Dass Nachbarn manchmal für Spannungen sorgen können, ist bekannt. Doch was, wenn sich die Spannungen nicht auf nervige Grillpartys oder zu laute Rasenmäher beschränken, sondern Morddrohungen und Axtangriffe umfassen? Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte einen besonders kuriosen Fall zu entscheiden, der zeigt, dass man sich seine Nachbarn nicht aussuchen kann – und dass auch Immobilienkäufer mit gewissen Überraschungen leben müssen.
Hauskauf mit Morddrohungen inklusive
Die Kläger hatten ein Haus gekauft, ohne zu wissen, dass der direkte Nachbar sich nicht nur gerne beschimpfend im Vorgarten zeigte, sondern auch mal mit der Axt hinter einem herlief. Sein Repertoire reichte von Beleidigungen wie „Drecksau“ bis hin zu nächtlichen Klopfaktionen und Drohnenüberwachung. Der Höhepunkt war jedoch eine Verfolgung mit einem erhobenen Beil und der Ankündigung: „Ich bringe Dich um!“.
Die Käufer zogen, kaum eingezogen, bald wieder aus und forderten Schadensersatz von der Verkäuferin – schließlich hätte sie sie über den mörderischen Nachbarn informieren müssen. Doch das OLG Karlsruhe sah das anders: So schikanös und gefährlich das Verhalten des Nachbarn auch war, es begründe keinen Sachmangel des Grundstücks. Auch eine Aufklärungspflicht seitens der Verkäuferin bestand nicht, denn die „besondere Nachbarschaft“ habe nicht die Substanz der Immobilie betroffen.
Schadensersatz für den Auszug – ja, aber nur teilweise!
Das Gericht sah die Situation dennoch nicht ganz so entspannt. Für die Umzugskosten und die Nebenkosten des neuen Hauses musste der aggressive Nachbar durchaus aufkommen – schließlich hatten seine Aktionen die Käufer direkt zur Flucht veranlasst. Nicht erstattet wurde hingegen der Wertverlust des alten Hauses: Ein Nachbar mit Hang zur Axt mache aus juristischer Sicht eben noch keinen Sachmangel.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.11.2021 – 10 U 6/20









