Beitrag

BGH zum sog. Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung

Wer sein Fahrzeug kaskoversichert hat, erhält künftig wohl weniger Rückendeckung bei Streitigkeiten über die Höhe von Werkstattrechnungen. Der Bundesgerichtshof hat eine bislang höchstrichterlich ungeklärte Frage entschieden und klargestellt, dass das sog. Werkstattrisiko in der Kfz-Kaskoversicherung grundsätzlich beim Versicherungsnehmer verbleibt (BGH, Urt. v. 9.9.2026 – IV ZR 235/25).

Geklagt hatte eine Autofahrerin aus Heilbronn, deren vollkaskoversichertes Fahrzeug nach einem Unfall repariert worden war. Der Versicherer beglich die Werkstattrechnung allerdings nicht vollständig, sondern kürzte den Erstattungsbetrag um 389,01 €. Ein im Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten hatte ergeben, dass einzelne Positionen der Rechnung überhöht bzw. nicht erforderlich waren. Die Versicherungsnehmerin verlangte den Restbetrag gerichtlich, scheiterte jedoch in allen Instanzen. Entscheidend in dem Fall war eine – in der Branche durchaus übliche – Vertragsklausel in den AKB des Versicherers. Danach ersetzt der Kaskoversicherer lediglich die „für die Reparatur erforderlichen Kosten“.

Nach Auffassung des BGH versteht auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer hierunter nur solche Aufwendungen, die ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Betroffener für die fachgerechte Wiederherstellung des Fahrzeugs aufwenden würde. Objektiv unnötige Arbeiten, tatsächlich nicht durchgeführte Maßnahmen oder Kosten infolge überhöhter Material- oder Arbeitszeitansätze seien davon nicht umfasst. Der IV. Zivilsenat stellte deshalb klar, dass überhöhte, unnötige oder unberechtigte Rechnungspositionen grds. nicht vom Versicherer übernommen werden müssen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Versicherer keine Weisungen zur Auswahl oder Beauftragung einer bestimmten Werkstatt erteilt hat; in einem solchen Fall könne die Risikoverteilung anders ausfallen.

Besondere Bedeutung erhält die Entscheidung durch ihre ausdrückliche Abgrenzung zum Haftpflichtrecht. Dort trägt nach st. Rspr. grundsätzlich der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer das Werkstattrisiko (grundlegend: BGH, Urt. v. 29.10.1974 – VI ZR 42/73). Diese Grundsätze seien auf die Kaskoversicherung jedoch nicht übertragbar, so die Karlsruher Richter. Maßgeblich sei dort allein das vertragliche Leistungsversprechen des Versicherers; die schadensersatzrechtlichen Regeln fänden keine Anwendung.

Für Versicherungsnehmer hat das Urteil durchaus praktische Konsequenzen. Sie müssen künftig stärker darauf achten, dass die beauftragte Werkstatt tatsächlich nur die erforderlichen Arbeiten abrechnet. Überhöhte oder unnötige Rechnungspositionen können nicht ohne Weiteres auf den Kaskoversicherer abgewälzt werden. Allerdings bleibt es betroffenen Versicherten in Fällen, in denen die Werkstatt mehr als nötig abrechnet, unbenommen, gegen diese selbst vorzugehen und überzahlte Beträge ggf. zurückzufordern. Vermeiden kann man solche Streitigkeiten im Vorhinein – so der Rat von Verbraucherschützern –, indem man Kaskoreparaturen erst nach einem Kostenvoranschlag der Werkstatt und der anschließenden Bestätigung der Erforderlichkeit der Reparaturen durch seine Versicherung ausführen lässt.

[Red.]

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…