Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung
11. Aufl. 2024, ZAP Verlag, 1.523 S., 129 €
Publikationen zum Strafprozessrecht in den letzten Jahrzehnten beklagen nicht zu Unrecht, dass insb. die Rspr. des BGH gezielt darauf angelegt sei, die Handlungsspielräume der Strafverteidigung zu verkürzen (z.B. Präklusionen von Rechten durch Widerspruchslösung). Auch Detlef Burhoff kritisiert fast schon gewohnheitsmäßig, dass diese Einschränkung der Verteidigungsrechte durch zahlreiche Änderungen der StPO in den letzten Jahren einhergeht mit der Tendenz durch die Revisionsrechtsprechung, der Verteidigung immer mehr Verantwortung für die Einhaltung von Verfahrensvorschriften zuzuschieben. Wer diese Verantwortung jedoch aufgreift, steht bei ihrer Ausübung in Form von Anträgen schnell als „Konfliktverteidiger“ da.
Nachdem die Vorauflagen mit einer Reihe von Änderungen der StPO konfrontiert waren, zum Teil durch diese überholt wurden, ist in dieser Auflage der Raum, die änderungsbedingte Rspr. umfassend aufzugreifen.
600 neue Entscheidungen wurden nach Angaben des Herausgebers eingearbeitet. Änderungen zum Recht der Nebenklage und dem im Zeitpunkt des Redaktionsschlusses ganz frisch in Kraft getretenen KCanG wurden berücksichtigt. Burhoff spricht von einer „Flut des kaum noch überschaubaren Materials“. Der Herausgeber selbst bewältigt diese Flut mittlerweile mit einem Autorenteam ausgewiesener Experten aus Justiz und Anwaltschaft, die sich als Autoren und Fortbildungsdozenten seit Jahren einen guten Ruf erarbeitet haben.
Ein Schwerpunkt liegt auf der OLG-Rspr. Denn was das OLG Hamm als Auffassung vertritt, muss in Jena noch lange nicht so gesehen werden. Augenscheinlich nicht weniger Mühe hat Burhoff auf die Rspr. der Landgerichte verwendet. Für die zahlreichen Verteidigungsmandate vor Amtsgerichten ist diese Detailverliebtheit dienlich. Die Aktualität der nachgearbeiteten Rspr. hat das Werk seit jeher von zahlreichen Klassikern abgehoben.
Der Aufbau folgt der bewährten ABC-Sortierung – Burhoffs Markenzeichen. Die Handhabung erleichtert dies ungemein. Strukturierung und Inhalte sind wie „Betreutes Wohnen“ für Strafverteidiger: Wer sich im Berufsalltag helfen lassen möchte, wird diese Hilfe niedrigschwellig erhalten.
Fazit: In den letzten Jahren hat der Verf. dieser Zeilen „den Burhoff“ zunehmend auf Richtertischen erblicken können. Eine Abteilung der StA Münster hat das Werk zudem für seine Sachbearbeiter angeschafft. Was als Verteidigerhandbuch angefangen hat, ist längst von vielen Verfahrensbeteiligten als Institution anerkannt. Ob man die Online-Fassung oder das Druckwerk im Kampf ums Recht nutzt, ist Geschmackssache.
Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk, FA für Strafrecht und FA für Verkehrsrecht, Coesfeld










