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Keine Erbringung der Fachanwaltsfortbildung durch Beratungsgespräche

Die zum Erhalt des Fachanwaltstitels erforderliche jährliche Fortbildung (§ 15 Abs. 1 FAO) kann nicht durch Beratungsgespräche ersetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Gespräche mit externen Fachleuten durchgeführt werden und wenn sie tatsächlich geeignet sind, das Fachwissen des Anwalts bzw. der Anwältin auf den aktuellen Rechtsstand zu bringen. Vielmehr ist, wenn die berufsrechtlich vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen nicht zeitnah nachgeholt werden, die Fachanwaltsbezeichnung zu entziehen (BGH, Beschl. v. 24.10.2025 – AnwZ [Brfg] 32/25).

In dem vom Anwaltssenat des BGH entschiedenen Fall hatte ein Fachanwalt für Steuerrecht es versäumt, für das Jahr 2021 die Teilnahme an von der FAO geforderten Fortbildungsveranstaltungen nachzuweisen. Auf die entsprechende Mahnung seiner Kammer reagierte er nicht, woraufhin ihm der Fachanwaltstitel aberkannt wurde. Seine Rechtsmittel zum Anwaltsgerichtshof und zum BGH blieben erfolglos. In den Gerichtsverfahren machte der Kläger geltend, er habe in dem fraglichen Jahr zwar keine klassischen Fachanwaltsfortbildungen besucht, jedoch als General Counsel seiner Arbeitgeberin individuelle Beratungen durch externe Fachleute zu steuerrechtlichen Fragestellungen erhalten, die dazu gedient hätten, ihn zu den einschlägigen Rechtsthemen auf den „rechtlich aktuellsten Stand“ zu schulen, damit er nachfolgend unternehmensintern rechtlich zutreffend habe beraten können. Hierüber habe er von seiner Arbeitgeberin einen Nachweis erhalten, der denjenigen der gängigen großen Fortbildungsanbieter gleichwertig sei.

Dies genügte allerdings weder dem Anwaltsgerichtshof noch dem Karlsruher Anwaltssenat. In seinem aktuellen Beschluss ging letzterer konkret auf die Frage ein, was unter Aus- und Fortbildung i.S.d. § 15 Abs. 1 FAO zu verstehen ist. Danach setzt eine entsprechende Veranstaltung voraus, dass ein Referent einer gewissen Anzahl an hörenden Teilnehmenden ein fachbezogenes Thema strukturiert i.S.e. Vortrags vermittelt. Dabei muss in jedem Fall die Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmenden sowie der Teilnehmenden untereinander bestehen. Erforderlich ist somit immer auch eine gemeinschaftliche Teilnahme einer Mehrzahl von Teilnehmenden. Das alles vermissten die Richter im vorliegenden Fall: Weder habe hier ein Referent einer Mehrzahl von hörenden Teilnehmenden ein fachbezogenes Thema strukturiert i.S.e. Vortrags vermittelt, noch sei – mangels mehrerer Teilnehmer – eine Interaktion zwischen diesen möglich gewesen. Letztlich habe es sich bei den fraglichen Beratungsgesprächen um die Einholung von externem Rechts- und Fachrat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Klägers gehandelt. Dies könne zwar auch der Vermittlung von abstraktem Wissen gedient haben und für den Kläger mit Erkenntnisgewinn verbunden gewesen sein, stelle jedoch keine Fortbildung i.S.d. FAO dar.

Der Senat stellte zudem klar, dass die versäumte FAO-Fortbildung – zumindest im Grundsatz – in den Folgejahren nicht mehr nachgeholt werden konnte. Damit widersprach er der Auffassung des Klägers, der geltend machte, er habe in den Jahren nach 2021 sämtliche Pflichtfortbildungen erbracht und nachgewiesen; es hätte somit im Ermessen seiner Rechtsanwaltskammer gestanden, die Fortbildungsstunden der jeweiligen nachfolgenden Jahre als nachgeholte Fortbildungen für jedes vorangegangene Jahr anzuerkennen. Dies verkennt, so der BGH, dass die Fortbildungspflicht nach § 15 Abs. 1 FAO in jedem Kalenderjahr neu zu erfüllen ist und nach Ablauf des betreffenden Jahres nicht mehr erfüllt werden kann. Allenfalls ausnahmsweise könnten die Rechtsanwaltskammern eine „überobligatorische“ Fortbildung im direkten Folgejahr als Nachholung einer unterlassenen Fortbildung anerkennen, so die Richter. Absolviere der Anwalt im Folgejahr aber lediglich seine Pflichtfortbildungen, könne er diese nicht als außergewöhnliche Anstrengung geltend machen, denn damit erfülle er lediglich seine Pflichten für dieses Jahr.

Hinweis: Seit dem 1.10.2023 – für den hier entschiedenen Fall also nicht mehr relevant – gilt eine Neuregelung in § 15 Abs. 5 FAO. Danach hat die zuständige Anwaltskammer einem Fachanwalt bzw. einer Fachanwältin Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Fortbildungsstunden nachzuholen, wenn die Fortbildung nicht oder nicht vollständig nachgewiesen werden kann.

[Quelle: BGH]

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