Nach der Billigung des sog. Bundesmodells zur Grundsteuerreform (s. dazu näher ZAP 2026, 79 f.) hat der Bundesfinanzhof nun auch das neue baden-württembergische Grundsteuermodell durchgewinkt. Die neue Landesgrundsteuer verstoße weder gegen einfaches Recht noch gegen die Verfassung, befanden die obersten Finanzrichter Mitte Mai (Urt. v. 20.5.2026 – II R 26/24 und II R 27/24). Baden-Württemberg hatte sich bei der Neuregelung der Grundsteuer für ein (leicht modifiziertes) Bodenwertmodell entschieden; im Unterschied zum sog. Bundesmodell, das in einer komplizierten Formel mehrere Kriterien wie die Fläche, das Alter eines Gebäudes, den Bodenrichtwert, die Wohnfläche, die Mietniveaustufe und den Mietertrag miteinander kombiniert, setzt das südliche Bundesland auf ein vergleichsweise einfaches Modell: Die Grundstücksfläche wird mit dem Bodenrichtwert multipliziert, der von Gutachterausschüssen ermittelt wird. Ob und welche Gebäude auf dem Grundstück stehen und wie hoch die etwaigen Miet- oder Pachteinnahmen sind, spielt bei der Berechnung des Grundstückswerts hingegen keine Rolle. Dies führte insb. bei Grundstücken mit im Verhältnis zur bebauten Fläche vergleichsweise großen Gärten zum sprunghaften Anstieg der Grundsteuer, während gewerbliche Vermieter mit mehrgeschossigen Gebäuden eher entlastet wurden. Gerügt wurde von Grundbesitzerverbänden zudem, dass individuelle Unterschiede bei Lärmbelastung oder Nutzung in dem baden-württembergischen Modell keine Rolle spielen.
Dies trugen vor dem BFH auch zwei Grundbesitzer vor, die im Rahmen ihrer Revisionsverfahren u.a. geltend machten, dass die baden-württembergische Ausgestaltung der Grundsteuer gegen den Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 GG verstoße und damit verfassungswidrig sei. Einer der Kläger rügte, dass für sein gesamtes Grundstück von 1.100 qm einheitlich 510 €/qm angesetzt worden sei, obwohl nur ein Teil davon mit einem Gebäude bebaut ist. Der zweite Kläger beanstandete, dass die erheblich beeinträchtigte Lage seines Grundstücks an einer vielbefahrenen Straße in Stuttgart bei der Steuerbelastung keine Rolle spielen soll. Der BFH folgte den Argumenten der Kläger allerdings nicht: Das jeweilige Finanzamt habe die jeweiligen Grundsteuerwerte zutreffend erfasst, befand der II. Senat. Gem. § 38 Abs. 1 S. 1 LGrStG BW durfte die Höhe der Steuer durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert ermittelt werden. Die Außerachtlassung individueller Besonderheiten wie etwa die Bebauung oder die Lärmbelastung stelle auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG dar.
Auch in einem reinen Bodenwert spiegele sich die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wider, befanden die Finanzrichter. Die typisierte Heranziehung eines Bodenrichtwerts für ein gesamtes Grundstück unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Teilflächen oder sonstiger individueller Grundstücksmerkmale vereinfache in einem Massenverfahren für die Finanzverwaltung die Ermittlung des Grundsteuerwerts. Dabei dürfe der Gesetzgeber Praktikabilitätserwägungen Vorzug vor Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einräumen und dabei auch „beträchtliche Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen“ in Kauf nehmen, um die Erhebung der Steuer handhabbar zu halten. Zudem habe ein Eigentümer – ähnlich wie beim Bundesmodell – auch beim baden-württembergischen Modell das Recht zum Nachweis eines geringeren Werts seiner Immobilie durch ein Gutachten und damit die Möglichkeit, beträchtliche Abweichungen von den typisierten Werten geltend zu machen.
Am BFH sind derzeit noch Verfahren gegen die Landesgrundsteuermodelle Hamburg, Hessen und Bayern anhängig. Wie das Gericht mitteilte, werden die mündlichen Verhandlungen für die Ländermodelle Hamburg und Hessen voraussichtlich im November 2026 und für das Landesmodell Bayern in der ersten Jahreshälfte 2027 stattfinden. Gegen das Bundesmodell ist bereits im Februar seitens des Eigentümerverbands Haus & Grund Deutschland und des Bundes der Steuerzahler Deutschland Verfassungsbeschwerde beim BVerfG eingereicht worden.
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