Bereits seit längerem versucht die Satzungsversammlung der Anwaltschaft, eine Fortbildungspflicht über die Fachanwaltschaften hinaus für alle Rechtsanwälte einzuführen. Zu den hierzu notwendigen berufsrechtlichen Änderungen hat sich aber bislang keine parlamentarische Mehrheit gefunden. Zuletzt ist ein bereits weit gediehenes Gesetzgebungsvorhaben vor rund sieben Jahren gescheitert (s. dazu auch ZAP 2017, 330).
Seitdem hat die Satzungsversammlung mehrere neue Anläufe unternommen, um eine rechtliche Grundlage für die allgemeine Fortbildungspflicht zu schaffen. Auch auf seiner letzten Sitzung im April verabschiedete das Anwaltsparlament eine Resolution, in der der Gesetzgeber erneut aufgefordert wird, eine entsprechende Satzungskompetenz in § 59a BRAO zu schaffen, mit der die Anwaltschaft künftig selbst über den Umfang der Fortbildungspflicht entscheiden könnte.
Begründet wird die Notwendigkeit einer allgemeinen Fortbildungspflicht damit, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zwar die allgemeine berufsrechtliche Grundpflicht haben, sich fortzubilden (vgl. § 43a Abs. 8 BRAO). In welchem Umfang und wie dies geschieht, sei aber nicht näher geregelt und werde – anders als bei Fachanwältinnen und -anwälten oder auch bei anderen rechts- oder wirtschaftsberatenden Berufen – nicht kontrolliert. Die Satzungsversammlung hält eine „systemische Qualitätssicherung“ durch konkretisierende Regelungen in der Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte deshalb für sinnvoll, um eine qualitativ hochwertige anwaltliche Arbeit weiterhin zu gewährleisten. Empirisch bestätigt werden konnte diese Einschätzung bislang allerdings nicht; so kam das Soldan Institut vor rund fünf Jahren in einer Untersuchung zu dem Ergebnis, dass die große Mehrheit der Rechtsanwälte sich bereits ausreichend fortbildet; trotzdem hatte das Institut seinerzeit keine Einwände gegen eine gesetzliche Festschreibung (vgl. ZAP 2019, 888).
Über die Frage der Fortbildung hinaus diskutierte die Satzungsversammlung auch über Reformpläne im Recht der Fachanwaltschaften sowie über etwaigen Änderungsbedarf in weiteren berufsrechtlichen Regelungen. Reformbedarf sah sie bei den Regelungen der FAO zum Erwerb von Fachanwaltstiteln. Hier sollen u.a. die faktischen Veränderungen in einigen Rechtsgebieten hin zu mehr außergerichtlicher Tätigkeit berücksichtigt werden; auch soll dem sich im Bereich der Fachanwaltschaften abzeichnenden Nachwuchsmangel entgegengewirkt werden. Zudem soll das Verhältnis von Fachanwaltschaften zu fachlichen Spezialisierungen auf Reformbedarf abgeklopft werden.
Auf den Prüfstand stellen will die Satzungsversammlung außerdem einige berufsrechtliche Regelungen in der BORA, u.a. zur Werbung. Untersucht werden soll auch, inwieweit das Berufsrecht auf den sich abzeichnenden Einsatz von künstlicher Intelligenz und sonstigen IT-Anwendungen als Hilfsmittel anwaltlicher Tätigkeit reagieren muss.
[Quelle: BRAK]

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