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Anpassungen im Versorgungsausgleichsrecht

Das Recht des Versorgungsausgleichs soll punktuell angepasst werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Februar vorgestellt hat. Die darin vorgeschlagenen Änderungen sollen zu mehr finanzieller Gerechtigkeit beitragen, indem auch bislang vergessene oder verschwiegene Ansprüche sowie auch Rentenansprüche von Unternehmern mit in den Versorgungsausgleich einbezogen werden; die derzeitigen Regelungen dazu wirken sich allein zulasten des ausgleichsberechtigten Ex-Ehegatten aus. Daneben will das Bundesjustizministerium einige Praxisprobleme angehen, etwa die sog. Splitteranrechte sowie das Zusammentreffen von Witwen-/Witwerrente und Versorgungsausgleich. Im Einzelnen ist vorgesehen:

  • Vergessene, verschwiegene und übersehene Rentenansprüche: Rentenansprüche, die bei der Scheidung vergessen, verschwiegen oder übersehen wurden, sollen künftig wieder nachträglich ausgeglichen werden können. Nach dem bis 2009 geltenden Recht konnten die Ehegatten solche Anrechte auch nach einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch nachträglich in einem Abänderungsverfahren gem. § 10a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) geltend machen. Mit dem ab September 2009 geltenden Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) wurde diese weitgehende Abänderungsmöglichkeit bewusst zur Stärkung der Rechtskraft abgeschafft. Das soll jetzt wieder rückgängig gemacht werden.

  • Rentenansprüche von Unternehmern: Rentenansprüche von Unternehmern, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind, sollen künftig im Rahmen des Versorgungsausgleichs berücksichtigt werden. Die Änderung spielt insb. bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern eine Rolle. Deren Ansprüche werden derzeit nicht im Versorgungsausgleich ausgeglichen. Mit der geplanten Änderung soll die i.d.R. aufwendige und in der Praxis fehleranfällige Prüfung der betrieblichen Versorgungszusage des Ausgleichspflichtigen, differenziert nach einer Tätigkeit als Unternehmer oder als Arbeitnehmer, in vielen Fällen unterbleiben, da die Versorgungszusage insgesamt dem Versorgungsausgleich unterfallen soll und nicht teilweise auch dem Zugewinnausgleich. Letzteres soll auch dem Schutz des Ausgleichsberechtigten dienen, da Unternehmer oftmals mit ihren Ehegatten Eheverträge abschließen, die den Zugewinnanspruch bei Scheidung ausschließen, um den Substanzerhalt ihres Unternehmens zu gewährleisten. Nicht zuletzt soll mit dieser Änderung auch eine Gleichbehandlung betrieblicher Altersversorgungen von Unternehmern und Arbeitnehmern angestrebt werden, denn bei Letzteren werden solche Rentenansprüche schon jetzt ausgeglichen.

  • Klarstellung zur Witwen-/Witwerrente: Stirbt eine Person, nachdem sie erneut geheiratet hat, kann der neue Ehegatte eine Witwen- bzw. Witwerrente bekommen. Diese Rente wird um den Versorgungsausgleich aus der ersten Ehe gekürzt, wenn der Versorgungsträger – beispielsweise die betriebliche Altersversorgung – gleichzeitig eine Rente an den Ex-Ehegatten des Verstorbenen zahlt. Es soll nun gesetzlich klargestellt werden, dass die Witwen-/Witwerrente auch dann gekürzt bleibt, wenn auch der frühere Ehegatte des Verstorbenen verstirbt. Damit soll sichergestellt werden, dass der Versorgungsausgleich für den Versorgungsträger kostenneutral ist.

  • Splitteranrechte: Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert sollen künftig vom Ausgleich ausgeschlossen sein und zwar auch dann, wenn es sich um beiderseitige Anrechte gleicher Art handelt. Damit will das Bundesjustizministerium das Entstehen von Splitteranrechten vermeiden, was insb. die Versorgungsträger von zusätzlichem Verwaltungsaufwand entlasten soll.

  • Verfahrensänderungen: Haben sich nach der Scheidung noch Änderungen ergeben, kann der Versorgungsausgleich in manchen Fällen gerichtlich überprüft werden. Bislang geht das erst ein Jahr vor dem Renteneintritt. Künftig soll es bereits zwei Jahre vor Renteneintritt möglich sein. Diese Änderung soll dafür sorgen, dass Gerichtsverfahren i.d.R. bis zum Renteneintritt abgeschlossen sind.

Einige der jetzt geplanten Neuregelungen waren bereits in der letzten Legislaturperiode Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens und wurden von der Praxis positiv bewertet. Wegen des vorzeitigen Endes der Ampel-Regierung konnte das Gesetzgebungsvorhaben aber nicht mehr abgeschlossen werden.

[Quelle: BMJV]

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