinzu treten regelmäßig weitere Ersparnisse aus dem gemeinsamen Wirtschaften, z.B. für Strom, Medienkonsum, Lebensmittel.) Eine etwa bestehende unzureichende eigene Fähigkeit der Lebenspartnerin des Antragsgegners, zu den gemeinsamen Kosten für Wohnung und allgemeine Lebensführung angemessen beitragen zu können, was einer Reduzierung des Selbstbehalts im Einzelfall entgegenstehen könnte, hat der dafür darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegner selbst nicht behauptet.

Soweit er geltend macht, das Zusammenleben mit seiner Partnerin gleiche allein seine gesundheitlich bedingten Einschränkungen aus und verbessere seine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht, rechtfertigt das den Ansatz des ungekürzten notwendigen Selbstbehalts nicht. Es ist davon auszugehen, dass – den vom Antragsgegner bzw. seiner Partnerin in deren eidesstattlicher Erklärung geschilderten Umfang der Hilfsbedürftigkeit in der allgemeinen Lebens- und Haushaltsführung unterstellt – er auf Antrag entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung mindestens nach dem (mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz zum 1.1.2017 eingeführten) Pflegegrad 1 erhalten würde, die bereits für Personen bestimmt sind, die unter wenigen Krankheitssymptomen leiden, noch weitgehend selbstständig und fast ohne fremde Hilfe ihren Alltag meistern können.

In der – den Begriff der Pflegebedürftigkeit legal definierenden – Vorschrift des § 14 SGB XI ist im Absatz 3 ausdrücklich bestimmt, dass Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten sechs Bereiche zu berücksichtigen sind. Unterhaltsrechtlich ist der Antragsgegner aber gehalten, solche Pflegeversicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen und dadurch seine gesundheitlich bestehenden Beeinträchtigungen auszugleichen. Würde andererseits der Pflegegrad 1 nicht erreicht, besteht auch dann kein Grund, der – dann aus gesundheitlichen Gründen gerade nicht erforderlichen – umfassenden Übernahme der Haushaltsführung durch die Partnerin unterhaltsrechtlich irgendeine Relevanz beizumessen. Unabhängig davon ist festzustellen, dass die die Reduzierung des Selbstbehalts und damit eine entsprechende Steigerung der Leistungsfähigkeit veranlassende Kostenersparnis schlicht an das Zusammenleben mit der Partnerin anknüpft, also ohnehin völlig unabhängig von der Notwendigkeit einer Inanspruchnahme von Pflege(versicherungs)leistungen, die einen konkreten Unterstützungsbedarf abdecken, entsteht und insoweit unterhaltsrechtlich kein Zusammenhang besteht. Die Kostenersparnis wird nicht dadurch aufgewogen, dass die Partnerin unentgeltlich Unterstützungsleistungen erbringt, die in gleicher Weise über die – versäumte – Inanspruchnahme von ihm zustehenden Leistungen der Pflegeversicherung „eingekauft“ werden könnten.

Aus den einzusetzenden Einkünften von 1.242,65 EUR stehen unter Wahrung des dem Antragsgegner zu belassenen – gekürzten – notwendigen Selbstbehalts von 972 EUR insgesamt 270,65 EUR für den Unterhalt des Sohnes zur Verfügung. Zu berücksichtigen ist dabei die unstreitig erfolgte Unterhaltsleistung von 15 EUR monatlich, sodass ein weiterer Unterhaltsanspruch von 255,65 EUR besteht. Dieser Betrag liegt (geringfügig) unterhalb der 258 EUR monatlich betragenden Leistungen des Antragstellers, der deshalb aus übergegangenem Recht nach § 7 Abs. 1 UVG für den Streitzeitraum von Januar bis einschließlich September 2018 vom Antragsgegner insgesamt 2.300,85 EUR beanspruchen kann bzw. konnte.

III. Der Praxistipp

Das Thema Pkw-Kosten begegnet dem Praktiker in sämtlichen Ausgestaltungen immer wieder.

Der Senat macht deutlich, dass in der Kilometerpauschale von 0,30 EUR sämtliche Pkw-Betriebskosten, wie Benzin, Höhe, Reifen, Wartung, Reparatur, Versicherung und Steuer und darüber hinaus die Anschaffungskosten enthalten sind. Daher scheidet der einkommensmindernde Ansatz vom Pkw-Finanzierungskosten aus. Dies gilt umso mehr, als die Finanzierungsverbindlichkeit in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Inanspruchnahme auf Zahlung von Kindesunterhalt geschehen ist.

In der weiteren Entscheidung beschäftigt sich der Senat mit dem Synergieeffekt aufgrund des Zusammenlebens mit einem Partner und kommt zu dem – bekannten – Ergebnis, dass der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen um 10 % zu reduzieren sei. Interessant ist in diesem Zusammenhang die dogmatische Herleitung, dass solche Synergieeffekt auch bei gesundheitlicher Beeinträchtigung des Unterhaltsschuldners, der mit einem Partner zusammenlebt, welcher Versorgungsleistungen erbringt, anzunehmen ist.

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