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BVerfG verlängert Fortgeltung verfassungswidriger Gesetze

Im vergangenen Jahr hatte das BVerfG mehrere Vorschriften im BKA-Gesetz sowie zur Vaterschaftsanfechtung für verfassungswidrig erklärt (Urteile v. 9.4.2024 – 1 BvR 2017/21 und v. 1.10.2024 – 1 BvR 1160/19). Zugleich hatte das Gericht angeordnet, dass die alten Vorschriften bis zu einer Neuregelung, spätestens aber bis Mitte 2025, fortgelten sollen. Diese sog. Fortgeltungsanordnung hat es nun verlängert, weil der Gesetzgeber bislang nicht tätig geworden ist – er hatte durch das vorzeitige Ende der Ampel-Koalition und die anschließenden Neuwahlen bisher schlicht zu wenig Zeit, um die beanstandeten Vorschriften im BKA-Gesetz und im BGB zu erneuern (BVerfG, Beschl. v. 3.6.2025 – 1 BvR 1160/19 u. 1 BvR 2017/21).

Hinsichtlich des BKA-Gesetzes lautet der richterliche Auftrag an den Gesetzgeber kurzgefasst dahin, mehrere Befugnisse des Bundeskriminalamts zur Datenerhebung und -speicherung neu zu fassen. Bei der Vaterschaftsanfechtung soll der Gesetzgeber sicherstellen, dass der leibliche Vater künftig ein effektives Recht bekommt, die Vaterschaft eines anderen Mannes anzufechten. Obwohl die bisherigen Vorschriften für verfassungswidrig erklärt worden sind, gelten sie aufgrund der Fortgeltungsanordnung des BVerfG vorerst weiter. Das Gericht begründete dies damit, dass ein ersatzloser Entfall zum 31. Juli des laufenden Jahres (BKA-Gesetz) bzw. zum 30. Juni (Vaterschaftsanfechtung) erhebliche Nachteile mit sich bringen würde: Bei Unanwendbarkeit der Vorschriften wäre dem BKA ab Mitte des Jahres die Erfüllung von solchen Aufgaben nicht mehr möglich, die von großer Bedeutung für den freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat seien; dazu gehöre etwa die wirksame Bekämpfung des internationalen Terrorismus. Für leibliche Väter hätte eine Unanwendbarkeit der einschlägigen BGB-Regelungen die missliche Folge, dass ihnen eine erfolgreiche Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft eines anderen Mannes selbst dann verwehrt wäre, wenn eine sozial-familiäre Beziehung des betroffenen Kindes zu dem rechtlichen Vater nicht mehr besteht.

Aus diesen Gründen wurde die Fortgeltung der bisherigen, für verfassungswidrig erklärten Normen bis einschließlich 31.3.2026 verlängert.

[Quelle: BVerfG]

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