Das Bundesministerium der Justiz führt derzeit eine Evaluierung des im Oktober 2021 in Kraft getretenen Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt (sog. Legal-Tech-Gesetz) v. 10.8.2021 durch und hat hierzu auch die BRAK um Stellungnahme gebeten. Hintergrund für die Evaluierung ist die damalige Beschlussempfehlung des Bundestagsrechtsausschusses, die dem Gesetzesvorhaben eine Prüfbitte an die Bundesregierung mitgegeben hat, u.a. zu den neuen Möglichkeiten der Erfolgshonorarvereinbarung und der Prozessfinanzierung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Die BRAK hat, um die Erfahrungen aus der gesamten Anwaltschaft in diese Stellungnahme einfließen lassen zu können, im Dezember 2024 und im Januar 2025 mit einer an alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gerichteten Umfrage zu ergründen versucht, wie die durch das Gesetz geschaffenen neuen Möglichkeiten in der Praxis angenommen worden sind und ob in bestimmten Situationen Probleme auftraten. In ihr Antwortschreiben an das BMJ sind am Ende die Rückmeldungen von fast 3.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eingeflossen, wie die BRAK mitteilte.
Nach dem jetzt mehr als drei Jahre in Kraft befindlichen sog. Legal-Tech-Gesetz dürfen Anwältinnen und Anwälte in bestimmten Fällen Erfolgshonorare vereinbaren und Prozesskosten ihrer Mandanten übernehmen. Dazu zählen Streitigkeiten um Geldforderungen bis zu 2.000 € und außergerichtliche Inkassodienstleistungen. Wie die BRAK erläuterte, hat die Umfrage innerhalb der Anwaltschaft ergeben, dass Erfolgshonorarvereinbarungen in der Praxis nur äußerst selten angewandt werden. Lediglich 8,43 % der an der Umfrage teilnehmenden Rechtsanwältinnen und Rechtanwälte gaben danach an, dass sie seit dem 1.10.2021 Erfolgshonorare vereinbart haben. Dafür führten die Befragten unterschiedliche Gründe an; am häufigsten wurde genannt, dass die Mandantschaft hieran kein Interesse gezeigt habe und das eigene Risiko, keine Vergütung zu erhalten, zu hoch erschienen sei; zudem wurde eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit durch Erfolgshonorare gesehen. Im Ergebnis besteht aus Sicht der BRAK deshalb kein Anlass, die Grenze von derzeit 2.000 € bei pfändbaren Geldforderungen (s. § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RVG) anzuheben, bis zu der Erfolgshonorare zulässig sind. Die Umfrage habe zudem aufgezeigt, dass sich in der Praxis Probleme bei der praktischen Handhabung von Erfolgshonoraren ergeben hätten, etwa bei vorzeitiger Beendigung des Mandats durch die Mandanten oder bei deren Weigerung, die Vergütung im Erfolgsfall tatsächlich zu zahlen.
Wie die BRAK weiter ausführt, wurde auch die Möglichkeit, Prozesskosten der Mandantschaft zu übernehmen, in der Praxis selten genutzt. Gut 98 % der teilnehmenden Anwältinnen und Anwälte gaben an, von der Möglichkeit der Prozessfinanzierung seit Inkrafttreten des Legal-Tech-Gesetzes keinen Gebrauch gemacht zu haben. Als Gründe wurden hier ebenfalls überwiegend genannt, dass die Mandantschaft kein Interesse gezeigt habe und das anwaltliche Kostenrisiko zu hoch gewesen sei; zudem haben viele die anwaltliche Prozesskostenfinanzierung für unseriös gehalten und ihre Unabhängigkeit gefährdet gesehen. Bei denjenigen Anwältinnen und Anwälten, die Prozesskosten – am häufigsten Gerichtskosten – ihrer Mandantschaft finanziert haben, gab es nach Angaben der BRAK aber überwiegend keine Probleme.
Insgesamt sieht sich die Bundesrechtsanwaltskammer durch die Erfahrungsberichte aus der Anwaltschaft in ihrer bereits im Rahmen des seinerzeitigen Gesetzgebungsverfahrens geübten Kritik an dem Vorhaben bestätigt und wiederholte auch ihre Forderungen u.a. nach einer Konkretisierung der Inkassoerlaubnis gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RDG und einer Änderung des Sachkundenachweises bei Inkassodienstleistern.
[Quelle: BRAK]