Das Bundesjustizministerium hat Anfang Juli einen Gesetzentwurf veröffentlicht, mit dem das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Anfechtungsrecht leiblicher Väter umgesetzt werden soll (vgl. dazu zuletzt ZAP 2025, 623). Der Entwurf sieht neue Regeln für den Fall vor, dass der leibliche Vater eines Kindes die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes für dieses Kind anfechten will. Bereits die Ampel-Koalition hatte einen Anlauf unternommen, um dem Auftrag des Verfassungsgerichts nachzukommen; durch das vorzeitige Ende der Legislaturperiode war dieses Vorhaben jedoch nicht mehr umgesetzt worden.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im April des vergangenen Jahres entschieden, dass die derzeitigen Regelungen zur Vaterschaftsanfechtung teilweise unvereinbar mit dem Grundgesetz sind. Die aktuelle Fassung des § 1600 Abs. 2 und 3 BGB bestimmt, dass der leibliche Vater eines Kindes die Vaterschaft eines anderen Mannes dann nicht anfechten kann, wenn zwischen dem Kind und dem anderen Mann eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Das BVerfG war zu der Überzeugung gelangt, dass diese Regelung nicht vereinbar ist mit dem Elterngrundrecht des leiblichen Vaters, das von Art. 6 Abs. 2 GG garantiert ist. Der Gesetzgeber bekam von dem Gericht den Auftrag, bis spätestens Ende März 2026 eine Neuregelung zu schaffen.
Der Referentenentwurf sieht nun mehrere Änderungen im Abstammungsrecht vor, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen:
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Anerkennungssperre
Während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft eines Mannes soll künftig kein anderer Mann mehr die Vaterschaft für dieses Kind wirksam anerkennen können. Durch diese Neuregelung soll verhindert werden, dass es in bestimmten Fällen zu einem „Wettlauf um die Vaterschaft“ kommt.
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Zeitlich gestaffeltes Anfechtungsrecht
Erklärt der leibliche Vater die Anfechtung der Vaterschaft innerhalb der ersten sechs Lebensmonate des Kindes, so soll seine Anfechtung künftig uneingeschränkt Erfolg haben können. Ein Ausschlussgrund der sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater soll insoweit nicht gelten. Erklärt der leibliche Vater die Anfechtung der Vaterschaft für ein minderjähriges Kind später als sechs Monate nach dessen Geburt, so soll die Anfechtung weiterhin grds. ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Ist das Kind bei der Anfechtung volljährig, soll es auf seinen Widerspruch ankommen und nicht mehr allein die Mutter entscheiden.
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„Zweite Chance“ für den leiblichen Vater
Auch wenn die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater weggefallen ist, die zuvor einer Anfechtung durch den leiblichen Vater entgegenstand, soll dieser künftig eine Möglichkeit („zweite Chance“) bekommen, die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzufechten.
Ergänzend sieht der Entwurf mehrere Regelungen vor, die die Fälle reduzieren sollen, in denen es zur Notwendigkeit einer Vaterschaftsanfechtung kommt. So sollen leibliche Väter künftig ihre Vaterschaft – ohne Durchführung eines Anfechtungsverfahrens – anerkennen können, wenn die Zustimmungen aller übrigen Beteiligten – Mutter, rechtlicher Vater und Kind – vorliegen. Zudem soll eine im Wege der Anerkennung begründete rechtliche Vaterschaft künftig nicht mehr durch den rechtlichen Vater angefochten werden können, wenn dieser im Zeitpunkt der Anerkennung wusste, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes ist; dadurch soll Vaterschaftsanerkennungen vorgebeugt werden, die nur zu dem Zwecke erfolgen, eine Vaterschaft des leiblichen Vaters zu verhindern. Schließlich soll eine Anerkennung der Vaterschaft für ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, künftig generell die Zustimmung des Kindes zur Anerkennung voraussetzen; so soll verhindert werden, dass einem jugendlichen Kind ohne sein Einverständnis ein Mann als rechtlicher Vater zugeordnet wird, der nicht sein leiblicher Vater ist.
[Quelle: BMJV]










