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Besserer Schutz von Pauschalurlaubern geplant

Das EU-Parlament hat im März Neuregelungen für einen verbesserten Schutz von Pauschalreisenden verabschiedet. Damit soll die EU-Pauschalreiserichtlinie novelliert werden. Neu gefasst werden u.a.:

  • die Definition der Pauschalreise,

  • die Ausgabe von Gutscheinen (statt Gelderstattung) durch die Reiseveranstalter,

  • das Recht der Urlauber zur (kostenlosen) Stornierung der Reise und

  • angemessene Bearbeitungsfristen bei Beschwerden eines Reiseteilnehmers.

Die neuen Vorschriften präzisieren, welche Kombinationen von Reiseleistungen eine Pauschalreise darstellen. Dies soll in erster Linie davon abhängen, wann und wie die Kombination von Dienstleistungen gebucht wird. Bei einem Online-Kauf, bei dem verknüpfte Buchungsverfahren die Kombination von Dienstleistungen unterschiedlicher Unternehmen ermöglichen, gelten sie beispielsweise als Pauschalreise, wenn der erste Unternehmer die personenbezogenen Daten des Reisenden an die anderen Unternehmer übermittelt und der Vertrag über alle Dienstleistungen innerhalb von 24 Stunden geschlossen wird. Wenn der Reiseveranstalter die Kundinnen und Kunden dazu auffordert, zusätzliche Dienstleistungen zu buchen, muss der Kunde informiert werden, wenn diese keine Pauschalreise mit den zuvor gebuchten Leistungen bilden.

Mit der aktualisierten Richtlinie werden zudem Vorschriften für die Verwendung von Gutscheinen eingeführt, die vor allem während der Corona-Pandemie weit verbreitet waren. Verbraucher sollen künftig das Recht bekommen, einen Gutschein abzulehnen und stattdessen innerhalb von 14 Tagen eine Rückerstattung des gezahlten Reisepreises zu beantragen. Die maximale Gültigkeit von ausgegebenen Gutscheinen darf zwölf Monate nicht überschreiten und die betroffenen Kunden sollen Anspruch auf eine Rückerstattung für vollständig oder teilweise nicht verwendete und abgelaufene Gutscheine bekommen.

Nach den derzeit geltenden Regeln können Kunden ihre Reisepläne ohne Stornogebühren oder Strafen dann stornieren, wenn am Reiseziel unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände eintreten. Dies wird nun auch auf (unvermeidbare und außergewöhnliche) Ereignisse ausgeweitet, die am Abfahrtsort eintreten, zudem auf solche, welche die Reise selbst „erheblich beeinflussen“ können.

Reiseveranstalter, die eine Beschwerde über eine Dienstleistung erhalten, müssen künftig innerhalb einer Woche eine Eingangsbestätigung abgeben und sich innerhalb von 60 Tagen rückmelden. Geht der Reiseveranstalter in Konkurs, müssen Kundinnen und Kunden ihr Geld für stornierte Dienstleistungen innerhalb von sechs Monaten (neun Monate bei sehr komplexen Konkursen) aus der Insolvenzgarantie zurückerstattet bekommen. Die standardmäßige 14-Tage-Frist für Rückerstattungen bei Reisestornierung soll unverändert bleiben.

Im Vorfeld des Parlamentsbeschlusses war das Vorhaben bereits mit den Mitgliedstaaten abgestimmt worden; formell muss der Rat der EU aber noch zustimmen. Sobald die neuen Regeln in Kraft getreten sind, haben die einzelnen Mitgliedstaaten 28 Monate Zeit, um die neuen Vorschriften in nationales Recht umzusetzen, sowie weitere sechs Monate, um mit der Anwendung der neuen Bestimmungen zu beginnen.

[Quelle: EU-Parlament]

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