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Erleichterungen für Fachanwaltschaften beschlossen

In ihrer Sitzung am 26. Mai hat die Satzungsversammlung der Rechtsanwaltschaft in Berlin beschlossen, den Nachweiszeitraum für die praktischen Fälle, die zum Erlangen einer Fachanwaltsbezeichnung nötig sind (§ 5 Abs. 1 S. 1 FAO), von drei Jahren auf fünf Jahre zu verlängern. Ausschlaggebendes Argument dafür war, dass sich die dreijährige Frist in den vergangenen Jahren zu einer nur noch schwer überwindbaren Zugangsschranke entwickelt hat. Darauf hatte bereits im Vorfeld der Satzungsversammlung auch der Deutsche Anwaltverein hingewiesen und ausdrücklich eine Änderung angemahnt.

Wie zur Begründung der Entscheidung der Satzungsversammlung weiter mitgeteilt wurde, besteht in der Anwaltschaft unverändert ein großes Interesse am Erwerb von Fachanwaltstiteln und dem damit verbundenen Qualitätsnachweis, dennoch habe sich der Zuwachs an neuen Fachanwältinnen und Fachanwälten in den letzten Jahren deutlich verringert. Mit den Ursachen hierfür hatte sich der zuständige Ausschuss der Satzungsversammlung eingehend befasst; dieser hatte – neben Veränderungen auf dem Rechtsberatungsmarkt – u.a. ein geringeres Fallaufkommen und veränderte Stundenumfänge bei Anwältinnen und Anwälten sowie rückläufige Eingangszahlen bei den Gerichten ausgemacht. Insbesondere für den anwaltlichen Nachwuchs stelle sich in der Folge der Zugang zur Fachanwaltschaft zunehmend schwerer dar; zudem zeige sich eine besondere Erschwernis für Anwältinnen mit familiären Zusatzaufgaben, die zu einem besonders großen Rückgang bei den Fachanwältinnen führe. Mit dem verlängerten Nachweiszeitraum für praktische Fälle von künftig fünf Jahren soll diesen Entwicklungen Rechnung getragen und insb. auch die Chance für Anwältinnen vergrößert werden, die von ihnen angestrebte Fachanwaltschaft zu erlangen.

Zudem sind weitere Erleichterungen für den Bereich der Fachanwaltschaften auf den Weg gebracht worden. Der zuständige Ausschuss befasst sich derzeit in einer Reihe von Arbeitsgruppen mit den Voraussetzungen für die Erlangung der einzelnen Fachanwaltsbezeichnungen in den §§ 5 und 14 ff. FAO. Die dort geregelten Anforderungen sollen jeweils im Detail überprüft und die Entwicklungen in der Praxis der einzelnen Rechtsgebiete betrachtet werden. Ziel ist es, die Anforderungskataloge zu modernisieren und unverhältnismäßige Hürden abzubauen, zugleich aber weiterhin ein hohes Qualitätsniveau zu gewährleisten. Bereits beschlossen wurden von der Satzungsversammlung daher Anpassungen bei den Fachanwaltschaften für Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Strafrecht, Erbrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht; die Regelungen zu den übrigen 18 Fachanwaltschaften werden im Ausschuss weiterhin noch untersucht.

Zudem beschloss die Satzungsversammlung in Berlin, das anwaltliche Werberecht in der BORA zu modernisieren. Hintergrund war, dass der Bundesgerichtshof das Verbot der Einzelfallwerbung mittlerweile stark relativiert hat. Zudem sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Briefbögen und Kanzleischilder längst nicht mehr die zentralen Informationsinstrumente für die Mandanten sind, sondern zunehmend digitale Medien genutzt werden. Auch gibt das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis inzwischen Auskunft über wesentliche Daten; nicht zuletzt macht auch die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) medienneutrale Vorgaben für Mandanteninformationen. Aus diesen Gründen sollen jetzt die Vorgaben zu Werbung, Außenauftritt und Mandanteninformation in den §§ 6, 8 und 10 BORA neu gefasst werden.

[Quellen: BRAK/DAV]

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