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beA-Nutzungszwang für Verbandssyndizi?

Seit Anfang 2022 müssen Klagen und Schriftsätze bei Gericht ausschließlich elektronisch eingereicht werden. Schlagwortartig wird dies seitdem so formuliert, dass für Rechtsanwälte eine (aktive) Nutzungspflicht ihres besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) bestehe. Aber gilt das wirklich in dieser generellen Form, z.B auch für Verbandsjuristen? Letzteren steht immerhin meist auch das elektronische Bürger- und Organisationspostfach (eBO) ihres Arbeitgebers zur Verfügung und auch die Verwendung dieses Postfachs wird in mehreren Verfahrensordnungen als sicherer Übermittlungsweg festgelegt.

Mit der Frage hatte sich kürzlich für einen Fall, der im Arbeitsrecht spielte, das Bundesarbeitsgericht zu befassen. Der Achte Senat fällte eine pragmatische Entscheidung: Syndikusrechtsanwälte, die für einen Verband nach dem ArbGG Rechtsdienstleistungen gegenüber Verbandsmitgliedern erbringen, können sowohl das eigene elektronische Anwaltspostfach als auch das elektronische Bürger- und Organisationspostfach des Verbandes als sichere Übermittlungswege nutzen (Beschl. v. 19.12.2024 – 8 AZB 22/24).

Der Fall: In einem arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzprozess widerrief die Arbeitgeberseite einen zuvor in der Güteverhandlung mit dem Arbeitnehmer geschlossenen Vergleich. Vertreten wurde der Arbeitgeber hierbei durch seinen zuständigen Arbeitgeberverband. Den Widerruf übermittelte eine dort angestellte Rechtsanwältin, die hierbei nicht ihr beA, sondern das eBO ihres Arbeitgebers benutzte. Als Absender weist der Authentizitäts- und Integrationsnachweis des eBO den Arbeitgeberverband aus; eine qualifizierte elektronische Signatur ergibt sich aus dem Authentizitäts- und Integrationsnachweis nicht. Dies beanstandete die Gegenseite, die der Auffassung war, der Widerruf sei nicht fristgerecht erklärt worden, da die Syndikusanwältin ihr beA hätte benutzen müssen.

Dieser Sichtweise erteilte das BAG eine klare Absage. Das eBO, so führten die Erfurter Richter aus, stelle im Arbeitsgerichtsprozess einen sicheren Übermittlungsweg dar. Dies ergebe sich eindeutig aus § 46c Abs. 4 ArbGG; danach seien sowohl das beA als auch das eBO als zulässige Übermittlungswege festgelegt worden. Ein Rangverhältnis beider Wege sei aus der Norm nicht ersichtlich. Dem stehe auch nicht entgegen, dass es sich bei der Übersendung aus dem eBO um einen sog. nicht-personenbezogenen Übermittlungsweg handele. Die damit verbundene Unmöglichkeit einer zweifelsfreien Zuordnung einer versandten Nachricht zu einer handelnden Person sei grds. hinzunehmen. Dies korrespondiere mit dem Umstand, dass eigentlich die Verbände des Arbeitslebens im Arbeitsgerichtsprozess die Bevollmächtigten seien, die lediglich wiederum ihre Organe mit der konkreten Prozessvertretung beauftragen würden. Dies mache die Zuordnung der Nachricht zu einer konkreten Person entbehrlich.

Verbandssyndikusrechtsanwälte seien entgegen der Auffassung der Arbeitnehmerseite auch nicht aufgrund ihrer Anwaltszulassung verpflichtet, ausschließlich ihr personenbezogenes beA als sicheren Übermittlungsweg zu nutzen. § 46g S. 1 ArbGG verpflichte Syndikusrechtsanwälte zwar zur aktiven Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs, nicht jedoch speziell zur Nutzung des beA. Auch aus der berufsrechtlichen Normierung in der BRAO (§ 31a Abs. 1 i.V.m. § 46c Abs. 5) folge lediglich, dass ein Syndikusrechtsanwalt über ein beA verfügen müsse. Daraus ergebe sich jedoch nicht, dass ausschließlich auf diesem Wege eine wirksame Übermittlung elektronischer Dokumente möglich sei.

[Quelle: BAG]

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