Das Bundesjustizministerium plant, zahlreiche Vorschriften im Berufsrecht der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu ändern. Derzeit gebe es dort viele uneinheitliche Bestimmungen und „verschiedene Probleme“, so das Ministerium. Um diesem „Modernisierungs- und Klarstellungsbedarf“ gerecht zu werden, sollen die BRAO, die PAO, das StBerG, die BNotO und die WPO umfangreich angepasst und harmonisiert werden. Im Zuge dieser Neuregelungen sollen auch die Vorgaben für sonstige Rechtsdienstleister, insb. Inkassounternehmen, verschärft werden. Dazu hat das BMJV im September den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ vorgelegt.
Der Entwurf sieht u.a. folgende Änderungen vor:
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Rechtsbehelfe im Aufsichtsrecht
Im Bereich der Rechtsbehelfe im Aufsichtsrecht sollen die Regelungen bei den Rechtswegen und den verfahrensrechtlichen Bestimmungen insgesamt klarer und kohärenter gefasst werden. Dazu sollen Anpassungen in den verschiedenen Berufsordnungen vorgenommen werden. Für Rechtsbehelfe von Rechtsanwältinnen und -anwälten gegen rechtliche Hinweise, Rügen, Auskunftsverlangen und Zwangsgelder sollen einheitlich das Anwaltsgericht zuständig und die VwGO anzuwenden sein. In der PAO und im StBerG sollen vergleichbare Änderungen aufgenommen werden. Zudem werden derzeit bestehende Probleme mit der gesetzlich nicht konkret geregelten sog. „missbilligenden Belehrung“ angegangen; so soll der Begriff der „Belehrung“ künftig durch denjenigen des „rechtlichen Hinweises“ ersetzt werden. Die nicht mehr angewandte Sanktion der „Warnung“ (§ 114 BRAO) wird abgeschafft.
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Abwicklung von Kanzleien
Die Regelungen zur Abwicklung von Kanzleien sollen in BRAO, PAO, im StBerG und in der WPO modifiziert werden. Dadurch will der Gesetzgeber eine übermäßige Belastung der Kammern (Bürgenhaftung) verhindern, ohne dass das bewährte Konzept der Abwicklungen grundsätzlich infrage gestellt wird.
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Berufung und Abberufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
Die Regelungen zur Berufung und Abberufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter bei den Berufsgerichten in BRAO, PAO, StBerG, BNotO und WPO sollen vereinheitlicht und stringenter gefasst werden.
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Verwahrung notarieller Urkunden
Die Zuständigkeit für die dauerhafte Verwahrung von notariellen Urkunden soll von der Justiz auf die Archivverwaltungen der Länder übertragen werden. Damit verbunden ist auch die Verantwortlichkeit für Einsichtsbegehren in diese Urkunden und Verzeichnisse. So soll insb. für Forschende die Einsicht deutlich vereinfacht werden.
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Vorsorgeregister
Künftig sollen in das Zentrale Vorsorgeregister beglaubigte Abschriften von Vorsorgeverfügungen aufgenommen werden können. Das soll eine verbesserte Information der Einsichtsberechtigten wie z.B. von Ärztinnen und Ärzten ermöglichen.
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Weitere Erleichterungen für rechtsberatende Berufe
Zudem sind für Rechtsanwältinnen und -anwälte, Syndikusanwältinnen und -anwälte sowie auch steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften punktuelle weitere Erleichterungen vorgesehen. So soll etwa die sog. Sozietätserstreckung bei wissenschaftlicher Mitarbeit im Interesse der angehenden Anwältinnen und Anwälte zurückgefahren werden (BRAO, PAO); für einzelne Fälle widerstreitenden Interesses soll zur Vereinfachung eine Zustimmungsfiktion eingeführt werden (BRAO, PAO, teilweise auch StBerG); nicht zuletzt soll auch die Einziehung von Vergütungsforderungen vereinfacht werden (BRAO, PAO, StBerG, WPO).
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Verschärfungen für Rechtsdienstleister
Im Rechtsdienstleistungsgesetz soll durch verschiedene Maßnahmen der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher verbessert werden. Unter anderem sollen die Geldbußen bei unbefugter Rechtsberatung verschärft und eine Verhinderung des Betriebs bei jeglicher Form unbefugter Rechtsdienstleistung ermöglicht werden. Speziell bei Inkassodienstleistern sollen die Sachkundeanforderungen erhöht und eine Mitteilungspflicht im Falle der Nichtweiterverfolgung von Inkassoaufträgen eingeführt werden; zudem sollen die verbraucherschützenden Normen des RDG künftig auch beim Konzerninkasso Anwendung finden; bisher ist dies nicht der Fall, wenn ein Unternehmen innerhalb einer Unternehmensgruppe offene Forderungen für andere Gesellschaften desselben Konzerns einzieht.
Der Entwurf ist derzeit an die Länder und Verbände versandt; diese haben noch bis Ende Oktober Zeit zur Stellungnahme.




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