Das EU-Parlament hat am 24. April ein neues, ausmehreren Einzelgesetzen bestehendes Geldwäschepaket angenommen, das bereits zuvor im Rahmen der sog. Trilogverhandlungen mit den anderen Gesetzgebungsorganen der EU ausgehandelt worden war.
Damit wird vor allem der Kreis der i.S.d. Geldwäschevorschriften Verpflichteten erweitert. So müssen künftig auch Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die Sorgfaltspflichten bezüglich ihrer Kunden bei der Durchführung von Transaktionen ab 1.000 € zur Anwendung bringen. Außerdem wurden zusätzliche Maßnahmen zur Minderung der Risiken bei Transaktionen mit selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen vorgesehen. Weitere Wirtschaftsakteure, für die die Sorgfalts- und Meldepflichten bezüglich ihrer Kunden gelten werden, sind Händler von Luxusgütern z.B. von Edelmetallen und Edelsteinen, wie Juweliere, Uhrmacher und Goldschmiede. Händler von Luxusautos, Flugzeugen und Jachten sowie Kulturgütern (z.B. von Kunstwerken) werden ebenfalls zu Verpflichteten. Zudem wird die Liste der Verpflichteten um Profifußballvereine und -agenten erweitert. Da diese Branche und ihr Risiko jedoch sehr unterschiedlich ausgeprägt sind, kann sie von Mitgliedstaaten von der Liste gestrichen werden, wenn diese das Risiko als gering erachten.
Für Barzahlungen gilt künftig eine EU-weite Obergrenze von 10.000 €, wodurch Kriminellen die Geldwäsche erschwert werden soll. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, eine niedrigere Obergrenze festzulegen. Außerdem müssen die geldwäscherechtlich Verpflichteten künftig die Identität von Personen ermitteln und überprüfen, wenn diese gelegentlich Bartransaktionen zwischen 3.000 € und 10.000 € vornehmen. Eine Reihe klarstellender Vorschriften gibt es zudem zum sog. wirtschaftlichen Eigentum. So wird definiert, dass das wirtschaftliche Eigentum auf zwei Komponenten beruht – Eigentum und Kontrolle –, die beide analysiert werden müssen, falls die Betroffenen in der EU tätig sind oder in der EU Immobilien erwerben. Als Schwellenwert für das wirtschaftliche Eigentum werden 25 % festgelegt.
In dem Geldwäschepaket enthalten ist auch die Errichtung einer neuen EU-Geldwäschebehörde mit der Bezeichnung AMLA (Authority for anti-money laundering and countering the financing of terrorism), die ihren Sitz in Frankfurt a.M. haben wird. Sie hat die Aufgabe, die risikoreichsten Finanzunternehmen direkt zu beaufsichtigen und kann auch bei Versagen der Aufsichtsbehörden eingreifen.
Die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein zeigten sich zufrieden mit dem jetzt vom EU-Parlament beschlossenen Normenpaket. Nicht zuletzt ihrer Arbeit war es zu verdanken, dass das anwaltliche Berufsgeheimnis in Bezug auf Melde- und Sorgfaltspflichten geschützt bleibt, weil die neuen Meldepflichten nicht bereits im Verdachtsfall entstehen; die Anwaltsorganisationen begrüßten zudem die Regelung, dass die AMLA Selbstverwaltungseinrichtungen wie den Anwaltskammern keine Weisungen im Einzelfall erteilen darf.
[Quellen: EU/BRAK/DAV]