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Zeugnisverweigerungsrecht bei Sozialarbeitern

Die Bundesregierung steht einem Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter ablehnend gegenüber. Das erläuterte sie in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage im Bundestag (vgl. BT-Drucks 20/9918).

Zur Begründung ihrer Haltung verweist die Regierung zunächst darauf, dass auch das Bundesverfassungsgericht wiederholt das verfassungsrechtliche Gebot einer „effektiven Strafverfolgung“ hervorgehoben und das Interesse an einer „möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung“ im Strafverfahren betont habe. Daraus folge, dass zur Erhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege der Kreis der Zeugnisverweigerungsberechtigten auf das unbedingt erforderliche Maß begrenzt werden müsse.

Wie es in der Antwort weiter heißt, bedarf die Einräumung eines Zeugnisverweigerungsrechts aus beruflichen Gründen einer „besonderen Legitimation“ und komme deshalb nur in Betracht, wenn besonders wichtige Interessen vorliegen. Die Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, darunter auch Mitarbeitenden in Fanprojekten, entspreche aber nicht dem der Strafprozessordnung zugrunde liegenden Verständnis von Berufsgeheimnisträgern. Diese hätten gemeinsam, dass sich ihnen jemand im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit hilfesuchend anvertraue und der Schutz der Kommunikation geradezu zwingende Voraussetzung der notwendigen Inanspruchnahme der Hilfeleistung sei.

Das sei bei Sozialarbeitern nicht gegeben. Zwar werde, so führt die Regierung aus, eine entsprechende Legitimation bei Tätigkeit der Beratungsstellen nach § 53 Abs. 1 Nr. 3a und 3b StPO angenommen. Auch hier sei die Gewährleistung eines absoluten und ungestörten Vertrauensverhältnisses zwischen beratender und beratener Person für eine erfolgreiche Arbeit unabdingbar, weil sich der oder die Beratene in einem Bereich offenbaren müsse, der typischerweise zu einer eigenen strafrechtlichen Verfolgung führen könne. Die beratene Person müsse sich deshalb sicher sein können, dass ihre Informationen nicht zur strafrechtlichen Verfolgung verwendet werden könnten. Der Erfolg der Beratung hänge in diesen Fällen also entscheidend davon ab, dass sich die beratenen Personen sicher sein könnten, dass die Informationen, die unter dem Siegel der Verschwiegenheit gegeben worden seien, nicht preisgegeben würden.

Davon unterscheide sich die Situation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Fanprojekten sowie von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern aus anderen Berufsfeldern jedoch. Ihre Tätigkeit sei nicht dadurch gekennzeichnet, dass den durch sie betreuten und beratenen Personen Hilfe verwehrt wäre, wenn sie nicht sicher sein könnten, dass eine vertrauliche Kommunikation gewährleistet sei. Insbesondere liefen die betreuten und beratenen Personen üblicherweise nicht selbst Gefahr, sich wegen einer Straftat verantworten zu müssen. Vielmehr zeichne sich die Arbeit von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern in diesen Berufsfeldern dadurch aus, dass betreuten und beratenen Personen bestimmte Hilfs-, Beratungs- und sonstige sozialpädagogische Angebote zur Verfügung gestellt würden.

[Quelle: Bundesregierung]

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