Ende Januar tagte der 63. Deutsche Verkehrsgerichtstag in Goslar. Fast zweitausend Fachleute vorwiegend aus Justiz, Anwaltschaft, Ministerien und Versicherungswirtschaft hatten sich dort eingefunden, um wieder aktuelle Themen rund um das Verkehrsrecht zu diskutieren und Empfehlungen an den Gesetzgeber auszusprechen; diese finden erfahrungsgemäß sehr oft Eingang in die Gesetzgebung. In den Arbeitskreisen standen diesmal Themen u.a. zum Cannabiskonsum im Straßenverkehr und zum Schutz von Fußgängern sowie auch Fahrgästen der Bahn auf der Tagesordnung. Auch wandten sich die Experten der Frage zu, ob der Katalog der sog. „sieben Todsünden“ in § 315c StGB noch zeitgemäß ist oder überarbeitet werden sollte. Die wichtigsten Beschlüsse der Tagung werden nachfolgend kurz dargestellt.
-
Cannabiskonsum im Straßenverkehr
Welche Konsequenzen aus der kürzlich erfolgten Teillegalisierung des Cannabiskonsums für die Teilnahme am Straßenverkehr zu ziehen sind, wurde im Arbeitskreis I des Verkehrsgerichtstages diskutiert. Zwar hatte der Gesetzgeber inzwischen selbst einen Grenzwert festgelegt (s. dazu ZAP 2024, 842); die Fachleute kamen jedoch zu dem Ergebnis, dass etliche weitere Konkretisierungen notwendig sind. So forderten sie den Gesetzgeber u.a. auf – analog zur bereits bestehenden Regelung betreffend Fahranfänger – bzgl. des Mischkonsums von Cannabis (inkl. Medizinalcannabis) und Alkohol eine „Nulltoleranz“ festzulegen. Ein entsprechender Konsum sollte aufgrund der unvorhersehbaren Wechselwirkung der Substanzen auch in die Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) aufgenommen werden. Da es derzeit für die Polizei – anders als bei Alkoholkontrollen – keine Möglichkeit von Schnelltests gibt, wurde der Appell an den Gesetzgeber gerichtet, „dringend die zeitnahe Entwicklung von verdachtsausschließenden Vortestmöglichkeiten“ zu unterstützen.
-
Fahrtüchtigkeitstests durch die Polizei
In einem weiteren Arbeitskreis forderten die Experten generell höhere Qualitätsstandards bei polizeilichen Fahrtüchtigkeitstests. Hierzu sei eine qualifizierte Schulung der Verkehrspolizisten sicherzustellen; der Erstschulung unter Einbeziehung von Fachärzten, Psychologen und Juristen müsse eine jährliche Weiterbildung folgen. Die angewandten Testmethoden müssten wissenschaftlich überprüft und bundeseinheitlich angewandt werden. Auch sprachen sich die Fachleute dafür aus, dass Kontrollen nicht anlasslos durchgeführt werden dürften.
-
Besserer Schutz von Fußgängern
Die Zahl der Verkehrsunfälle, bei denen Fußgänger zu Schaden kommen, müsse deutlich gesenkt werden, forderten die Fachleute eines weiteren Arbeitskreises. Dazu solle der Fußverkehr gestärkt und als gleichberechtigte Verkehrsart anerkannt werden. Die zuständigen Stellen in Bund, Ländern und Gemeinden wurden aufgerufen, mehr Flächen für den Fußverkehr auszuweisen und sichere Querungen über Straßen zu schaffen. Fuß- und Radwege sollten möglichst voneinander getrennt und die Grünphasen für Fußgänger an Ampeln ausreichend bemessen werden. Den Vorschlag, innerorts generell Tempo 30 einzuführen, griffen die Experten hingegen nicht auf; stattdessen wollen sie den Kommunen die Einrichtung derartiger Tempolimits selbst überlassen.
-
Die „sieben Todsünden“ des § 315c StGB
Den Katalog der strafbewehrten grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verhaltensweisen im Straßenverkehr in § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB hielten die Verkehrsrechtsexperten für „nicht mehr in Gänze“ zeitgemäß. Er würde mittlerweile nicht mehr alle typischen Fehlverhaltensweisen von Fahrzeugführenden mit hohem Unfallrisiko abdecken. Der Arbeitskreis empfahl daher, die Vorschrift zu überarbeiten. Aufgenommen werden sollte seiner Auffassung nach falsches Verhalten von Fahrzeugführern an Ampeln und Zebrastreifen, da dort ein ähnliches Gefährdungspotential vorliege wie bei den derzeitigen Katalogtaten. Gleiches gelte für falsches Fahren im Bereich von Baustellen, Arbeitsstellen, Unfallstellen oder liegengebliebenen Fahrzeugen, um den besonderen Gefahrensituationen an diesen Stellen Rechnung zu tragen. Nicht zuletzt empfahlen die Fachleute auch die Aufnahme des Telefonierens bzw. Hantierens mit elektronischen Geräten durch den Fahrer während der Fahrt in den Straftatenkatalog.
-
MPU-Vorbereitung
Der zuständige Arbeitskreis zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) gab seiner Sorge Ausdruck, dass in letzter Zeit Manipulationsversuche und Straftaten im Zusammenhang mit dem Fahrerlaubnisverfahren zugenommen haben. Täuschungen und Fälschungen müssten daher angezeigt und mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln des Strafrechts bekämpft werden, so die Fachleute. Zur verbesserten Nachvollziehbarkeit der MPU-Gutachten empfahlen sie, dass die im Rahmen der Begutachtung vorgelegten Belege über Abstinenz und MPU-Vorbereitung als Teil des Gutachtens gelten und diesem als Anlage beigefügt werden sollten; dies könne die Fälschungssicherheit erhöhen. Generell hielt der Arbeitskreis eine qualifizierte Vorbereitung auf die MPU aber für einen wichtigen Beitrag zur Steigerung der Verkehrssicherheit; sie ziele darauf ab, die Ursachen für vergangenes Fehlverhalten frühzeitig zu identifizieren und eine stabile Einstellungs- und Verhaltensänderung herbeizuführen. Seriöse Anbieter von MPU-Vorbereitungsmaßnahmen sollten zukünftig auf einer Positivliste erfasst werden.
-
Reglementierung von Schadensgutachtern
Auch in diesem Jahr forderte der Verkehrsgerichtstag – mittlerweile bereits zum vierten Mal – die Schaffung einer eigenen Berufsordnung für Sachverständige für Kraftfahrwesen und Straßenverkehr, insb. für Fahrzeugschäden und -bewertung. Eine derartige Qualitätssteigerung in der Schadensfeststellung sei mit Blick auf das jährliche Gesamtvolumen bei Schadensfällen mit Fahrzeugen i.H.v. über 30 Mrd. € und die Komplexität heutiger Fahrzeuge unverzichtbar, so die Experten. Mit der VDI-Richtlinie VDI-MT 5900 gebe es bereits eine geeignete Grundlage für die Ausbildung und Qualifizierung der Sachverständigen, an der sich der Gesetzgeber orientieren könne.
-
Fahrgastrechte im Schienenersatzverkehr
Nicht zuletzt befasste sich der diesjährige Verkehrsgerichtstag auch mit den Fahrgästen der Bahn, speziell mit dem Schienenersatzverkehr. Dieser habe angesichts der aktuell verstärkten Bautätigkeit im deutschen Schienennetz, aber auch bei sonstigen Streckensperrungen, z.B. aufgrund witterungsbedingter Störungen, eine zunehmende praktische und auch rechtliche Relevanz erlangt. Die bestehenden allgemeinen Regelungen der Eisenbahn-Fahrgastrechte-Verordnung (EU) 2021/782 würden der Situation nicht mehr gerecht; die Fachleute empfahlen daher, die Rechte der Fahrgäste im Schienenersatzverkehr speziell zu regeln. In einer solchen Regelung sollte festgelegt werden, dass primär das Eisenbahnverkehrsunternehmen für die korrekte Durchführung des Schienenersatzverkehrs verantwortlich sei und für die Fahrgäste als Ansprechpartner zur Verfügung stehen sollte. Auch der Verantwortungsbereich der Busunternehmer müsse normiert werden. Empfohlen wurde zudem, eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit aller Beteiligten unter Einbeziehung der Kommunen zu statuieren, z.B. um die Verkehrssicherheit und Barrierefreiheit zu gewährleisten.
[Quelle: Verkehrsgerichtstag]





![Erbrecht im Gespräch: Kurze[s] Update: #31 Die Auflage – mit Dr. Hanspeter Daragan](https://anwaltspraxis-magazin.de/wp-content/uploads/2026/09/Erbrecht-im-Gespraech-31-1024x536.jpeg)




