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Gute Aussichten für zeitnahe RVG-Anpassung

Sah es nach dem Bruch der Ampel-Koalition zunächst danach aus, als würden praktisch alle aus Anwaltssicht wichtigen Gesetzesvorhaben mit dem Ende der Legislaturperiode sang- und klanglos untergehen (s. auch ZAP 2024, 1106), so gibt es zumindest für die lange angemahnte Anpassung der Anwaltsgebühren jetzt wieder Hoffnung. Im Januar billigte der Bundestag noch eine Reihe von Gesetzen, darunter auch die Novelle des RVG. Erreicht wurde dies dadurch, dass nicht mehr der ursprüngliche Entwurf des Kostenrechtsänderungsgesetzes (KostRÄG 2025, s. dazu auch ZAP 2024, 659), in dem die geplante Änderung des RVG enthalten war, weiterverfolgt wurde, sondern letztere – ebenso wie die Anhebung der Gerichts- und Notargebühren – in das schon weiter gediehene Vorhaben zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung einbezogen wurde.

In dem nun vom Parlament beschlossenen Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) findet sich die Änderung des RVG in Art. 11. Dieser sieht eine Anpassung der Anwaltsvergütung durch die Kombination aus linearer Erhöhung der Gebühren und strukturellen Veränderungen vor. Die Betragsrahmen- und Festgebühren werden um 9 %, die Wertgebühren um 6 % angehoben. Daneben gibt es weitere Verbesserungen; so werden etwa die Werte in Kindschaftssachen auf 5.000 € angehoben und die PKH-Gebühren weiter angeglichen. Außer der Anwaltschaft erhalten auch Verfahrensbeistände, Betreuer, Vormünder, Verfahrenspfleger, Sprachmittler und Sachverständige eine höhere Vergütung. Die Gerichtsgebühren steigen zwischen 6 und 9 %, die Gerichtsvollziehergebühren um 9 %.

Damit steht zumindest fest, dass das von der Anwaltschaft seit längerem geforderte Vorhaben nicht mehr der sog. Diskontinuität unterfallen kann. Allerdings ist durch den eingangs geschilderten legislativen Kunstgriff das gesamte Vorhaben nun zustimmungspflichtig geworden, d.h. auch der Bundesrat muss der RVG-Anpassung zustimmen. Da die Länderfinanzen durch die Anhebung der Anwaltsgebühren betroffen sind, ist eine Zustimmung des Bundesrats kein Selbstläufer. Stimmt er in einer seiner nächsten Sitzungen allerdings zu, könnte die Novelle noch im Frühjahr in Kraft treten.

[Red.]

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