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Länder wollen Strafverschärfung bei verkehrsfeindlichem Verhalten mit Todesfolge

Die Bundesländer drängen auf Beseitigung eines „systematischen Widerspruchs“ in der Bestrafung sog. verkehrsfeindlichen Verhaltens mit Todesfolge im Strafgesetzbuch. Dass in den §§ 315 u. 315b StGB (Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr bzw. in den Straßenverkehr) zwar Gesundheitsschädigungen, nicht jedoch die Todesfolge als Erfolgsqualifikation aufgeführt werde, gehöre zu den „Ungereimtheiten des geltenden Rechts“, so ihre Begründung. Um hier einen Gleichlauf etwa mit dem verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB) zu erreichen, haben sie über den Bundesrat jetzt – erneut – einen Gesetzentwurf eingebracht (BR-Drucks 21/1392); bereits in der vergangenen Legislaturperiode gab es einen entsprechenden Ländervorstoß, der jedoch der Diskontinuität zum Opfer fiel.

Aktuell sieht die Vorschrift des § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB vor, dass mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird, wer „durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht“. Die Länderkammer fordert, künftig auch die Todesfolge explizit aufzunehmen und verweist auf eine entsprechende Formulierung in § 315d StGB (verbotene Kraftfahrzeugrennen). Eine entsprechende Änderung in § 315 StGB hätte zugleich auch Auswirkungen auf § 315b StGB, weil bei der dortigen Erfolgsqualifikation auf § 315 StGB verwiesen wird. Die Nichtbenennung der Todesfolge wertet der Bundesrat als Regelungslücke. Sie führe nämlich dazu, dass Taten mit Todesfolge am Ende als Vergehen verfolgt würden (§ 315 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit § 222 StGB [Fahrlässige Tötung]). Eine (lediglich) fahrlässige schwere Gesundheitsschädigung werde hingegen als Verbrechen qualifiziert und damit höher bestraft. Dies erscheine widersprüchlich und – zumal mit Blick auf den hohen Rang des Rechtsguts „Leben“ – nicht nachvollziehbar, heißt es in der Vorlage weiter.

In ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf des Bundesrats hat die Bundesregierung angekündigt, den Vorschlag zu prüfen. Sie hält das mit dem Entwurf verfolgte Ziel grds. für nachvollziehbar, auch mit Blick auf die bei dem Straftatbestand der verbotenen Kraftfahrzeugrennen für die Todesfolge bereits geregelte Erfolgsqualifikation. Zugleich betont die Regierung aber, dass bei einer entsprechenden Neuregelung „die Kohärenz der Strafrahmen insgesamt im Blick behalten“ werden müsste (vgl. zur aktuellen Rechtsprechung zu diesem Themenkreis auch Burhoff, ZAP 2025, 915, in diesem Heft).

[Quelle: Bundesrat]

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