Verletzte können sich aus Gründen des Opferschutzes nicht nur im Strafverfahren, sondern auch im Sicherungsverfahren der Staatsanwaltschaft als Nebenkläger anschließen und dort ihre Rechte gem. §§ 395 ff. StPO geltend machen. Unter anderem können sie beantragen, dass die Schuldfähigkeit des Täters festgestellt wird. Entscheidet das Gericht jedoch gegenteilig und hält letzteren für schuldunfähig, steht den Nebenklägern nicht das Rechtsmittel der Revision zu. Dies entschied kürzlich der Fünfte Strafsenat des BGH (Beschl. v. 18.11.2024 – 5 StR 531/24).
Der Fall: Ein – wie später festgestellt wurde – an paranoider Schizophrenie leidender Täter hatte einen Passanten ohne ersichtlichen Grund mit einem Messer angegriffen und lebensgefährlich am Hals verletzt. Das Landgericht erklärte ihn im anschließenden Sicherungsverfahren gem. §§ 413 ff. StPO für schuldunfähig und wies ihn in ein psychiatrisches Krankenhaus ein. Hiergegen wehrte sich der Verletzte, der im Sicherungsverfahren als Nebenkläger aufgetreten war. Er legte gegen die Entscheidung Revision ein mit dem Ziel, dass gerichtlich doch noch die Schuldfähigkeit des Täters festgestellt werden sollte; damit wollte er eine Verurteilung wegen versuchten Mordes ermöglichen. Das Rechtsmittel wurde allerdings vom BGH als bereits unzulässig verworfen.
Nach den Ausführungen des Fünften Strafsenats ist die Nebenklage nach ständiger Rechtsprechung zwar auch im Sicherungsverfahren zulässig. Dies wird aus dem Gedanken des Opferschutzes hergeleitet; dem Verletzten soll die Möglichkeit eingeräumt werden, seine spezifischen Belange im Verfahren geltend zu machen. Insbesondere soll ihm durch seine Mitwirkung auch ermöglicht werden, sich gegen die Ablehnung einer Schuldzuweisung durch den Beschuldigten zu wehren. Aus diesem Gedanken folge aber, so der Senat, keine umfassende Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers; hier müsse vielmehr auf die konkreten Regelungen in der StPO geachtet werden. Danach kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird (§ 400 Abs. 1 StPO). Gleichwohl wird in der Literatur vertreten, dass ein Nebenkläger einen Freispruch des Beschuldigten in einem Strafverfahren angreifen kann, wenn das Gericht ihn auf die Schuldunfähigkeit des Täters stützt.
Vorliegend ging es allerdings nicht um einen Freispruch in einem Strafverfahren, sondern um eine Entscheidung im Rahmen des Sicherungsverfahrens. Dessen Besonderheiten müssten im Blick behalten werden, betont der Senat. In einem Sicherungsverfahren sei ein Schuldspruch von vornherein nicht möglich; folglich werde der Beschuldigte im Tenor des Urteils auch nicht freigesprochen. Mithin fehle es insoweit bereits an einer Beschwer des Nebenklägers. Eine solche ergebe sich auch dann nicht, wenn – wie hier – der Beschuldigte vom Gericht nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werde. Ein Rechtsmittel des Nebenklägers sei im Sicherungsverfahren letztlich nur dann zulässig, wenn damit eine unterbliebene Maßregelanordnung ermöglicht werden solle.
Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch nicht aus der Überlegung, dass der Nebenkläger keinen Einfluss darauf habe, ob sich die Staatsanwaltschaft für eine Verfolgung der Tat in einem Strafverfahren entscheide oder ob sie ein Sicherungsverfahren anstrenge. Denn auch im letztgenannten Fall könne der Verletzte seine ihm im Rahmen des o.g. Opferschutzes eingeräumten Rechte im Sicherungsverfahren geltend machen und durch entsprechende Anträge ggf. darauf hinwirken, dass etwa nach Feststellung der Schuldfähigkeit ins Strafverfahren übergegangen werde. Bleibe es aber beim Sicherungsverfahren und werde der Beschuldigte am Ende untergebracht, sei kein Grund ersichtlich, dem Nebenkläger trotz mangelnder Beschwer ein Rechtsmittel einzuräumen. Seinem Sicherungsinteresse sei mit der Unterbringung des Täters Genüge getan.
[Quelle: BGH]










