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Azubi-Vergütungen sollen 2026 nur moderat steigen

Die Vergütungen für angehende Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte (ReFa/ReNo) sollen nach dem Willen der Rechtsanwaltskammern in diesem Jahr nur moderat steigen. Wie die BRAK kürzlich in ihrer bundesweiten Übersicht meldete, fällt der Anstieg für 2026 mit plus 1,3 bis 1,4 % (je nach Ausbildungsjahr) deutlich geringer aus als in den Vorjahren; so wurde 2025 noch eine Erhöhung um 2,5 bis 3,3 % empfohlen, 2024 sogar eine Anhebung um 11 bis 13 % für das erste bis dritte Lehrjahr.

Auf ihrer Internetseite hat die Bundesrechtsanwaltskammer die Empfehlungen der einzelnen Kammern zusammengestellt (s. https://www.brak.de/fileadmin/02_fuer_anwaelte/reno/verguetungsempfehlung_refa-renofa_2026.pdf); diese fallen je nach Region z.T. deutlich unterschiedlich aus. Während beispielsweise die RAK Koblenz bereits für das erste Ausbildungsjahr eine Vergütung der Kanzlei-Azubis i.H.v. 1.200 € empfiehlt, sollen die Auszubildenden in verschiedenen anderen Kammerbezirken z.T. selbst im dritten Lehrjahr noch deutlich darunter bleiben, so in den meisten neuen Bundesländern, aber auch etwa in den Bezirken Hamm, Kassel, Tübingen und Zweibrücken. Im Bundesschnitt lautet die Empfehlung für 2026:

  • im ersten Ausbildungsjahr 985,20 € (+ 14 €),

  • im zweiten Ausbildungsjahr 1.089,40 € (+ 14,80 €) und

  • im dritten Ausbildungsjahr 1.189,40 € (+ 15,60 €).

Mit den Erhöhungen reagieren die Kammern auch auf den sich immer stärker abzeichnenden Fachkräftemangel: Mit einer wettbewerbsfähigeren Vergütung wollen sie dazu beitragen, den Ausbildungsberuf attraktiver zu gestalten. Laut BRAK trägt dies erste Früchte, denn der Rückgang der Anzahl neu abgeschlossener Ausbildungsverträge hat sich zuletzt im Vergleich zu den Vorjahren merklich abgeschwächt.

Wie die BRAK weiter anmerkt, können allerdings nicht alle Kanzleien die Empfehlungen der Rechtsanwaltskammern in voller Höhe umsetzen. In wirtschaftlich stärkeren Regionen oder größeren Kanzleien sei es oft möglich, höhere Ausbildungsvergütungen zu zahlen, während kleinere oder wirtschaftlich stärker belastete Kanzleien in einigen Fällen die empfohlenen Vergütungshöhen unterschreiten. In begründeten Fällen und in „einem gewissen Rahmen“ würden die Kammern, so die BRAK, eine Unterschreitung der Empfehlungen deshalb zulassen.

In keinem Fall darf allerdings die gesetzlich vorgeschriebene Mindestausbildungsvergütung nach dem BBiG unterschritten werden. Deren jüngste Anpassung datiert vom 10. Oktober vergangenen Jahres (BGBl I 2025 Nr. 235). Sie liegt aber i.d.R. (zumeist deutlich) unter den Empfehlungen der Anwaltskammern und spielt deshalb in der Praxis der Ausbildungskanzleien kaum eine Rolle.

[Quelle: BRAK]

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