In einer rechtsstaatlichen Demokratie ist die Kenntnis der aktuellen Rspr. von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Es sind vornehmlich die Gerichte, die in ständiger Rechtsanwendung die Gesetze auslegen und damit oft erst praktisch anwendbar machen. Nicht nur für professionelle Rechtsanwender wie Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Unternehmensjuristen ist die Kenntnis der einschlägigen Judikatur essentiell, auch jeder einzelne rechtsunterworfene Bürger sollte in einem Rechtsstaat in Erfahrung bringen können, welche Rechte er hat und umgekehrt, welche Anforderungen die Rechtsordnung an ihn stellt. In diesem Sinne hat bereits vor fast 30 Jahren das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass direkt aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip die Verpflichtung der Justiz zur Veröffentlichung zumindest ihrer veröffentlichungswürdigen Entscheidungen folgt, d.h. solcher Urteile und Beschlüsse, an denen die Öffentlichkeit ein Interesse hat (BVerwG, Urt. v. 26.2.1997 – 6 C 3.96).
Eine aktuelle Untersuchung der ARD-Rechtsredaktion sowie des SWR-DataLabs hat kürzlich untersucht, wie es in der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit mit der Umsetzung dieser Vorgabe bestellt ist. Ihr ernüchterndes Ergebnis: Im bundesweiten Schnitt werden nur 3,5 % der Entscheidungen veröffentlicht, einige Landesgerichtsbarkeiten liegen noch deutlich darunter, etwa Rheinland-Pfalz mit 1,5 %. Von etlichen Gerichten kamen im Untersuchungszeitraum (2023 bis 2024) überhaupt keine Entscheidungen an die Öffentlichkeit, so etwa von den Landgerichten Ulm, Hechingen, Mainz und Zweibrücken (die Amtsgerichte waren nicht Gegenstand der Erhebung). Bei den Verwaltungsgerichten sah es nur marginal besser aus. Im klaren Kontrast zu dem Bild aus den Ländern fällt der Befund bei den Bundesgerichten aus: Der BGH und das BVerwG publizierten sämtliche ihrer Entscheidungen.
Die Ursache für die geringe Veröffentlichungsquote bei den Ländergerichten sieht die Untersuchung vor allem darin, dass Richterinnen und Richter selbst entscheiden können, welche ihrer Urteile und Beschlüsse sie etwa für juristische Entscheidungssammlungen freigeben. Leitlinien oder ministerielle Vorgaben hierzu existieren nicht. Da das BVerwG in seiner Grundsatzentscheidung die Gerichte nur zur Publikation „relevanter“ Entscheidungen vergattert hatte, haben sie einen großen Ermessensspielraum. Oft halten Richter ihre Urteile für nicht wichtig oder innovativ genug, denn viele Entscheidungen sind tatsächlich reines „Massengeschäft“ – es handelt sich um Rechtsangelegenheiten, die in gleicher oder ähnlicher Form immer wieder vor Gericht landen. Die Neue Richter*innenvereinigung glaubt in diesem Zusammenhang zudem, dass bei Richtern auch ein psychologisches Moment eine Rolle spielt: Solange die fragliche Entscheidung nicht bereits von einer höheren Instanz bestätigt worden sei, bestehe immer die Befürchtung, fehlerhaft entschieden zu haben, weshalb dann von einer Veröffentlichung lieber Abstand genommen werde.
Die Untersuchung sieht aber auch noch einen ganz praktischen Grund für die wenigen Veröffentlichungen: den derzeitigen Mangel an Personal und Zeit in der Justiz. Jede Entscheidung, die veröffentlicht werden soll, muss zuvor anonymisiert werden. Bislang erfolgt das meist rein „händisch“, etwa mit einem Edding-Stift auf dem Papierausdruck. Dies ist ein Aufwand, den viele Gerichte scheuen, zumal sie ohnehin auf unerledigten Aktenbergen sitzen. Hier könnte in Zukunft der Einsatz von KI weiterhelfen, entsprechende Pilotprojekte laufen bereits an ausgewählten Gerichten. Flächendeckend ist davon aber wohl erst dann eine Entlastung zu erwarten, wenn die Justiz durchgängig digitalisiert ist. Bis dahin behelfen sich einige Landesjustizverwaltungen damit, die Gerichte mit regelmäßigen Anschreiben daran zu erinnern, dass die Veröffentlichung von Entscheidungen eine hohe Bedeutung hat.
[Quelle: SWR]










