Wie die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein im November übereinstimmend berichteten, hat das Bundesfinanzministerium angekündigt, seinen Nichtbeanstandungserlass zu den anwaltlichen Sammelanderkonten ein weiteres Mal bis Ende kommenden Jahres zu verlängern. Das Ministerium reagiert damit auf den Beschluss der BRAK-Hauptversammlung im September, wonach zeitnah ein zentrales elektronisches System zur automatisierten Prüfung von Transaktionen auf Fremdgeldkonten von Rechtsanwälten eingeführt werden soll (vgl. dazu ZAP 2025, 983).
Eigentlich müssten nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) die Banken alle Sammelanderkonten längst als meldepflichtig behandeln, d.h. sie müssten nach dem europäischen Common Reporting Standard (CRS) bestimmte Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Berufsgeheimnisträger wie etwa Rechtsanwälte haben dagegen erhebliche Vorbehalte geltend gemacht und erreicht, dass das BMF mittels Nichtbeanstandungserlass eine Fortführung der Anderkonten in der bisherigen Weise ermöglichte. Allerdings hatte das Ministerium anlässlich der letzten Verlängerung bis Ende 2025 auch klargestellt, dass eine nochmalige Verlängerung nur in Betracht kommen würde, wenn bis zum Jahresende ein konkretes Konzept zur Prüfung der Sammelanderkonten durch die Rechtsanwaltskammern vorliegt.
Auf der letzten Hauptversammlung der BRAK am 19. September wurde ein solches – am belgischen Vorbild orientiertes – Konzept beschlossen und dem Ministerium vorgelegt. Danach sollen bestimmte Transaktionsdaten auf Sammelanderkonten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten von einem elektronischen System über eine Schnittstelle der Banken abgerufen werden. Meldet das System eine Auffälligkeit, werden die Daten zur weiteren Prüfung an die regional zuständige Rechtsanwaltskammer übermittelt. Eine „produktive Inbetriebnahme“ des Systems soll bis spätestens Mitte 2027 erfolgen.
[Quellen: BRAK/DAV]





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