Seit Mitte Februar gelten auch für Rechtsanwälte neue Vorgaben bei der Geldwäscheprävention. Sie betreffen die Meldepflicht bei bestimmten Immobilientransaktionen aufgrund der aktualisierten Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien). Darauf haben kürzlich das Bundesfinanzministerium und die Bundesrechtsanwaltskammer aufmerksam gemacht.
Zwar gelten bereits seit 2020 explizit auch für die rechts- und steuerberatenden Berufe bei Immobilientransaktionen Meldepflichten für auffällige Umstände in Bezug auf Kauf- oder Zahlungsmodalitäten nach der GwGMeldV-Immobilien. Die Verordnung, ergangen auf der Grundlage von § 43 Abs. 6 GwG, regelt und konkretisiert Meldepflichten bestimmter Berufsgruppen, insb. Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, im Zusammenhang mit erhöhten Geldwäscherisiken im Immobiliensektor. In den in der Verordnung konkretisierten Fallgruppen haben die geldwäscherechtlich Verpflichteten der genannten Berufsgruppen Verdachtsmeldungen an die Financial Intelligence Unit (FIU) abzugeben. Vor Erlass der Verordnung war es für die Verpflichteten der genannten Berufsgruppen häufig schwierig, zu beurteilen, ob im jeweiligen Einzelfall die geldwäscherechtliche Meldepflicht oder die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht griff. Mit der Rechtsverordnung wurden den angesprochenen Berufsgruppen Regelungen an die Hand gegeben, um Verdachtsmeldungen abgeben zu können, ohne in den Konflikt mit berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten zu geraten.
Aufgrund zwischenzeitlicher Änderungen im Geldwäschegesetz sowie Ergebnissen einer Evaluierung seien aktuell aber Anpassungen einzelner Regelungen der Verordnung notwendig geworden, erläuterte das BMF. Diese seien nun mit einer Änderungsverordnung umgesetzt worden (Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien, BGBl 2025 I Nr. 13 v. 20.1.2025), die am 17. Februar in Kraft getreten ist. Die Änderung enthält u.a. zwei neue Meldetatbestände und Ergänzungen bereits bestehender Meldetatbestände; sie dienen vor allem der Umsetzung des seit 2023 geltenden Barzahlungsverbots (§ 16a GwG), wonach es untersagt ist, bei Immobilienkäufen eine Gegenleistung durch Bargeld oder in Form von Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen zu erbringen. Im Einzelnen sieht die ÄnderungsVO vor:
-
§ 6 Abs. 1 Nr. 5 GwGMeldV-Immobilien soll künftig verhindern, dass durch eine Vertragsgestaltung der Parteien eines Grundstückskaufvertrags eine Überprüfung der Einhaltung des Barzahlungsverbots verhindert wird. Diese Meldepflicht betrifft beurkundende Notarinnen und Notare. Sie müssen eine Meldung abgeben, wenn die Fälligkeit des Kaufpreises über ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Stellung des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt liegt und es keinen nachvollziehbaren Grund für diese Vereinbarung gibt.
-
§ 6 Abs. 4 GwGMeldV-Immobilien enthält eine ergänzende Meldepflicht, wenn ein am Erwerbsvorgang Beteiligter seine Nachweispflicht gegenüber dem beurkundenden Notar nicht erfüllt hat.
-
Geändert wurden auch die Meldepflichten nach § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 GwGMeldV-Immobilien wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den beteiligten Personen oder dem wirtschaftlich Berechtigten. Nunmehr muss eine Meldung erfolgen, wenn gegen einen an dem Erwerbsvorgang Beteiligten oder einen wirtschaftlich Berechtigten wegen einer rechtswidrigen Tat ermittelt wird oder ein Strafverfahren anhängig oder rechtshängig ist oder eine solche Person wegen einer rechtswidrigen Tat innerhalb der letzten fünf Jahre verurteilt wurde, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte.
-
Neu sind zudem Meldepflichten nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GwGMeldV-Immobilien, wenn eine Gegenleistung von mehr als 10.000 € mit bestimmten Zahlungsmitteln – Bargeld, Gold, Platin, Edelsteinen oder Kryptowerten – erbracht oder über ein Bankkonto aus bestimmten Risikostaaten geleistet wird.
-
Ferner sieht § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GwGMeldV-Immobilien nunmehr eine Meldepflicht vor, wenn die Gegenleistung um mehr als 25 % von dem tatsächlichen Verkehrswert des Geschäftsgegenstands abweicht.
Des Weiteren wurden mit der Änderungsverordnung u.a. Schwellenwerte angehoben, eine Ausnahme für Zahlungen über Anderkonten eingeführt sowie Dokumentationspflichten konkretisiert.
[Quellen: BMF/BRAK]