Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November grünes Licht für das Gesetzesvorhaben zur Neuordnung der Eingangszuständigkeiten bei Amts- und Landgerichten gegeben. Er verzichtete auf eine Anrufung des Vermittlungsausschusses und machte damit den Weg frei für die vorgesehene Anhebung der Streitwertgrenze von bislang 5.000 € auf künftig 10.000 €. Auch die Anhebung verschiedener Rechtsmittelstreitwerte (vgl. dazu ZAP 2025, 875) fand die Billigung der Länderkammer. Die bis zuletzt von der Anwaltschaft geforderte Beibehaltung des Anwaltszwangs ab einem Streitwert i.H.v. 5.000 € ist damit allerdings ebenfalls vom Tisch.
Mit dem Gesetz sollen der zwischenzeitlichen Geldentwertung seit der letzten Anhebung der Streitwertgrenze im Jahr 1993 Rechnung getragen sowie die Amtsgerichte, deren Eingangszahlen zuletzt deutlich zurückgegangen sind, gestärkt werden. Zugleich soll die Spezialisierung an Amts- und Landgerichten gefördert werden, indem ihnen auf einigen Rechtsgebieten streitwertunabhängige Spezialzuständigkeiten zugewiesen werden, etwa im Nachbarschaftsrecht, bei Streitigkeiten aus Heilbehandlungen und im Vergaberecht (vgl. zum Gesetzentwurf im Einzelnen ZAP 2025, 676 f.). Inkrafttreten soll das Gesetz in wesentlichen Teilen bereits zum 1. Januar kommenden Jahres. Die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein hatten bis zuletzt noch erfolglos versucht, eine Entkoppelung des sog. Anwaltszwangs von der Anhebung des Zuständigkeitsstreitwertes zu erreichen. So argumentierten die Anwaltsvertreter, der Anwaltszwang sei „keine zwecklose Erfindung“, sondern diene dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege sowie auch dem Interesse der Prozessparteien an einem fairen Verfahren. Sein Wegfall bei Streitwerten zwischen 5.000 bis 10.000 € berge zudem das Risiko verfahrensverzögernder Fehler und könne somit am Ende zu einer stärkeren Belastung der Gerichte führen (vgl. dazu auch ZAP 2025, 772 ff.).
Ob die ebenfalls von der Anwaltschaft geforderte verfassungsrechtliche Verankerung des anwaltlichen Beistandes im Grundgesetz (vgl. dazu ZAP 2025, 979) noch eine Chance hat, ist hingegen offen. Die Länder Rheinland-Pfalz und Bremen haben in der letzten Bundesratssitzung einen entsprechenden Entschließungsantrag eingebracht, über den jetzt in den Ausschüssen beraten werden soll. Wie aus Berlin verlautete, hat die Bundesregierung allerdings schon ihre Ablehnung signalisiert: Sie sieht ein umfassendes verfassungsrechtliches Schutzniveau bereits durch das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG sowie die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG und die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 GG gewährleistet und hält ein neues Grundrecht für entbehrlich.
Stellung genommen hatte die Länderkammer in ihrer 1059. Sitzung auch zu den Plänen der Bundesregierung zur Einführung einer sog. „Aktivrente“. Das Vorhaben will mithilfe steuerlicher Anreize eine Weiterarbeit nach Erreichen des Renteneintrittsalters attraktiver machen, soll jedoch nicht für Selbstständige und Freiberufler wie etwa Rechtsanwälte gelten; letzteres hat bereits scharfe Kritik seitens der Anwaltsverbände hervorgerufen (s. dazu auch ZAP 2025, 1031). Die Länder befürchten allerdings erhebliche Steuerausfälle und fordern eine Kompensation durch den Bund.
[Quelle: Bundesrat]





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