Zu der vorstehenden Meldung passt eine Nachricht, die die Bundesrechtsanwaltskammer kürzlich herausgegeben hat. Danach ist auf der Webseite der BRAK ein neuer Leitfaden eingestellt worden, der sich mit dem Einsatz von KI in Anwaltskanzleien befasst.
Der Einsatz von Anwendungen der künstlichen Intelligenz (KI), insbesondere von Sprachmodellen’wie ChatGPT, ist selbstverständlich auch im Bereich der Rechtsberatungen einsetzbar und soll auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der täglichen Praxis spürbare Effizienzgewinne bringen. Allerdings ist diese neue Technologie auch mit Risiken verbunden, sowohl (allgemein-)rechtlichen wie auch berufsrechtlichen. Deshalb wird angeraten, sich rechtzeitig mit der Funktionsweise und den Gefahren solcher Tools vertraut zu machen.
Die Verwendungsmöglichkeiten von KI-Tools in Kanzleien sind sehr vielfältig und umfassen bspw. Analyse- und Dokumentenmanagement-Systeme, Recherche-Tools oder Anwendungen zur Übersetzung von Rechtsdokumenten. Insbesondere die sog. „großen“ Sprachmodelle wie etwa ChatGPT beeindrucken dadurch, dass sie scheinbar mühelos und in Sekundenschnelle Rechtstexte produzieren können.
Allerdings muss man sich immer vor Augen halten, dass die dahinterstehenden Algorithmen die Texte ohne tatsächliches Verständnis der erzeugten Inhalte generieren; vielmehr ermitteln sie nur statistische Wahrscheinlichkeiten, wodurch auch das Risiko sog. „Halluzinationen“ besteht. Dies umschreibt das Phänomen, dass KI-Systeme Inhalte erzeugen, die zwar logisch erscheinen, jedoch faktisch falsch sind. Diese Gefahr besteht insbesondere bei der Nutzung in der rechtlichen Beratung, da unrichtige Angaben in Schriftsätzen oder Beratungen gravierende Folgen haben können.
Neben diesem allgemeinen Risiko besteht auch die Gefahr, dass der Einsatz von KI in der Kanzlei speziell gegen Rechtsvorschriften verstößt, etwa das Urheberrecht oder das Datenschutzrecht. Unter berufsrechtlichen Aspekten ist zu beachten, dass Rechtsanwälte der Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO unterliegen, d.h. dass mandantenbezogene Informationen keinesfalls weitergegeben werden dürfen. Diese Verpflichtung ist sogar strafrechtlich abgesichert, s.’§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Vor diesem Hintergrund sollte ein Anwender wissen, dass alle Informationen, die z.B. in eine KI-Anwendung eingegeben werden, zumeist auf (ausländische) Server weitergeleitet werden, um dort verarbeitet und ggf. für weitere Trainingszwecke der KI eingesetzt zu werden – was wiederum die Gefahr birgt, dass die eingegebenen Informationen aus dem Mandat später irgendwo an anderer Stelle wieder auftauchen.
Der BRAK-Leitfaden gibt mit Blick auf alle diese Risiken eine Orientierungshilfe für Anwältinnen und Anwälte, u.a. zu Prüfungs- und Kontrollpflichten, zur Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und zu Transparenzpflichten in Bezug auf den KI-Einsatz. Zudem erläutert er die wichtigsten Anforderungen und Pflichten nach der KI-Verordnung und ihr Verhältnis zum Berufsrecht.
Das 7-seitige PDF-Dokument mit dem Titel „Hinweise zum Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI)“ kann auf der Webseite der BRAK unter https://www.brak.de/fileadmin/service/publikationen/Handlungshinweise/BRAK_Leitfaden_mit_Hinweisen_zum_KI-Einsatz_Stand_12_2024.pdf eingesehen und heruntergeladen werden.
[Quelle: BRAK]




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