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Einziehung von Vermögenswerten soll erleichtert werden

Im Mai wurden dem Deutschen Bundestag gleich zwei Gesetzesvorhaben zur Einziehung von Vermögenswerten vorgelegt. Mit einem der Gesetzentwürfe möchte die Bundesregierung eine EU-Vorgabe umsetzen, die die Möglichkeiten der Justiz zur Vermögensabschöpfung insb. bei grenzüberschreitenden Sachverhalten weiter stärken soll (BT-Drucks 21/5869). Dazu sollen u.a. im Gerichtsverfassungsgesetz die Aufgaben der justiziellen Vermögensabschöpfungsstellen den Staatsanwaltschaften der Länder zugewiesen werden. Dabei sollen die Staatsanwaltschaften insb. die Aufgabe übernehmen, grenzüberschreitend Vermögenswerte vorläufig sicherzustellen. Die Beratungs- und Netzwerkaufgaben der Vermögensverwaltungsstellen sollen auf Länderebene zentralisiert und den Beamten einer Staatsanwaltschaft oder Generalstaatsanwaltschaft zugewiesen werden. Das Bundeskriminalamt soll weiterhin die Aufgabe der polizeilichen Vermögensabschöpfungsstelle wahrnehmen. Das Bundesamt für Justiz soll die grenzüberschreitende Vermögensabschöpfung künftig als justizielle Kontaktstelle im Netzwerk der Vermögensabschöpfungs- und Vermögensverwaltungsstellen unterstützen.

Ein fast gleichzeitig vom Bundesrat vorgelegter Gesetzentwurf (s. BT-Drucks 21/5777) möchte die Einziehung unrechtmäßig erworbenen Vermögens dadurch erleichtern, dass in das Strafgesetzbuch eine Beweislastumkehr aufgenommen wird: So möchte die Länderkammer eine gesetzliche Vermutung für die Herkunft eines Gegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat im Rahmen der selbstständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB für den Fall einführen, dass ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen besteht. Zwar sei 2017 das Recht der Vermögensabschöpfung neu gestaltet worden, erläutert der Bundesrat in seiner Vorlage. Im Ergebnis biete die gegenwärtige Rechtslage für die Abschöpfung inkriminierter Vermögenswerte „unklarer Herkunft“ aber keine Beweiserleichterung. Die ausdrückliche Nennung von möglichen (Indiz-)Tatsachen in § 437 StPO möge zwar die Gerichte ermutigen, ihre Überzeugungsbildung hierauf zu stützen; ließen sich nach einer Beweisaufnahme jedoch Zweifel an der deliktischen Herkunft nicht ausräumen, scheitere die Einziehung, heißt es im Entwurf.

Die Bundesregierung hat bereits angekündigt, das von den Ländern mit dem Entwurf verfolgte Ziel unterstützen zu wollen; allerdings arbeite sie derzeit im Rahmen eines eigenen Vorhabens an einer Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Ein entsprechender Gesetzentwurf soll noch in diesem Jahr vorgelegt werden.

[Quellen: Bundesrat/Bundesregierung]

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