Das Bundesjustizministerium will berufsaufsichtsrechtliche Maßnahmen von Anwalts- und Steuerberaterkammern sowie die Rechtsbehelfe dagegen neu ordnen. Im Herbst vergangenen Jahres hat es dazu den Entwurf für ein Gesetz zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe vorgelegt. Darin wird zur Begründung des Vorhabens ausgeführt, dass im Bereich der aufsichtsrechtlichen Verfahren im Kammerrecht der rechtsberatenden Berufe verschiedene Probleme in der Praxis sichtbar geworden seien.
So sei etwa die sog. „missbilligende Belehrung“, die derzeit von vielen Berufskammern gegenüber ihren Mitgliedern ausgesprochen werde, nicht gesetzlich geregelt, sondern nur von der Rechtsprechung anerkannt. Ferner unterschieden sich die Regelungen der BRAO zu den Rechtsbehelfen gegen Belehrungen, Rügen und Zwangsgelder im Hinblick auf die Zuständigkeit der Gerichte (Belehrung und Zwangsgeld: Anwaltsgerichtshof; Rüge: Anwaltsgericht) und die anzuwendenden Verfahrensvorschriften (Belehrung: Verwaltungsgerichtsordnung; Rüge und Zwangsgeld: Teile der strafprozessualen Beschwerdevorschriften). Eine durchgreifende Begründung hierfür sei nicht ersichtlich, da es sich jeweils um Verwaltungsakte oder zumindest diesen ähnliche Maßnahmen der Rechtsanwaltskammern handele, denen in aller Regel keine derartige Bedeutung zukomme, dass sie erstinstanzlich vor dem Anwaltsgerichtshof verhandelt werden müssten. Hier sei deshalb eine „kohärente Neuordnung“ angezeigt.
Auch bei den Vorstandswahlen gebe es Reformbedarf. So seien in der jüngeren Vergangenheit die Wahlen bei zwei Rechtsanwaltskammern für ungültig erklärt worden. Hier habe sich gezeigt, dass auch im Bereich von WiederholungswahlenRegelungsbedarf bestehe; denn das von den Rechtsanwaltskammern nach derartigen Entscheidungen anzuwendende Verfahren sei bisher in der BRAO nicht geregelt. Um die daraus resultierenden Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, sollen in die BRAO, die PAO und die BNotO Vorschriften aufgenommen werden, die Regelungen zu erforderlichen Wahlwiederholungen treffen.
In ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf hat die Bundesrechtsanwaltskammer das Reformvorhaben im Kern begrüßt; sie äußerte jedoch auch Kritik. So hält sie u.a. den mit dem Entwurf neu eingeführten Rechtsbegriff des „rechtlichen Hinweises“ für verunglückt. Dieser soll vorliegen, soweit sich der Kammervorstand in einer Erklärung zu einer berufsrechtlichen Frage „auf eine rechtliche Bewertung festgelegt hat“; diese Bewertung soll mit einem Rechtsbehelf angreifbar sein. Hier sieht die BRAK das Problem, dass ein solcher rechtsbehelfsfähiger „rechtlicher Hinweis“ kaum von einer (unverbindlichen) Beratung der Kammer abgrenzbar ist. Beiden würde eine juristische Bewertung vorangehen, mit der lediglich Handlungsoptionen aufgezeigt würden. Für die Qualifikation als „rechtlicher Hinweis“ könne es auch nicht darauf ankommen, ob sich die Kammer positioniert, die Rechtslage also selbst bewertet und sich so auf eine Auslegung festlegt, oder sich aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung darauf beschränke, lediglich auf den aktuellen Meinungsstand zu verweisen, argumentiert die BRAK.
Auch den im Entwurf vorgesehenen Rechtsbehelf für Kammermitglieder für den Fall, dass eine Kammer keinen verbindlichen rechtlichen Hinweis erteilt, hält die BRAK für verfehlt. Sie bezweifelt, dass hier überhaupt eine Rechtsschutzlücke besteht und legt zudem dar, dass die umfangreiche berufsrechtliche Beratungstätigkeit der Kammern nur mit unverbindlichen Hinweisen leistbar ist. Dies beruhe darauf, dass die Kammervorstände ehrenamtlich arbeiteten und nur in längeren Abständen tagten; die vom Gesetzentwurf geforderte Beratung müsse aber sehr zeitnah erfolgen, auch damit Mitglieder rasch eine Einschätzung erhielten, ob ein Mandat mit Blick auf eine mögliche Interessenkollision angenommen werden könne. Die BRAK fordert daher mit Nachdruck, von einem einklagbaren Anspruch der Kammermitglieder auf Erteilung eines rechtlichen Hinweises i.S. einer Festlegung zu Fragen der Berufspflichten abzusehen.
Die geplante Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften sieht die BRAK in Teilen ebenfalls kritisch. Hier ist vorgesehen, künftig für Rechtsbehelfe gegen rechtliche Hinweise, Zwangsgelder und Rügen einheitlich die für Verwaltungsakte geltenden Vorschriften der VwGO gelten zu lassen. Nach Auffassung der BRAK erscheint es auf den ersten Blick zwar konsequent, bei einheitlichen Zuständigkeiten auch einheitliche Verfahrensvorschriften zur Anwendung zu bringen. Bei einer Rüge handele es sich jedoch um eine disziplinarische Maßnahme, auf die das Instrumentarium der StPO – häufig auch wegen der Sachnähe zum Strafrecht – viel besser passe. Gänzlich außer Acht gelassen werden sollte ihrer Meinung nach auch nicht, dass ein Anwalt, der sich in eigener Sache in Straf- und Bußgeldverfahren selbst vertrete, nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, anders als im Verwaltungsrecht, keinen Anspruch auf Kostenerstattung habe. Wenn aber künftig einheitlich die VwGO gelte, würde hier ein neues Kostenrisiko für die Rechtsanwaltskammern entstehen.
Unklarheiten bzw. rein praktische Umsetzungsprobleme sieht die BRAK auch bei weiteren Punkten des Gesetzentwurfs, etwa zu den Wiederholungswahlen. Hier mahnt sie Änderungen bzw. Klarstellungen an.
[Quelle: BRAK]










