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Kein Anspruchsverlust durch neues Entschädigungsrecht

Die Ablösung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) durch das Soziale Entschädigungsrecht im neuen SGB XIV zum 1.1.2024 (s. dazu auch ZAP 2024, 43) führt nicht zu einem Verlust von Ansprüchen. Das bekräftigte die Bundesregierung in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage im Bundestag (BT-Drucks 20/11111).

Grundsätzlich werden für Betroffene, die das BVG als Grundlage ihrer zukünftigen Ansprüche wählen, die Leistungen nach dem BVG auch nach dem 31.12.2023 weiterhin erbracht. Allerdings werden die Geldleistungen addiert und um 25 % erhöht, erläutert die Regierung. Der 25-prozentige Zuschlag sei ein pauschaler Ausgleich für Leistungsansprüche, die möglicherweise bei der Weitergeltung des BVG noch hätten entstehen können, im SGB XIV aber nicht mehr berücksichtigt würden. Der sich nach Addition und Zuschlag ergebende Gesamtbetrag werde dann als Geldleistung monatlich ausgezahlt. Damit sei es nicht mehr möglich, einzelne Teilbeträge einer bestimmten Leistung zuzuordnen. Im Dezember 2023 bezogene befristete Geld- oder Sachleistungen könnten grds. auf Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Befristung weiter nach dem BVG bzw. einem Gesetz, das das BVG ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, bezogen werden, längstens jedoch bis zum 31.12.2033, so die Bundesregierung weiter. Anders sei dies nur, wenn die betroffenen Leistungen mindestens gleichwertig nach dem SGB XIV erbracht werden könnten. In diesem Fall erfolge die Gewährung nach dem SGB XIV.

Generell seien Neufeststellungen bei Besitzstandsfällen gem. § 149 SGB XIV nur in zwei Fällen möglich: zur Feststellung der Anspruchsberechtigung und/oder des Grades der Schädigungsfolgen. Mit der Neufeststellung sei automatisch ein Wechsel in das neue Recht verbunden. Die Neufeststellung könne auf Antrag oder von Amts wegen – und somit mit dem entsprechenden Ermessensspielraum der Behörde – erfolgen, heißt es in der Antwort weiter.

[Quelle: Bundesregierung]

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