Das Bundesjustizministerium und das Bundesfinanzministerium haben im vergangenen Monat ein „Rahmenkonzept“ für die neue Gesellschaftsform einer Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV) vorgelegt. Die darin beschriebenen Eckpunkte sollen in den kommenden Monaten als Diskussionsgrundlage für die bereits im Koalitionsvertrag angekündigte neue Unternehmensform dienen.
In der deutschen Rechtsordnung gibt es bereits eine ganze Reihe von Gesellschaftsformen, die Unternehmern zur Verfügung stehen. Ihnen gemeinsam ist, dass die im Unternehmen erwirtschafteten Gewinne den Gesellschaftern zugutekommen sollen. Die geplante neue Gesellschaftsform soll – hiervon abweichend – nachhaltig denkenden Investoren eine weitere Möglichkeit bieten: Sie soll an langfristigen Zielen orientiert werden können und zu diesem Zweck alle Gewinne dauerhaft in der Gesellschaft behalten dürfen. Konzeptionell haben die Verfasser die GmgV im Wesentlichen an die Gesellschaftsform der Genossenschaft angelehnt, jedoch mit folgenden Besonderheiten:
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Langfristige Vermögensbindung
Es soll nicht möglich sein, Gewinne auszuzahlen; diese sollen stattdessen reinvestiert werden. Insbesondere in Fällen der Unternehmensnachfolge soll so sichergestellt werden, dass das Unternehmen nicht aufgrund von kurzfristigen Gewinninteressen zerlegt oder veräußert wird. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sollen nicht möglich sein, also etwa durch Boni für geschäftliche Erfolge oder Darlehen an die Gesellschaft, für die diese hohe Zinsen zahlt. Die Rechtsform und die Vermögensbindung sollen nicht mit der Satzung verändert werden können. Zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Vorgaben werden die genossenschaftlichen Prüfstrukturen übernommen.
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Mitgliedschaft
Die GmgV soll wie die Genossenschaft mitgliedschaftlich organisiert sein, es soll aber keine Mindestanzahl an Mitgliedern geben, d.h. ein Mitglied als Vorstand soll bei Gründung ausreichen. Für den Vorstand, die Mitgliederversammlung und den Aufsichtsrat sollen die Regeln aus dem Genossenschaftsrecht gelten. Beim Ausscheiden aus der Gesellschaft sollen Mitglieder lediglich ihre eingezahlten Mittel ohne Rendite zurückerhalten.
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Gründung
Die Gründung einer GmgV soll mit geringem Kapitaleinsatz und unkompliziert möglich sein. Entsprechend dem Genossenschaftsrecht findet eine Gründungsprüfung durch den Prüfungsverband statt. Zur Gründungsförderung soll der Prüfungsverband eine Gründungsberatung und Hilfe bei der Satzungserstellung anbieten.
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Besteuerung
Die Besteuerung der GmgV soll sich an die Regelungen für Genossenschaften anlehnen. Für Gewinne fallen Körperschaft- und Gewerbesteuer an. Steuerliche Privilegierungen oder Diskriminierungen sind nicht vorgesehen. Da eine Vererbung von Gesellschaftsanteilen der GmgV nicht möglich sein soll, fällt stattdessen eine turnusmäßige Ersatzerbschaftsteuer an; insofern wird die Gesellschaft wie eine Familienstiftung behandelt.
Bundesjustizministerin Hubig erklärte anlässlich der Vorstellung des Konzeptpapiers: „Die Idee der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen ist so einfach wie bestechend: Sie schafft ein neues rechtliches Angebot für Unternehmerinnen und Unternehmer. […] Ich bin überzeugt: Die neue Rechtsform kann für viele attraktiv sein – für Gründerinnen genauso wie für Unternehmer, die ihr Unternehmen an die nächste Generation übergeben wollen.“ Aus Sicht des BMF ergänzte Bundesfinanzminister Klingbeil: „Jetzt schaffen wir eine neue Gesellschaftsform, bei der das Vermögen einem bestimmten Zweck gewidmet ist. Dabei stellen wir sicher, dass diese neue Rechtsform nicht für Steuertricks missbraucht werden kann.“
[Quellen: BMJV/BMF]










