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Reichweite der elektronischen Signatur im Zivilprozess

Mit einer ähnlichen Frage des Zugangs von elektronischen Schriftsätzen hatte sich kürzlich auch der Bundesgerichtshof zu befassen. Hier ging es um die Reichweite der elektronischen Signatur eines Rechtsanwalts im Zivilprozess. Der BGH gab hierzu eine klare Antwort, die in der täglichen Praxis jedoch nur bedingt hilfreich sein dürfte (Urt. v. 27.11.2024 – VIII ZR 155/23; vgl. ZAP 2025, 132).

Zum Hintergrund: In einem vor dem AG Bonn zu verhandelnden Räumungsprozess wegen Mietrückstandes einer Mieterin erging zunächst ein Versäumnisurteil gegen die Vermieterin. Deren Prozessbevollmächtigter legte dagegen Einspruch ein. In seinem per beA versandten und mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenen Schriftsatz erklärte er zudem erstmals die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Dem Prozessbevollmächtigten der Gegenseite wurde der Schriftsatz am folgenden Tag vom Amtsgericht weitergeleitet. Die Räumungsklage blieb in der Folge erfolglos. In der Berufungsinstanz erklärte das Landgericht, die vom Rechtsanwalt erklärte Kündigung des Mietverhältnisses sei unwirksam, weil die elektronische Signatur des Schriftsatzes nicht formwahrend an die Gegenpartei weitergeleitet worden sei. Die Legitimationswirkung der qualifizierten elektronischen Signatur, so führt das LG aus, wirke nämlich nur prozessual gegenüber dem Gericht, nicht aber privatrechtlich gegenüber dem Empfänger einer Willenserklärung; die notwendige Folge sei Formunwirksamkeit der Kündigung gem. § 125 S. 1 BGB.

Diesem Argument schloss sich der BGH nicht an. Der Senat verweist zunächst darauf, dass § 568 Abs. 1 BGB für Kündigungen im Mietrecht – anders als beispielsweise im Arbeitsrecht – die elektronische Form nicht ausschließe. Allerdings erfordere die Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form, dass beide Parteien hiermit einverstanden seien, § 126 Abs. 3 BGB; dieses Erfordernis der Einvernehmlichkeit ergebe sich aus dem Wortlaut der Norm („kann ersetzt werden“). Für die Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung im Zivilprozess müsse dieses Erfordernis jedoch nicht gesondert geprüft werden, da ohnehin feststehe, dass das Gericht mit den Prozessbevollmächtigten gem. § 173 Abs. 2 ZPO auf elektronischem Wege kommunizieren müsse. Von daher könne der formgerechte Zugang der in dem elektronischen Schriftsatz des Anwalts der Vermieterin enthaltenen Willenserklärung beim Prozessbevollmächtigten der Mieterin nicht von vornherein verneint werden.

Allerdings, so der Senat weiter, müsse eine empfangsbedürftige Willenserklärung nicht nur formwirksam abgegeben werden, sondern dem Adressaten auch in dieser Form zugehen. Und in diesem Punkt sahen die Richter ein tatsächliches Problem: Es bestünden im vorliegenden Fall immerhin „greifbare Anhaltspunkte“ dafür, dass bei der Weiterleitung des Schriftsatzes durch das Amtsgericht die fragliche qualifizierte elektronische Signatur des Rechtsanwalts nicht beim Empfänger angekommen sei. Zwar hatte das AG dem gegnerischen Anwalt ausweislich des Sendeprotokolls auch eine Datei mit der Bezeichnung „Signatur_Einspruch_VU_KlV“ übermittelt; andererseits habe das Prüfprotokoll des Empfängers den Vermerk enthalten, dass die Signatur ungültig sei, es bestünden daher Zweifel, ob sie intakt übermittelt worden sei. Der Fall wurde aus diesem Grund zur Klärung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Die Entscheidung des BGH erging noch nach altem Recht. Seit Mitte Juli 2024 gilt für empfangsbedürftige Willenserklärungen, die der schriftlichen oder elektronischen Form bedürfen und die klar erkennbar in einem vorbereitenden (zivilprozessualen) Schriftsatz enthalten sind, die durch das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz v. 12.7.2024 (BGBl I Nr. 234) neu geschaffene Norm des § 130e ZPO. Diese fingiert in S. 1 für die genannten Willenserklärungen, sofern der Schriftsatz als elektronisches Dokument nach § 130a ZPO bei Gericht eingereicht und dem Empfänger zugestellt oder mitgeteilt wurde, den formwirksamen Zugang und schließt auch die formgerechte Abgabe von Willenserklärungen mit ein. In ersten Kommentierungen zur BGH-Entscheidung wurde allerdings bereits die Auffassung vertreten, dass auch nach der Neuregelung das Problem bleiben dürfte, bei der Weiterleitung von Schriftsätzen durch das Gericht die „durchgängige Signaturvalidität“ sicherzustellen.

[Quelle: BGH]

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