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Neuregelungen im April

In den vergangenen Wochen ist wieder eine Reihe von Neuregelungen in Kraft getreten. Sie betreffen das Auslaufen der Corona-Schutzmaßnahmen und das Betriebsende der deutschen Atomkraftwerke. Verwaltungsgerichtsverfahren für große Infrastrukturprojekte werden beschleunigt und Vereinssitzungen können künftig ohne Bestimmung in der Satzung auch hybrid oder virtuell stattfinden. Im Einzelnen:

  • Corona-Schutzmaßnahmen

    Mit dem 7. April sind auch die letzten Corona-Schutzmaßnahmen entfallen. Seitdem muss auch beim Besuch von Krankenhäusern oder Pflegeheimen keine FFP2-Maske mehr getragen werden. Außerdem ist die Coronavirus-Einreise-Verordnung entfallen.

  • Stilllegung der letzten Kernkraftwerke

    Zum 15. April dieses Jahres sind die letzten Atomkraftwerke in Deutschland vom Netz genommen worden. Die eigentlich schon für das Jahresende 2022 geplante Abschaltung war auf Mitte April verschoben worden, um Engpässen in der Energieversorgung vorzubeugen. Damit die Versorgung auch im kommenden Winter gesichert ist, bezieht Deutschland nun vermehrt Gas aus Nordwesteuropa.

  • Beschleunigung von Infrastrukturprojekten

    Große Planungsvorhaben sollen künftig schneller verwirklicht werden. Aus diesem Grund wurden u.a. jetzt die Gerichtsverfahren zu großen Infrastrukturprojekten gestrafft: Leiden die Planungen an „klar korrigierbaren Mängeln“, sollen sie im Bereich der erneuerbaren Energien, des Ausbaus von Gas- und Stromleitungen sowie von Flüssiggasterminals oder des Schienennetzes von etwaigen Gerichtsverfahren nicht mehr so lange aufgehalten werden können wie bisher.

  • Virtuelle Vereinssitzungen

    Hybride und virtuelle Vereinssitzungen waren schon nach bisherigem Recht möglich. Allerdings war dafür i.d.R. eine entsprechende Bestimmung in der Vereinssatzung notwendig. Diese Notwendigkeit ist jetzt mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht weggefallen. Noch in Vorbereitung ist hingegen eine Regelung, nach der solche hybriden bzw. virtuellen Veranstaltungen auch im Kammerrecht etabliert werden sollen. Damit könnten bald z.B. im Bereich der Justiz auch die regionalen Notar- und Rechtsanwaltskammern, die Bundesnotarkammer, die Bundesrechtsanwaltskammer, die Patentanwaltskammer und die Bundessteuerberaterkammer ihre Kammerversammlungen und Hauptversammlungen online oder in hybrider Form abhalten. Wie im Vereinsrecht wird damit auch hier eine Sonderregelung verstetigt, die bereits während der Corona-Pandemie befristet geschaffen worden war, um die Arbeitsfähigkeit dieser Gremien zu gewährleisten.

[Quelle: Bundesregierung]

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