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Dauer der Datenspeicherung durch Wirtschaftsauskunfteien

Teilnehmer am Wirtschaftsleben können in Deutschland Informationen über die Kreditwürdigkeit ihrer (potenziellen) Geschäftspartner bei sog. Wirtschaftsauskunfteien wie etwa der Schufa abrufen. Dort werden nicht nur konkrete Informationen etwa über Forderungsausfälle oder Insolvenzen gespeichert, auf Wunsch fertigt die Auskunftei oft auch Bonitätsauskünfte an, die die Kreditwürdigkeit von Personen und Firmen anhand bestimmter Kriterien beurteilen. Wie lange die Auskunfteien die jeweilige Datenbasis zu einzelnen Personen und Unternehmen speichern darf, ist in Deutschland nicht speziell gesetzlich geregelt. Zwar gibt es etwa mit Art. 6 DSGVO und §§ 882b ff. ZPO einige Bestimmungen, die die Pflicht zur Löschung von personenbezogenen Daten betreffen; inwieweit sie jedoch auf die von Wirtschaftsauskunfteien gespeicherten Daten anwendbar sind, war bislang unklar. Für Betroffene ist die Frage allerdings von essenzieller Bedeutung: Ohne eine positive Bonitätsauskunft bleiben viele Vertragsabschlüsse versperrt, seien es Miet-, Kredit- oder auch nur Handyverträge. Zu einem im Wirtschaftsleben typischen Fall hat jetzt der Bundesgerichtshof für etwas mehr Klarheit gesorgt (BGH, Urt. v. 18. 12. 2025 – I ZR 97/25).

Der Fall: Die Schufa hatte zu einem Verbraucher u.a. drei Forderungen (über 150 €, 430 € und 160 €) gespeichert; zwei davon waren bereits mit Vollstreckungsbescheiden tituliert. Auf Grundlage der Daten hierzu ermittelte die Schufa für den Mann auch mehrere Jahre nach dem vollständigen Begleichen aller Forderungen einen sog. Score-Wert, der die Gefahr eines Zahlungsausfalls als „sehr kritisch“ einstufte. Dieser hielt die Bonitätsbeurteilung nach dem Ausgleich der Forderungen allerdings für unzutreffend und forderte klageweise von der Schufa die Löschung der betreffenden Daten sowie immateriellen Schadensersatz i.H.v. 1.500 € auf der Grundlage der DSGVO. Das LG Bonn wies seine Klage vollständig ab, das in der zweiten Instanz damit befasste OLG Köln gab ihm allerdings überwiegend Recht. Das Oberlandesgericht stützte sich in seiner Entscheidung mangels einer speziellen gesetzlichen Regelung im Wesentlichen auf die Bestimmungen zum öffentlichen Schuldnerverzeichnis in §§ 882b ff. ZPO. Danach sind Forderungen dort in jedem Fall nach drei Jahren zu löschen, nach der vollständigen Befriedigung des Gläubigers sogar unmittelbar.

Diesen Weg der Analogie zum Schuldnerverzeichnis ging der BGH allerdings nicht mit; er verwies auf die Unterschiede zwischen dem öffentlichen Schuldnerverzeichnis und der Datenspeicherung der Wirtschaftsauskunfteien zwecks Bonitätsbewertung. Zum einen, so der Senat, würden hier nicht dieselben Informationen gespeichert. Die Schufa habe ihre Informationen über den Kläger nicht aus einem öffentlichen Verzeichnis einfach übernommen; daher greife die Überlegung hier nicht, dass die für die ursprüngliche Datenspeicherung geltende Löschungsfrist nicht durch eine längere Speicherung an anderer Stelle konterkariert werden dürfe. Zum anderen seien der Zweck der Datenspeicherung durch private Auskunfteien und ihr Kontext ein anderer als beim Schuldnerverzeichnis, daher sei eine unterschiedliche Speicherdauer gerechtfertigt.

Dem Berufungsgericht gab der Senat für das wiederaufzunehmende Berufungsverfahren noch folgende „Segelanweisung“ mit: Er halte es durchaus für gerechtfertigt, „bestimmte Speicherungsfristen“ als Ergebnis einer „typisierten Abwägung“ festzulegen, soweit dabei die Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt würden. Die vom Hessischen Datenschutzbeauftragten 2025 genehmigten neuen Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien nehmen aus Sicht des Senats hierfür grds. einen angemessenen Interessenausgleich vor: Danach ist eine Speicherung von personenbezogenen Daten über ausgeglichene Forderungen für maximal drei Jahre vorzunehmen. Die Speicherung soll jedoch abweichend davon bereits nach 18 Monaten enden, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Negativdaten gemeldet worden sind und auch keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vorliegen und der Ausgleich der Forderung innerhalb von 100 Tagen nach Einmeldung erfolgt ist. Dem Schuldner, so der Senat weiter, muss es zudem möglich sein, besondere Umstände vorzubringen, die seinem Löschungsinteresse ein wesentlich überdurchschnittliches Gewicht verleihen. In diesem Fall könne die Interessenabwägung sogar dazu führen, dass eine noch kürzere Speicherungsdauer als angemessen anzusehen wäre.

In ersten Kommentierungen wurde die BGH-Entscheidung als (überwiegender) Sieg für die Wirtschaftsauskunfteien gewertet. Diese könnten ihre Speicherpraxis fortsetzen und müssten konkret erst einmal keine Änderungen vornehmen. Es sei vielmehr an den betroffenen Verbrauchern, im Streitfall zu versuchen, mit fundierten Argumenten ihre wiedererlangte Bonität gegenüber der Auskunftei, gegenüber der Datenschutzaufsicht und evtl. später auch vor Gericht nachzuweisen. Die Bundesrechtsanwaltskammer empfiehlt Betroffenen und ihren Anwälten „strategisch gut vorbereitete Einzelfallbegründungen“, die ein besonderes Löschungsinteresse des Betroffenen „mit Bezug auf wirtschaftliche Folgeschäden und eine günstige Gesamtbonität“ darlegen. Hingegen, so die Kammer, hätten „pauschale Löschungsforderungen“ künftig wohl kaum noch Erfolg.

[Quelle: BGH]

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