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Erforderlicher Zeitpuffer beim Versand fristgebundener Schriftsätze

Über die Postrechtsreform 2024 und ihre Auswirkungen auf die gesetzlichen Zustellungs- und Bekanntgabefiktionen hatten wir an dieser Stelle bereits berichtet (vgl. näher ZAP 2025, 126 f.). Mit der Reform hatte der Gesetzgeber der Post u.a. längere Postlaufzeiten eingeräumt: Anders als früher müssen danach inländische Briefsendungen im Jahresdurchschnitt (nur noch) zu mindestens 95 % an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und zu 99 % am vierten nachfolgenden Werktag zugestellt werden. Dies hat nicht zuletzt Folgen für alle, die Rechtsmittelfristen zu beachten haben.

Dies musste jetzt auch ein Familienvater feststellen, der eine Beschwerde gegen einen familiengerichtlichen Beschluss zum Umgangsrecht mit seinem Sohn einlegen wollte. Die Beschwerdefrist sollte am Montag ablaufen, die Beschwerdeschrift versandte er allerdings erst am Samstagvormittag per Einwurf-Einschreiben. Dieses ging aber nicht schon am Montag, wie er gehofft hatte, sondern erst am Dienstag beim Amtsgericht ein – und damit einen Tag nach Ablauf der Monatsfrist des § 63 Abs. 1, 3 FamFG. Auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis hin beantragte der Vater Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Er sei in gutem Glauben davon ausgegangen, dass der Brief spätestens am darauffolgenden Montag bei Gericht eingehen werde. Die verspätete Zustellung sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen.

Dies sah das OLG Frankfurt/M. anders und versagte die Wiedereinsetzung (Beschl. v. 18.9.2025 – 6 UF 176/25). Das Gericht verwies auf die o.g. Neuregelung durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG) v. 15.7.2024. Diese habe zur Folge, so die Richter, dass sich der Beschwerdeführer auf die früher übliche Postlaufzeit von einem oder zwei Werktagen, basierend auf der damals geltenden Post-Universaldienstleistungsverordnung, nicht mehr habe verlassen dürfen. Es liege in der Verantwortung des jeweiligen Versendenden, fristgebundene Schriftsätze so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass sie unter Berücksichtigung der aktuell geltenden Postlaufzeiten das Gericht rechtzeitig erreichen könnten. Dies gelte auch für Sendungen per Einwurf-Einschreiben, so die Richter.

Wer ab diesem Jahr fristgebundene Schriftsätze zur Post aufgibt, sollte deshalb das novellierte Postrecht im Blick behalten und sicherheitshalber mindestens drei Werktage Postlaufzeit einkalkulieren. Ansonsten drohen, wie der geschilderte Fall zeigt, Rechtsverluste.

[Red.]

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