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Große VwGO-Reform soll Gerichtsverfahren beschleunigen

Mit einer umfassenden Novellierung der Verwaltungsgerichtsordnung soll die Verfahrensdauer in der Verwaltungsgerichtsbarkeit spürbar reduziert und auch den seit der letzten Novelle aus dem Jahr 2001 eingetretenen tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen Rechnung getragen werden. Mittels Verfahrensänderungen, effektiverem Einsatz des vorhandenen Personals und Erleichterungen für die rechtssuchenden Bürger soll der Verwaltungsprozess effektiver und schneller werden und damit auch das Vorbild für künftige Reformen in weiteren Prozessordnungen bilden. Der im Februar vom Bundesjustizministerium veröffentlichte Referentenentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (7. VwGOÄndG) sieht u.a. vor:

  • Das richterliche Personal an den Verwaltungsgerichten soll effizienter eingesetzt werden. Gerichte aller Instanzen sollen häufiger in kleinerer Besetzung entscheiden können, z.B. mit drei statt fünf Richterinnen und Richtern in den Senaten am BVerwG. An den Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten sollen mehr Entscheidungen durch Einzelrichter getroffen werden können. Die Sperrfrist für den Einsatz von Proberichtern als Einzelrichter an den Verwaltungsgerichten soll auf ein halbes Jahr verkürzt werden.

  • Sog. „querulatorische Klagen“ – also offensichtlich aussichtslose und rechtsmissbräuchliche Gerichtsverfahren – sollen die Gerichte künftig erst nach Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses bearbeiten müssen.

  • Die Präklusionsvorschriften werden verschärft: Trägt eine Partei Tatsachen erst nach Ablauf einer vom Gericht gesetzten Frist vor, soll dieses den Vortrag leichter als bisher zurückweisen können.

  • Der Amtsermittlungsgrundsatz wird gelockert: Zwar soll das Gericht weiterhin für die Aufklärung des Sachverhalts zuständig bleiben, darf aber künftig stärker den vorgebrachten Parteivortrag in den Mittelpunkt seiner Tatsachenermittlung rücken.

  • Auch im Bereich des Rechtsmittelrechts soll es Vereinfachungen und Erleichterungen geben. So wird der Rechtsmittelzulassungsgrund der Divergenz über die verschiedenen Prozessordnungen hinweg sprachlich vereinheitlicht, auch sollen nicht abhilfefähige Rechtsmittel künftig direkt beim Rechtsmittelgericht eingelegt werden können. Zudem soll Rechtssicherheit geschaffen werden, indem die Rechtspraxis gesetzlich verankert wird, dass eine Berufung bzw. Revision bei offensichtlich vorliegendem Zulassungsgrund, auch wenn dieser nicht (ausreichend) dargelegt wurde, zugelassen wird.

  • Bürger sollen künftig Widersprüche gegen behördliche Entscheidungen per einfacher E-Mail einlegen können. Das geht derzeit elektronisch nur mit erhöhtem Aufwand, etwa mit qualifizierter elektronischer Signatur.

  • In Eilverfahren sollen die (schon heute üblichen) sog. „Hängebeschlüsse“ ausdrücklich gesetzlich geregelt werden, d.h. Entscheidungen, die den aktuellen Zustand so lange rechtlich sichern, bis über das Verfahren entschieden werden kann. Häufig sind solche Beschlüsse etwa im Ausländerrecht, wo oft angeordnet wird, dass eine Person nicht abgeschoben werden darf, bis im Eilverfahren über die Rechtmäßigkeit der Abschiebung entschieden ist.

  • Die Vollstreckung gegen Hoheitsträger soll effektiver werden. Bislang zeigten sich diese beispielsweise bei Zwangsgeldern wenig beeindruckt, weil das Geld am Ende demselben Rechtsträger zufloss, gegen den sich auch die Zwangsmaßnahme richtete („rechte Tasche, linke Tasche“). Künftig sollen die Zwangsgelder an eine andere Gebietskörperschaft oder an eine gemeinnützige Einrichtung gehen, zudem soll der Höchstbetrag von 10.000 € auf 25.000 € erhöht werden.

Das Bundesjustizministerium versteht die Novelle der VwGO als Teil der Verwirklichung des auch im Koalitionsvertrag geplanten Pakts für den Rechtsstaat. Bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit wolle man anfangen, erklärte Bundesjustizministerin Hubig bei Vorstellung des Referentenentwurfs; das SGG und die FGO würden folgen. Nach dem Plan des Ministeriums soll die novellierte VwGO bereits Anfang kommenden Jahres in Kraft treten.

[Quelle: BMJV]

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