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Besserer Schutz vor Einschüchterungsklagen

Das Bundesjustizministerium hat kürzlich einen Gesetzentwurf vorgelegt, der für Betroffene bessere Möglichkeiten vorsieht, sich gegen sog. Einschüchterungsklagen zu wehren. Darunter werden unbegründete Klagen verstanden, die darauf abzielen, missliebige Beiträge zur öffentlichen Meinungsbildung zu unterdrücken. Sie richten sich vorwiegend gegen Journalistinnen und Journalisten, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler oder auch Nichtregierungsorganisationen. Bekannt sind sie auch unter ihrer englischen Bezeichnung „SLAPP“ (strategic lawsuits against public participation). Mit dem Gesetzentwurf wird eine EU-Vorgabe umgesetzt (Richtlinie (EU) 2024/1069), die bereits im vergangenen Jahr in Kraft getreten ist (s. dazu auch ZAP 2024, 248).

Das neue Regelungswerk soll den Betroffenen und den Gerichten wirksame Mittel zur effektiven Abwehr derartiger missbräuchlicher Rechtsschutzbegehren an die Hand geben. Bereits die EU-Richtlinie benennt u.a. die gerichtlichen Befugnisse, dem Kläger etwa die Leistung von Prozesskostensicherheit aufzugeben, offensichtlich unbegründete Klagen frühzeitig abzuweisen oder den Kläger zu einer weitergehenden Erstattung von Rechtsanwaltskosten des betroffenen Beklagten zu verpflichten sowie weitergehende Sanktionen. Darüber hinaus macht die Richtlinie Vorgaben zur beschleunigten Behandlung betroffener Verfahren, zur Unterstützung betroffener Beklagter durch Dritte sowie zum innerstaatlichen Schutz bei in Drittstaaten außerhalb der EU geführten SLAPP-Verfahren.

Die deutsche Umsetzung hält sich eng an diese Vorgaben, geht in einem entscheidenden Schritt aber noch darüber hinaus: Die Anti-SLAPP-Regelungen sollen nicht nur für Sachverhalte mit grenzüberschreitendem Bezug gelten, sondern auch für rein nationale Sachverhalte. Im Einzelnen sollen künftig zur Abwehr missbräuchlicher Klagen, die eine Einschränkung oder Verhinderung öffentlicher Meinungsbildung bezwecken, die folgenden Regelungen gelten:

  • Vorrang- und Beschleunigungsgebot

    Es soll ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot für die Verhandlung und Entscheidung gelten. So soll gewährleistet werden, dass missbräuchliche Klagen im frühestmöglichen Zeitpunkt abgewiesen werden können, ohne den gerichtlichen Prüfungsmaßstab einzuschränken.

  • Leistung von Prozesskostensicherheit

    Auf Antrag der Beklagten oder des Beklagten und Anordnung des Gerichts soll die Klägerin oder der Kläger verpflichtet werden können, für die voraussichtlichen Prozesskosten einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung der Beklagtenseite Sicherheit zu leisten.

  • Erweiterte Kostenerstattung

    Rechtsanwaltskosten der obsiegenden Beklagtenseite sollen künftig auch über die gesetzlichen Gebührensätze hinaus erstattungsfähig sein, soweit diese Kosten üblich und angemessen sind.

  • Sanktionsgebühr

    In der Kostenentscheidung soll das Gericht der Klägerin oder dem Kläger als Sanktion eine besondere Gerichtsgebühr auferlegen können. Diese darf maximal so hoch sein wie der allgemeine Gebührensatz des Verfahrens.

  • Veröffentlichungspflicht

    Für Entscheidungen von Gerichten in zweiter und dritter Instanz soll eine Veröffentlichung verpflichtend werden. Die Veröffentlichung soll elektronisch und leicht zugänglich sowie anonymisiert oder pseudonymisiert erfolgen.

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig erklärte bei Vorstellung des Gesetzentwurfs: „Kritische Berichterstattung, wissenschaftliches und zivilgesellschaftliches Engagement sind für unsere Demokratie elementar. Wir dürfen nicht zulassen, dass solche Stimmen mit missbräuchlichen Klagen unterdrückt werden – nur weil sie einzelnen nicht passen. Deshalb geben wir den Zivilgerichten neue Instrumente an die Hand, um Einschüchterungsklagen zu erschweren.“

[Quelle: BMJV]

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